Wer Vuitton-Taschen zerschneidet, darf das Logo nicht neu vernähen
Tribunal judiciaire de Paris · RG 24/07925 · 17. September 2026
Markenrecht
Orientierungssatz
- Werden Markenteile aus echten, mit Zustimmung des Inhabers im EWR in Verkehr gebrachten Waren herausgetrennt und in neu hergestellte Produkte eingearbeitet, ist das Markenrecht nicht erschöpft, weil die neuen Produkte nicht die Waren sind, die der Inhaber in den Verkehr gebracht hat.
- Die zusätzliche Kennzeichnung mit einer eigenen Marke beseitigt die Verletzung nicht; die Marke erscheint weiterhin auf Waren, deren Qualität der Inhaber nicht gebilligt hat, was zu Verwässerung und Herabsetzung der bekannten Marke führt.
- Weder die Freiheit der künstlerischen Schöpfung noch das Ziel des Umweltschutzes rechtfertigen den Eingriff, wenn die Tätigkeit kommerziell ist und die zerschnittenen Produkte gebraucht hätten weiterverkauft werden können.
- Geschäftsführer, die die Verletzung selbst betreiben und öffentlich bewerben, haften persönlich wegen eines von ihrer Organstellung trennbaren Fehlverhaltens.
Die Entscheidung im Überblick
Das Pariser Label Kamad Reworked kaufte gebrauchte Louis-Vuitton-Produkte — Strand- und Badetücher, Taschen, Koffer, Lederwaren — auf Auktionen und über die Plattform Vinted, schnitt die Teile mit Logo, Monogramm und Damiermuster heraus und nähte sie auf T-Shirts, Hoodies, Bomberjacken und Kissen. Die Produkte trugen ein eigenes Etikett „Kamad Paris” und wurden im Laden, online und über soziale Netzwerke als nachhaltige Einzelstücke vermarktet. Louis Vuitton klagte wegen Verletzung seiner bekannten Marken, wegen unlauteren Wettbewerbs und Parasitismus, auch gegen die drei Geschäftsführer persönlich.
Die dritte Kammer gibt der Klage im Wesentlichen statt. Zentral ist die Auseinandersetzung mit der Erschöpfung. Das Gericht geht davon aus, dass die Ausgangsprodukte echt und mit Zustimmung von Vuitton im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden waren. Gleichwohl greift die Erschöpfung nach Art. L.713-4 des Code de la propriété intellectuelle nicht: Die Produkte, auf denen die Zeichen nun erscheinen, „ne correspondent pas aux produits mis dans le commerce” — sie sind nicht die Waren, die Vuitton verkauft hat. Herstellung, Vertrieb und Bewerbung hätten daher der Zustimmung des Markeninhabers bedurft (Volltext).
Die zusätzliche Kennzeichnung mit „Kamad Paris” ändert daran nichts. Die Marke erscheint weiterhin auf Waren, deren Qualität Vuitton nicht gebilligt hat, und der Verbraucher kann nicht mehr sicher sein, ob das Zeichen Herkunft und Qualität garantiert — das Gericht nennt das eine Verwässerung. Hinzu kommt die Herabsetzung: Indem das Label die Originale vor Publikum zerschnitt und das in sozialen Netzwerken zeigte, reduzierte es Luxusprodukte auf Stoffreste und banalisierte das Prestige der Marke.
Beide Rechtfertigungen der Beklagten verwirft die Kammer. Die Kunstfreiheit trage nicht, weil die Produkte gewöhnliche Kleidungsstücke seien, deren einzige Besonderheit die fremden Zeichen sind, und weil das Label sich unter dem Mantel der Kunst dem Markenrecht entziehen wolle. Der Umweltschutz trage ebenso wenig: Die Tätigkeit sei kommerziell, und die gekauften Originale hätten nach den Kaufbelegen gebraucht weiterverkauft werden können — das Zerschneiden fördere eher die Nachfrage nach Neuware, als dass es Abfall vermeide.
Verurteilt werden Gesellschaft und Geschäftsführer gesamtschuldnerisch zu 750.000 Euro Schadensersatz für die Verletzung der bekannten Marken, 10.000 Euro für eine weitere Bildmarke und 160.000 Euro wegen Parasitismus und unlauteren Wettbewerbs, zusammen 920.000 Euro. Hinzu kommen Unterlassung bis zum Ablauf der Marken mit einem Zwangsgeld von 1.500 Euro je Produkt, die Vernichtung der Ware, die Löschung der Inhalte auf Instagram, TikTok und Facebook, die Veröffentlichung des Urteils und Kostenerstattungen von zusammen 120.000 Euro. Die Geschäftsführer haften persönlich, weil sie die Verletzung selbst betrieben und öffentlich beworben haben — ein von ihrer Organstellung trennbares Fehlverhalten.
Hintergrund und Einordnung
Es ist die zweite Niederlage desselben Labels in diesem Jahr: Bereits am 21. Mai 2026 hatte dieselbe Kammer zugunsten von Chanel entschieden (RG 25/00621), dort zu Schmuck aus echten Knöpfen und Schließen, und zusätzlich ein Echtheitszertifikat als irreführend beanstandet. Kohen Avocats sieht in den beiden Urteilen eine klare Grenzziehung zwischen dem zulässigen Weiterverkauf gebrauchter Ware und ihrer Umgestaltung zu neuen Produkten.
Die Linie entspricht der europäischen Dogmatik: Die Erschöpfung erlaubt den Weiterverkauf der konkreten Ware, nicht ihre Verwendung als Rohstoff für ein anderes Produkt; zudem kann sich der Inhaber auch bei erschöpften Waren auf berechtigte Gründe berufen, wenn der Zustand verändert wird. Für Deutschland gilt mit § 24 MarkenG und Art. 15 der Unionsmarkenverordnung derselbe Rahmen.
Für die Praxis bedeutet das: Upcycling mit sichtbaren fremden Marken ist ohne Lizenz ein erhebliches Risiko, auch wenn die Ausgangsware echt und legal erworben ist. Unbedenklich bleibt die Verarbeitung von Material, auf dem keine Marke sichtbar ist. Wer ein solches Geschäft betreibt, haftet unter Umständen persönlich — und die eigene Social-Media-Werbung liefert dafür die Beweise.
Originalurteil
Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:
https://justice.pappers.fr/decision/fd63707abf3a1975b77e95f0c5810254030eafbe
Quellen
- Volltext TJ Paris RG 24/07925 (Pappers Justice) · original · abgerufen 2026-10-01
- Kohen Avocats — La condamnation de Kamad Reworked pour contrefaçon de marque au profit de Louis Vuitton · 2026-09-23 · kommentar · abgerufen 2026-10-01
- Clubic — Découper du Louis Vuitton acheté sur Vinted pour le revendre va coûter une fortune · fachpresse · abgerufen 2026-10-01












