Posted in  Gerichtsurteile  on  August 5, 2026 by  Achim Schmidt0 comments
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LG München I 26 O 869/26 — Google haftet für Falschaussagen in der KI-Übersicht (AI Overview)
Cyber-Security.academy · Urteils-Aufbereitung

Google haftet für Falschaussagen in der KI-Übersicht (AI Overview)

Landgericht München I · 26 O 869/26 · 28. Mai 2026

IT-Recht · AI Act / KI-Recht

Unterlassung rufschädigender, von der KI-Übersicht („Gemini“) automatisch erzeugter Falschaussagen über die Antragstellerinnen bei Suche nach ihren Firmennamen.

Orientierungssatz

Die von Google generierte „Übersicht mit KI“ ist keine bloße Vermittlung fremder Suchergebnisse, sondern eine eigenständige, Google zurechenbare Äußerung: Die KI verknüpft Informationen aus verschiedenen Quellen und formuliert eigene Aussagen. Für rufschädigende, in den verlinkten Quellen nicht enthaltene Falschaussagen (KI-„Halluzinationen“) haftet Google als unmittelbare Störerin (§ 1004 analog, § 823 Abs. 1 BGB). Die Haftungsprivilegierung für reine Suchmaschinen/Hostprovider und die Auto-Complete-Rechtsprechung sind nicht übertragbar; Art. 6 DSA sperrt den nationalen Unterlassungsanspruch nicht.

Quelle: Zusammenfassung nach Urteilsgründen (openJur) und Fach-Kommentierung.


Die Entscheidung im Überblick

Das LG München I hat Google untersagt, über die Funktion „Übersicht mit KI” erzeugte rufschädigende Falschaussagen über die Antragstellerinnen zu verbreiten. Zwei Münchner Verlage waren bei der Suche nach ihren Firmennamen durch die KI-Zusammenfassung fälschlich mit Betrugsmaschen, Abo-Fallen und unseriösen Geschäftspraktiken in Verbindung gebracht worden — Behauptungen, die sich aus den verlinkten Quellen nicht ergaben.

Kern der Entscheidung ist die Abgrenzung zwischen klassischem Suchergebnis und KI-Zusammenfassung: Während Suchergebnisse auf fremde Inhalte verweisen, erstellt die KI eigene Texte, verknüpft Informationen und formuliert eigenständige Aussagen — dadurch entsteht ein Google zurechenbarer Inhalt. Die „Übersicht mit KI” ist damit eine eigene Äußerung des Konzerns; Google haftet als unmittelbare Störerin nach § 1004 analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Urteilsgründe).

Die Haftungsprivilegierung für reine Suchmaschinen/Hostprovider greift nicht, und die Auto-Complete-Rechtsprechung ist nicht übertragbar; ein bloßes Notice-and-take-down-Modell lehnte die Kammer ab. Auch Art. 6 DSA sperrt den nationalen Unterlassungsanspruch nicht. Tragend ist das Argument der Rechtsschutzlücke: Erzeugt die KI Falschaussagen („Halluzinationen”), die auf den verlinkten Seiten gar nicht stehen, könnten Betroffene sich ohne eine Haftung des KI-Anbieters gegen niemanden wehren.


Hintergrund und Einordnung

Die Entscheidung steht nicht isoliert: Das LG Frankfurt hielt eine Google-Haftung für KI-Falschaussagen grundsätzlich für möglich, während das LG Berlin II in einem marken-/wettbewerbsrechtlichen Fall Google nicht in der Verantwortung sah. Es handelt sich um eine vorläufige Entscheidung im Eilverfahren.

Für die Praxis ist der Kontrast zum Suno-Urteil (ur-501) und zur Delhi-Entscheidung (ur-502) aufschlussreich: Deutsche Gerichte rechnen generativen KI-Anbietern Outputs zunehmend als eigene Handlung zu — beim Training (Suno) wie bei der Wiedergabe (KI-Übersicht). Betreiber, die KI-Ausgaben veröffentlichen, sollten Abgleich mit Quellen, schnelle Korrektur-/Löschprozesse und Haftungs-Governance vorsehen; für Betroffene eröffnet die Entscheidung einen direkten Unterlassungsweg gegen den KI-Anbieter.


Originalurteil

Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:

https://openjur.de/u/2549213.html


Quellen

  1. (Keine Quellen dokumentiert.)

Aufbereitet von Cyber-Security.academy · Stand 2026-08-05


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