Google haftet für Falschaussagen in der KI-Übersicht (AI Overview)
Landgericht München I · 26 O 869/26 · 28. Mai 2026
IT-Recht · AI Act / KI-Recht
Orientierungssatz
Die von Google generierte „Übersicht mit KI“ ist keine bloße Vermittlung fremder Suchergebnisse, sondern eine eigenständige, Google zurechenbare Äußerung: Die KI verknüpft Informationen aus verschiedenen Quellen und formuliert eigene Aussagen. Für rufschädigende, in den verlinkten Quellen nicht enthaltene Falschaussagen (KI-„Halluzinationen“) haftet Google als unmittelbare Störerin (§ 1004 analog, § 823 Abs. 1 BGB). Die Haftungsprivilegierung für reine Suchmaschinen/Hostprovider und die Auto-Complete-Rechtsprechung sind nicht übertragbar; Art. 6 DSA sperrt den nationalen Unterlassungsanspruch nicht.
Die Entscheidung im Überblick
Das LG München I hat Google untersagt, über die Funktion „Übersicht mit KI” erzeugte rufschädigende Falschaussagen über die Antragstellerinnen zu verbreiten. Zwei Münchner Verlage waren bei der Suche nach ihren Firmennamen durch die KI-Zusammenfassung fälschlich mit Betrugsmaschen, Abo-Fallen und unseriösen Geschäftspraktiken in Verbindung gebracht worden — Behauptungen, die sich aus den verlinkten Quellen nicht ergaben.
Kern der Entscheidung ist die Abgrenzung zwischen klassischem Suchergebnis und KI-Zusammenfassung: Während Suchergebnisse auf fremde Inhalte verweisen, erstellt die KI eigene Texte, verknüpft Informationen und formuliert eigenständige Aussagen — dadurch entsteht ein Google zurechenbarer Inhalt. Die „Übersicht mit KI” ist damit eine eigene Äußerung des Konzerns; Google haftet als unmittelbare Störerin nach § 1004 analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Urteilsgründe).
Die Haftungsprivilegierung für reine Suchmaschinen/Hostprovider greift nicht, und die Auto-Complete-Rechtsprechung ist nicht übertragbar; ein bloßes Notice-and-take-down-Modell lehnte die Kammer ab. Auch Art. 6 DSA sperrt den nationalen Unterlassungsanspruch nicht. Tragend ist das Argument der Rechtsschutzlücke: Erzeugt die KI Falschaussagen („Halluzinationen”), die auf den verlinkten Seiten gar nicht stehen, könnten Betroffene sich ohne eine Haftung des KI-Anbieters gegen niemanden wehren.
Hintergrund und Einordnung
Die Entscheidung steht nicht isoliert: Das LG Frankfurt hielt eine Google-Haftung für KI-Falschaussagen grundsätzlich für möglich, während das LG Berlin II in einem marken-/wettbewerbsrechtlichen Fall Google nicht in der Verantwortung sah. Es handelt sich um eine vorläufige Entscheidung im Eilverfahren.
Für die Praxis ist der Kontrast zum Suno-Urteil (ur-501) und zur Delhi-Entscheidung (ur-502) aufschlussreich: Deutsche Gerichte rechnen generativen KI-Anbietern Outputs zunehmend als eigene Handlung zu — beim Training (Suno) wie bei der Wiedergabe (KI-Übersicht). Betreiber, die KI-Ausgaben veröffentlichen, sollten Abgleich mit Quellen, schnelle Korrektur-/Löschprozesse und Haftungs-Governance vorsehen; für Betroffene eröffnet die Entscheidung einen direkten Unterlassungsweg gegen den KI-Anbieter.
Originalurteil
Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:
Quellen
- (Keine Quellen dokumentiert.)












