Gesamtrechtsnachfolge und Unterlassung: keine Wiederholungsgefahr für die Rechtsnachfolgerin
Bundesgerichtshof · I ZR 213/25 · 3. Juni 2026
UWG / Wettbewerbsrecht
Leitsatz
Verstöße, die Organe oder Mitarbeiter einer auf einen anderen Rechtsträger verschmolzenen Gesellschaft begangen haben, begründen keine Wiederholungsgefahr für die Rechtsnachfolgerin. Aus der Verschmelzung des Unternehmens, in dem der Verstoß begangen worden ist, folgt auch keine Erstbegehungsgefahr bei dem übernehmenden Rechtsträger. Die Rechtsnachfolgerin haftet daher nicht für im Betrieb der erloschenen Gesellschaft begründete Unterlassungsansprüche.
Die Entscheidung im Überblick
Der BGH hat entschieden, dass Verstöße, die Organe oder Mitarbeiter einer auf einen anderen Rechtsträger verschmolzenen Gesellschaft begangen haben, keine Wiederholungsgefahr für die Rechtsnachfolgerin begründen. Auch eine Erstbegehungsgefahr beim übernehmenden Rechtsträger folgt nicht aus der Verschmelzung. Die Rechtsnachfolgerin haftet daher nicht für die im Betrieb der erloschenen Gesellschaft begründeten Unterlassungsansprüche (vgl. Urteilsgründe).
Der Unterlassungsanspruch setzt eine Begehungsgefahr voraus, die an das konkret handelnde Unternehmen anknüpft. Mit dem Erlöschen der verletzenden Gesellschaft entfällt die von ihr ausgehende Wiederholungsgefahr; die Gesamtrechtsnachfolge nach § 20 UmwG überträgt zwar Rechte und Pflichten, begründet aber keine neue, eigene Begehungsgefahr des übernehmenden Rechtsträgers.
Hintergrund und Einordnung
Die Entscheidung betrifft die dogmatische Struktur des vorbeugenden Unterlassungsanspruchs (§ 8 UWG): Er ist kein „vererbbarer” Sanktionsanspruch, sondern knüpft an eine fortbestehende Gefahr an. Bei M&A-Transaktionen (Verschmelzung, Umwandlung) ist damit zu differenzieren zwischen bereits titulierten Ansprüchen und der bloßen Gefahrenlage.
Für die Praxis heißt das: Bei Verschmelzungen erlöschen die auf Wiederholungsgefahr gestützten Unterlassungsansprüche gegen die untergehende Gesellschaft; Gläubiger können sie nicht ohne Weiteres gegen die Rechtsnachfolgerin fortführen. Wer sich absichern will, muss auf bereits bestehende Titel oder auf eigene Begehungsgefahr des übernehmenden Rechtsträgers abstellen. Für Erwerber reduziert das ein Abmahn-/Prozessrisiko aus Altverstößen der Zielgesellschaft.
Originalurteil
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Quellen
- (Keine Quellen dokumentiert.)












