Posted in  Gerichtsurteile  on  Oktober 5, 2026 by  Achim Schmidt,  0 comments
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LAG Rheinland-Pfalz 4 SLa 196/24 — Vergleich unterschrieben, Datenauskunft verloren
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Vergleich unterschrieben, Datenauskunft verloren

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz · 4 SLa 196/24 · 8. Januar 2026

Datenschutz / DSGVO · Arbeitsrecht

Anspruch eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO und auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen der nicht erteilten Auskunft, nachdem beide Begehren bereits Gegenstand eines früheren Arbeitsgerichtsverfahrens waren, das mit einem Vergleich samt Datenschutz-Entschädigung und umfassender Ausgleichsklausel endete.

Orientierungssatz

  1. Eine umfassende Ausgleichsklausel in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich, die alle bekannten und unbekannten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt, erfasst auch einen zuvor geltend gemachten Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO; das gilt jedenfalls, wenn der Anspruch selbst Gegenstand des verglichenen Verfahrens war und der Vergleich eine Entschädigung für die geltend gemachten Datenschutzverletzungen vorsieht.
  2. Auf einen bereits entstandenen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO kann die betroffene Person verzichten; das folgt aus dem Grundsatz der Selbstbestimmung, der auch der Einwilligung zugrunde liegt.
  3. Die bloße Verzögerung einer Auskunft begründet keinen immateriellen Schaden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO; pauschal behaupteter Kontrollverlust, Nervosität, Unsicherheit oder Ärger genügen nicht.

Die Entscheidung im Überblick

Ein Junior-Projektleiter, der von 2016 bis Ende April 2022 bei seiner Arbeitgeberin angestellt und davor rund vier Jahre als freier Mitarbeiter für sie tätig war, verlangte nach seinem Ausscheiden am 23.05.2022 Auskunft über seine Daten nach Art. 15 DSGVO. Zugleich forderte er, dass sein Foto und sein Name von der Firmenwebsite verschwinden, und verlangte eine Geldentschädigung (Rn. 3). Als die Auskunft ausblieb, brachte er beides in einen ohnehin laufenden Lohnprozess vor dem Arbeitsgericht Mainz ein und verlangte 5.000 Euro, je zur Hälfte für die nicht erteilte Auskunft und für die Website (Rn. 4). Am 04.10.2022 schlossen die Parteien einen Vergleich: Die Arbeitgeberin bereinigt die Website und erklärt, sich „weiterhin“ an die DSGVO zu halten (Ziffer 3), zahlt „als Entschädigung hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Datenschutzverletzungen“ insgesamt 2.100 Euro (Ziffer 5), und mit Erfüllung des Vergleichs sind „alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, seien diese bekannt oder nicht bekannt, erledigt“ (Ziffer 6, Rn. 5–11).

Gut zwei Monate später forderte der Arbeitnehmer über seine Anwälte erneut die Auskunft vom 23.05.2022 und 5.000 Euro Schadensersatz; die Verzögerung allein rechtfertige diesen Betrag (Rn. 12–17). Im März 2024 erhob er beides als Widerklage in einem Verfahren, das die Arbeitgeberin gegen ihn angestrengt hatte, und bezifferte den Schaden auf 500 Euro je Monat der Nichterfüllung (Rn. 18–19). Das Arbeitsgericht Mainz wies die Widerklage ab, vor allem weil der Auskunftsantrag zu unbestimmt sei und ein bloßer Kontrollverlust keinen Schaden darstelle (Rn. 26).

Das LAG Rheinland-Pfalz weist die Berufung zurück, setzt aber andere Schwerpunkte. Zunächst klärt die Kammer, worum es geht: Trotz mehrfach umformulierter Anträge sei Streitgegenstand bis zuletzt das ursprüngliche Ersuchen vom 23.05.2022 gewesen; die Umformulierungen hätten nur auf die wechselnde Rechtsprechung zur Bestimmtheit reagiert (Rn. 47–49). In der Verhandlung wurde ausdrücklich festgehalten, dass ein erst nach dem Vergleich neu gestelltes Auskunftsverlangen anders zu beurteilen sein könnte (Rn. 50). Zur Zulässigkeit bleibt das Gericht zurückhaltend: Den hilfsweise verlangten Zusatz auf Datenkopien behandelt es als nicht gestellt, weil ein Antrag, der nur den Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 DSGVO wiedergibt, nach der Rechtsprechung des BAG zu unbestimmt und damit unzulässig sei; Kopien könne man erst nach erteilter Auskunft gezielt bezeichnen (Rn. 51). Ob ein Antrag, der Art. 15 Abs. 1 DSGVO pauschal nachbildet, bestimmt genug ist, lässt die Kammer dagegen offen und unterstellt es, weil die Obergerichte das unterschiedlich sehen und das BAG die Frage noch nicht entschieden hat (Rn. 52).

In der Sache scheitert der Auskunftsanspruch am Vergleich (Rn. 53–55). Die Kammer legt ihn nach §§ 133, 157 BGB aus: Eine Ausgleichsklausel, die mit „damit“ eingeleitet wird und auch unbekannte Ansprüche erfasst, soll das Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen und wirkt als konstitutives negatives Schuldanerkenntnis nach § 397 Abs. 2 BGB, das alle verzichtbaren gesetzlichen Ansprüche einschließt; maßgeblich sei dabei nicht die Anspruchsgrundlage, sondern der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (Rn. 56). Für den Auskunftsanspruch gebe der Vergleichstext keinen Anhalt, dass er fortbestehen sollte. Das Wort „weiterhin“ in Ziffer 3 bedeute nur „künftig“, und die „insgesamt“ 2.100 Euro für mehrere „Datenschutzverletzungen“ zeigten, dass Bild-, Namens- und Auskunftsansprüche gleichermaßen abgegolten sein sollten (Rn. 57).

Kern der Entscheidung ist die Frage, ob man auf das Auskunftsrecht überhaupt verzichten kann. Die DSGVO selbst sage dazu nichts, die Verzichtsmöglichkeit folge aber aus dem Wesen des Datenschutzrechts: Wer nach Art. 7 und Art. 4 Nr. 11 DSGVO in die Verarbeitung seiner Daten einwilligen dürfe, müsse auch über einen offenen Auskunftsanspruch verfügen können, der nur Einblick in das Ergebnis dieser Verarbeitung gibt. Die Kammer stützt sich dafür auf das OVG Saarland (2 A 165/24), das VG Ansbach und mehrere Literaturstimmen. Hinreichende Transparenz sei hier gesichert, weil gerade dieser Anspruch Gegenstand des verglichenen Verfahrens war (Rn. 58). Hilfsweise hält die Kammer ein Wiederaufgreifen der erledigten Auskunft auch für treuwidrig und unverhältnismäßig, weil aus rund zehn Jahren Tätigkeit im In- und Ausland „uferlose Datenmengen“ zu sichten wären (Rn. 59).

Auch der Schadensersatz scheitert. Art. 82 Abs. 1 DSGVO verlange einen nachgewiesenen Schaden; reiner Zeitablauf genüge nicht (Rn. 63–64). Der erst in der Berufung vorgetragene Kontrollverlust, Nervosität wegen der Auslandseinsätze und negative Gefühle über die Dauer blieben pauschal. Unsicherheit und Unmut lägen in der Natur jeder nicht erteilten Auskunft; würden sie ausreichen, führte entgegen der Rechtsprechung des EuGH jeder Verstoß gegen Art. 15 DSGVO zu einem Geldanspruch (Rn. 65, mit Verweis auf BAG 8 AZR 61/24, 8 AZR 215/23 und 8 AZR 124/23). Im Übrigen wäre ein Schaden ohnehin durch den Vergleich abgegolten (Rn. 69). Die Revision ließ die Kammer nicht zu, weil die Beurteilung einzelfallbezogen sei (Rn. 71).

In der Fachpresse fasst Dr. Eugen Ehmann in Datenschutz PRAXIS die Argumentation zusammen: „Wer in die Verarbeitung seiner Daten einwilligen kann, muss auch auf die Geltendmachung von Ansprüchen verzichten können, die mit dieser Verarbeitung zusammenhängen.“ Zugleich mahnt er zur Vorsicht: Aus dem Urteil dürfe man nicht ableiten, „dass der Verzicht auf den Auskunftsanspruch in allen Fällen ‚einfach so‘ möglich ist. Immerhin geht es dabei um einen Anspruch, der in der Grundrechte-Charta der EU ausdrücklich verankert ist.“ Er empfiehlt deshalb, den Verzicht im Vergleich „ausdrücklich in einer eigenen Ziffer zu regeln“.


Hintergrund und Einordnung

Ob Betroffene auf ihr Auskunftsrecht verzichten können, ist umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. Das LAG Rheinland-Pfalz schließt sich einer Linie an, die das OVG Saarland mit Urteil vom 13.05.2025 (2 A 165/24) vorgezeichnet hat. Dort ging es um eine Aufsichtsbehörde, die ein Beschwerdeverfahren nach einem arbeitsgerichtlichen Vergleich mit ähnlicher Ausgleichsklausel eingestellt hatte. Jure Globocnik (Wavestone) gibt das OVG so wieder, dass ein solcher Verzicht „grundsätzlich möglich“ sei, und verweist auf zwei Grenzen: Der Verzicht beziehe sich auf die im Arbeitsverhältnis verarbeiteten Daten, „eine laufende oder zukünftige Datenverarbeitung kann hiervon nicht erfasst werden“, und die Entscheidung lasse sich „nicht ohne Weiteres auf laufende Beschäftigungsverhältnisse übertragen“, weil dort ein strukturelles Machtgefälle bestehe. Beide Gerichte hatten Fälle vor sich, in denen der Arbeitnehmer den Auskunftsanspruch vor dem Vergleich bereits erhoben hatte.

Eine eigene Beobachtung: Das Urteil trägt diese Einschränkungen selbst in sich. Die Kammer stellt ausdrücklich auf das Ersuchen vom 23.05.2022 ab und lässt erkennen, dass ein nach dem Vergleich neu gestelltes Verlangen anders zu beurteilen sein könnte (Rn. 50). Weil Auskünfte jeweils auf den Datenbestand zum Zeitpunkt des Ersuchens bezogen sind und wiederholt verlangt werden können (Rn. 46), schließt der Vergleich nicht aus, dass der frühere Arbeitnehmer später erneut fragt. Erledigt ist der konkrete, bereits geltend gemachte Anspruch. Zudem stützt die Kammer die Auslegung wesentlich darauf, dass der Auskunftsanspruch im verglichenen Verfahren ausdrücklich streitig war und eine Datenschutz-Entschädigung vereinbart wurde. Wie eine reine Ausgleichsklausel ohne diesen Hintergrund zu bewerten wäre, beantwortet das Urteil nicht.

Die Schadensbegründung liegt auf der Linie des Bundesarbeitsgerichts, das in mehreren Urteilen eine verspätete oder unvollständige Auskunft allein nicht als Schaden genügen ließ, und des BGH zum Kontrollverlust (BGH VI ZR 10/24, im Urteil zur Frage des einheitlichen Streitgegenstands zitiert, Rn. 61). Bemerkenswert ist die Begründung zu Rn. 65: Würde schon der Ärger über eine ausbleibende Auskunft einen Schaden darstellen, würde jeder Verstoß gegen Art. 15 DSGVO automatisch zu Geld führen, was der EuGH ablehnt. Für die Bestimmtheit von Auskunftsklagen bestätigt das Urteil den Stand der BAG-Rechtsprechung zu Kopien und dokumentiert die offene Frage für den Auskunftsantrag selbst.

Für die Praxis bedeutet das: Arbeitgeber, die einen Vergleich mit ausgeschiedenen Beschäftigten schließen, sollten offene Auskunftsersuchen und Betroffenenrechte ausdrücklich in den Vergleich aufnehmen, statt sich auf eine allgemeine Ausgleichsklausel zu verlassen. Eine eigene Ziffer, die den bereits erhobenen Auskunftsanspruch für erledigt erklärt, beseitigt die Auslegungsfrage. Für Beschäftigte gilt umgekehrt: Wer seine Datenauskunft noch braucht, muss sie im Vergleich ausdrücklich ausnehmen oder vor Unterschrift erfüllen lassen. Wer bereits Entschädigung für Datenschutzverstöße erhalten hat, sollte keine weitere Schadensersatzklage für dieselbe Verzögerung erwarten. Das Urteil ist rechtskräftig, eine Entscheidung des BAG oder des EuGH zur Verzichtbarkeit steht weiter aus.


Originalurteil

Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:

https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/NJRE001646536


Quellen

  1. Landesrecht Rheinland-Pfalz — LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.01.2026, 4 SLa 196/24 (Langtext) · 2026-01-08 · original · abgerufen 2026-10-05
  2. Datenschutz PRAXIS — Verzicht auf den Auskunftsanspruch? · Dr. Eugen Ehmann · 2026-09-18 · fachpresse · abgerufen 2026-10-05
  3. Wavestone — Verzicht auf den Auskunftsanspruch durch ausgetretene Beschäftigte rechtlich wirksam (zu OVG Saarland 2 A 165/24) · Jure Globocnik · 2026-03-21 · kommentar · abgerufen 2026-10-05

Aufbereitet von Cyber-Security.academy · Stand 2026-10-05


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