Posted in  Gerichtsurteile  on  August 6, 2026 by  Achim Schmidt0 comments
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Court of Appeal [2026] EWCA Civ 872 — ValueLicensing ./. Microsoft: Erschöpfung bei Gebrauchtsoftware (UsedSoft)
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ValueLicensing ./. Microsoft: Erschöpfung bei Gebrauchtsoftware (UsedSoft)

England and Wales Court of Appeal (Civil Division) · [2026] EWCA Civ 872 · 7. Juli 2026

Urheberrecht · IT-Recht

Vorfragen (Urheberrecht/Erschöpfung) im Rahmen einer kartellrechtlichen Missbrauchsklage zum Handel mit gebrauchten, unbefristeten Microsoft-Lizenzen (Windows, Office).

Orientierungssatz

  1. Die Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts tritt auch bei per Download überlassener Software ein (Bestätigung der UsedSoft-Linie, EuGH C-128/11); maßgeblich ist die entgeltliche, zeitlich unbefristete Überlassung einer Programmkopie. Erschöpfung wirkt kraft Gesetzes ab dem ersten Verkauf, unabhängig von entgegenstehenden Vertragsklauseln. 2. Sie erfasst auch Software mit grafischen und textlichen Bestandteilen (Benutzeroberflächen, Symbole, Schriftarten, Hilfetexte); das Hinzufügen solcher Elemente hebelt die Erschöpfung nicht aus. 3. Die Aufspaltung von Volumenlizenzen ist nicht generell untersagt: UsedSoft Rn. 69 verbietet sie nur im Client-Server-Kontext mit einer zurückbehaltenen Serverkopie, nicht bei unabhängigen, intern verteilten Kopien.

Quelle: Zusammenfassung nach INFOLAW-Kernaussage (ITM Münster) und Fach-Kommentierung (SCL, Slaughter and May, The Register).


Die Entscheidung im Überblick

Der Court of Appeal hat beide Rechtsmittel von Microsoft gegen zwei Vorentscheidungen des Competition Appeal Tribunal zurückgewiesen. Im Kern geht es um die urheberrechtliche Erschöpfung beim Handel mit gebrauchten, zeitlich unbefristeten Windows- und Office-Lizenzen — eine Vorfrage der kartellrechtlichen Missbrauchsklage von ValueLicensing (Behinderung des Gebrauchtsoftware-Marktes, Schadensersatz ~270 Mio. £).

Das Gericht bestätigt die UsedSoft-Linie: Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts tritt auch bei per Download überlassener Software ein; sie wirkt kraft Gesetzes ab dem ersten entgeltlichen, zeitlich unbefristeten Verkauf und lässt sich nicht durch Vertragsklauseln ausschließen (vgl. Kernaussage). Microsofts Argument, für Benutzeroberflächen, Symbole, Schriftarten und Hilfetexte gelte ein engerer Erschöpfungsbegriff (InfoSoc- statt Software-Richtlinie), verfing nicht — das Gericht verwies auf die odd results einer solchen Auslegung (CD-ROM frei weiterverkäuflich, Download nicht; Icons als Erschöpfungs-Hebel). Zur Aufspaltung von Volumenlizenzen stellte es klar, dass UsedSoft Rn. 69 die Aufspaltung nur im Client-Server-Kontext untersagt, nicht bei unabhängigen, intern verteilten Kopien; die BGH-Rechtsprechung (UsedSoft III) stützt dies.


Hintergrund und Einordnung

Die Entscheidung stärkt den Gebrauchtsoftware-Markt und bestätigt die kontinentaleuropäische UsedSoft-Linie auch für das englische Recht (post-Brexit-Relevanz). Sie klärt nur Vorfragen; die kartellrechtliche Hauptsache (Missbrauch marktbeherrschender Stellung, Übergang von Perpetual- zu Subscription-Lizenzen, Schadensersatz) ist noch offen. Microsoft will die Zulassung zum UK Supreme Court beantragen.

Für die Praxis bestätigt das Urteil, dass gebraucht erworbene, unbefristete Software-Lizenzen (auch Download, auch bei komplexer Software mit GUI-Elementen) grundsätzlich handelbar sind. Für Erwerber und Händler von Gebrauchtsoftware erhöht das die Rechtssicherheit; für Hersteller zeigt es die Grenzen vertraglicher Weiterverkaufsverbote. Als englische Berufungsentscheidung ist es für den deutschen Rechtsraum nicht bindend, bestätigt aber die hier über den EuGH und den BGH etablierte Linie.


Originalurteil

Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:

https://www.bailii.org/ew/cases/EWCA/Civ/2026/872.html


Quellen

  1. (Keine Quellen dokumentiert.)

Aufbereitet von Cyber-Security.academy · Stand 2026-08-06


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