Posted in  Gerichtsurteile  on  Juli 27, 2026 by  Achim Schmidt0 comments
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OLG Hamburg 15 W 13/26 Kart — Instagram: keine deutsche Zuständigkeit bei gewerblichen Accounts
Cyber-Security.academy · Urteils-Aufbereitung

Gesperrter Business-Account: Für Instagram-Streit sind oft irische Gerichte zuständig

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg · 15 W 13/26 Kart · 5. Juni 2026

IT-Recht / Plattformrecht / internationale Zuständigkeit

Die AGB-Gerichtsstandsklausel (ausschließlich irische Gerichte) für gewerbliche Instagram-Nutzer erfasst auch Delikts- und Kartellansprüche sowie den Eilrechtsschutz — deutsche Gerichte sind für die Entsperrung eines beruflich genutzten Accounts international nicht zuständig

Leitsatz

Eine in den Nutzungsbedingungen von Instagram für geschäftliche oder gewerbliche Nutzer vereinbarte ausschließliche Zuständigkeit irischer Gerichte erfasst auch deliktische und kartellrechtliche Ansprüche sowie deren Geltendmachung im einstweiligen Rechtsschutz. Deutsche Gerichte sind daher für einen Antrag auf Entsperrung eines überwiegend beruflich genutzten Instagram-Accounts international nicht zuständig.


Hinweis zur Quellenlage

Diese Aufbereitung beruht auf dem Leitsatz, wie ihn der INFOLAW-Verteiler von Prof. Dr. Thomas Hoeren (ITM Universität Münster) am 27.07.2026 verbreitet hat. Der Volltext ist über die Rechtsprechungsdatenbank Hamburg (landesrecht-hamburg.de) verfügbar, wird hier aber nicht reproduziert.


Die Entscheidung im Überblick

Das OLG Hamburg verneint die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für den Eilantrag eines gewerblichen Instagram-Nutzers auf Entsperrung seines Accounts. Tragend ist die in den Instagram-Nutzungsbedingungen für geschäftliche/gewerbliche Nutzer vereinbarte ausschließliche Zuständigkeit irischer Gerichte: Diese Klausel ist weit auszulegen und erfasst nicht nur vertragliche, sondern auch deliktische und kartellrechtliche Ansprüche — und sie gilt ebenso im einstweiligen Rechtsschutz.

Der Nutzer kann die Gerichtsstandsvereinbarung also nicht dadurch umgehen, dass er sein Begehren als Eilantrag oder auf kartell-/deliktsrechtlicher Grundlage formuliert. Maßgeblich war die Einstufung des Accounts als überwiegend beruflich/gewerblich genutzt; für Verbraucher greifen dagegen die besonderen Schutzgerichtsstände, die eine solche Klausel regelmäßig verdrängen.


Hintergrund und Einordnung

Die Entscheidung ist praxisrelevant für alle, die Social-Media-Konten geschäftlich nutzen — Creator, Influencer, Selbstständige, Unternehmen. Wird ein solcher Account gesperrt, ist der schnelle Weg über ein deutsches Eilverfahren regelmäßig versperrt: Der Rechtsschutz muss vor den in den AGB bestimmten (hier: irischen) Gerichten gesucht werden, was Verfahren verlangsamt und verteuert.

Für die Praxis bedeutet das, die AGB der genutzten Plattformen und ihre Gerichtsstands- und Rechtswahlklauseln genau zu kennen, Geschäftskonten möglichst abzusichern (Backup-Kanäle, Zwei-Konten-Strategien, dokumentierte Nutzungshistorie) und im Streitfall die zuständige Jurisdiktion früh einzuplanen. Die Abgrenzung Verbraucher/Unternehmer wird damit zum entscheidenden Weichenstellungspunkt für den Rechtsweg.


Originalquelle

Beschluss-Volltext (Rechtsprechungsdatenbank Hamburg):

OLG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2026 – 15 W 13/26 Kart


Quellen

  1. OLG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2026 – 15 W 13/26 Kart (Volltext, landesrecht-hamburg.de) · original · abgerufen 2026-07-27
  2. INFOLAW-Verteiler (Prof. Dr. Thomas Hoeren) — Leitsatz-Hinweis · 2026-07-27 · Fundstellen-Hinweis

Aufbereitet von Cyber-Security.academy · Stand 2026-07-27


Die Infos auf unserem Blog stellen grundsätzlich keine Rechtsberatung dar,
sondern dienen lediglich der Information.

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