Meta haftet für Betrugswerbung mit fremdem Gesicht
Landgericht Frankfurt am Main · 2-06 O 234/25 · 16. September 2026
IT-Recht
Orientierungssatz
- Werden Logo eines Unternehmens sowie Name und Bildnis seines bekannten Gründers von Dritten für betrügerische Werbung auf Instagram und Facebook genutzt, haftet Meta auf Unterlassung, Auskunft über die Anzeigen und die damit erzielten Einnahmen sowie auf Ersatz künftiger Schäden, auch aus sinngleichen Anzeigen.
- Auf das Haftungsprivileg des Art. 6 DSA kann sich ein Diensteanbieter jedenfalls dann nicht berufen, wenn er Kontrolle über die Inhalte ausübt; das ist der Fall, wenn er Rangfolge und Zeitpunkt von Werbeanzeigen in einem automatisierten Auktionsverfahren bestimmt und die Ausspielung von Inhalten in den Feeds algorithmisch steuert.
Die Entscheidung im Überblick
Geklagt haben die Betreiberin des Finanzportals finanzfluss und ihr Gründer, der durch Videos und einen Podcast zu Finanzthemen öffentlich bekannt ist. Seit einiger Zeit veröffentlichen Unbekannte auf Instagram und Facebook Werbung und Beiträge mit dem Logo des Unternehmens sowie Namen und Bild des Gründers, die über einen Link bestimmte Investments empfehlen — mutmaßlich in betrügerischer Absicht. Geschädigte Nutzer wandten sich an die Kläger. Allein im August 2024 meldeten diese fast 260 Verstöße über das dafür vorgesehene Werkzeug; Meta löschte die Anzeigen nach bis zu 62 Tagen, während identische oder sinngleiche Anzeigen neu erschienen (Pressemitteilung).
Die Wettbewerbskammer gibt der Klage statt. Meta muss die Veröffentlichung und Verbreitung der Fake-Werbung unterlassen, Auskunft über die Anzeigen und die dadurch erzielten Einnahmen erteilen und die Schäden ersetzen, die künftig aus der Verbreitung auch sinngleicher Anzeigen entstehen. Das Unternehmen sei in seinem Unternehmenspersönlichkeitsrecht, der Gründer durch die Verwendung von Name und Bild in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
Tragend ist die Begründung zum Digital Services Act. Meta könne sich nicht darauf berufen, keine Kenntnis von der Werbung gehabt zu haben (Art. 6 DSA). Unter Berufung auf das EuGH-Urteil „Webgroup und Coyote” haftet ein Diensteanbieter jedenfalls dann, wenn er Kontrolle über die Inhalte ausübt. Die Kammer stellt fest: „Die Beklagte entscheidet bei Werbeanzeigen im Rahmen eines automatisierten Auktionsverfahrens über die Rangfolge und den Zeitpunkt von Anzeigen. (…) Und die Beklagte steuert die Ausspielung von Nutzerinhalten in den Feeds der Nutzer durch Algorithmen.” Anders als rein chronologische Feeds wie Mastodon oder Bluesky übe Meta damit Kontrolle aus.
Hintergrund und Einordnung
Betrugswerbung mit den Gesichtern bekannter Personen ist eines der größten Ärgernisse auf sozialen Netzwerken; MIR verweist darauf, dass Prominente, Politiker und andere bekannte Personen massenhaft missbraucht werden, um Nutzer auf Krypto- und andere Anlageangebote zu locken. Bisher scheiterten Betroffene oft am Haftungsprivileg für Hosting-Anbieter, das eine Haftung erst ab Kenntnis und nur bei zögerlicher Löschung vorsieht. Die Kammer setzt früher an: Wer Inhalte nicht nur speichert, sondern über ihre Reichweite entscheidet und damit Geld verdient, ist kein neutraler Speicherdienst.
Für die Praxis bedeutet das: Unternehmen und Personen, deren Marke oder Gesicht für Betrugswerbung missbraucht wird, haben ein Argument, Meta direkt in Anspruch zu nehmen — einschließlich Auskunft über die Werbeeinnahmen. Für Verbraucher bleibt die Regel unverändert: Anzeigen, in denen bekannte Gesichter Investments empfehlen, sind fast immer Betrug. Die Entscheidung ist erstinstanzlich und nicht rechtskräftig; die Begründung ist bisher nur aus der Pressemitteilung bekannt, die Aufbereitung beruht deshalb auf einem Stub.
Originalurteil
Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:
https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/presse/fake-werbung
Quellen
- Pressemitteilung LG Frankfurt am Main: Meta haftet für Fake-Werbung auf Instagram und Facebook · original · abgerufen 2026-10-01
- MIR — finanzfluss ./. meta (Dok. 062) · 2026-09-23 · fachpresse · abgerufen 2026-10-01












