Posted in  Gerichtsurteile  on  Oktober 5, 2026 by  Achim Schmidt,  0 comments
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LG Frankfurt am Main 2-03 O 385/25 — Hetzkonto auf Instagram: Meta muss es ganz löschen
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Hetzkonto auf Instagram: Meta muss es ganz löschen

Landgericht Frankfurt am Main · 2-03 O 385/25 · 10. September 2026

IT-Recht

Haftung eines Hostproviders als mittelbarer Störer für ein anonymes Instagram-Konto, das unter Firmenname und Logo eines Unternehmens ausschließlich herabsetzende Beiträge über dieses und seine Geschäftsführer veröffentlichte; Reichweite des Unterlassungs- und Löschungsanspruchs auf das gesamte Nutzerkonto, Anforderungen an die Inkenntnissetzung, Wiederholungsgefahr nach bloßer Deaktivierung, Verhältnis zu Art. 6 DSA sowie Auskunft über den Kontoinhaber.

Orientierungssatz

  1. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung des Hostproviders als mittelbarer Störer bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen bleibt neben Art. 6 Abs. 1 DSA anwendbar; Art. 6 Abs. 4 DSA lässt zivilrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach nationalem Recht unberührt.
  2. Ist ein Social-Media-Konto nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt worden, rechtsverletzende Äußerungen über den Betroffenen zu veröffentlichen, kann der Betroffene nicht nur die Entfernung einzelner Beiträge, sondern die Unterlassung der Bereithaltung und die vollständige Löschung des Kontos verlangen.
  3. Für die Inkenntnissetzung genügt es, wenn der Betroffene das Konto bezeichnet, eine Reihe von Beiträgen mit URL und Begründung beanstandet und darlegt, dass das Konto insgesamt allein der Diffamierung dient. Holt der Plattformbetreiber daraufhin keine Stellungnahme des Nutzers ein, ist die Darstellung des Betroffenen maßgeblich. Eine bloße Deaktivierung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht.
  4. Die Meldung wirkt nur für die Personen, in deren Namen sie abgegeben wird. Auskunft über die Identität des Kontoinhabers kann nicht im Zivilprozess, sondern nur im Verfahren nach § 21 TDDDG verlangt werden.

Die Entscheidung im Überblick

Die Klägerin ist ein Bestattungsunternehmen, das seit 1939 von derselben Familie geführt wird; die drei weiteren Kläger sind seine Geschäftsführer. Im September 2025 richtete ein Unbekannter auf Instagram ein Konto ein, das das Firmenlogo als Profilbild und den Firmen- und Familiennamen im Benutzernamen trug. Zwischen dem 4. und dem 18. September 2025 erschienen dort Beiträge und Memes, die den Betrieb als ausbeuterisch, frauenfeindlich und korrupt darstellten, darunter eine fingierte Stellenanzeige mit „unbezahlten Überstunden“, „totaler Überwachung aller Mitarbeiter“ und dem Schlusssatz „Wir bescheißen Menschen seit 1939“. Andere Beiträge gab es auf dem Konto nicht (Tatbestand).

Der Anwalt des Unternehmens und eines Geschäftsführers meldete das Konto am 15. September 2025 bei Meta als Fake-Account. Auf Nachfrage reichte er am Folgetag die URLs von zehn Beiträgen mit Begründung nach und verlangte erneut Sperrung und Löschung. Meta lehnte noch am selben Tag ab. Erst einen Tag nach Zustellung der Klage, am 19. November 2025, deaktivierte Meta das Konto wegen eines Verstoßes gegen die Gemeinschaftsstandards, ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Die Kläger verlangten dennoch Unterlassung, vollständige Löschung und Auskunft über den Kontoinhaber.

Die 3. Zivilkammer gibt dem Unternehmen und dem vorgerichtlich vertretenen Geschäftsführer bei Unterlassung und Löschung recht. Meta hafte als Hostproviderin nach den Grundsätzen der mittelbaren Störerhaftung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Die Kammer referiert die bekannte BGH-Linie: keine Vorabprüfung, aber Prüfpflichten, sobald eine so konkrete Beanstandung eingeht, dass der Rechtsverstoß auf ihrer Grundlage „unschwer“ bejaht werden kann; mindestens sei dann in der Regel eine Stellungnahme des einstellenden Nutzers einzuholen (Entscheidungsgründe A.I.2.b.aa). Diese Rechtsprechung stehe „in Einklang mit den Vorgaben des nunmehr geltenden Art. 6 I DSA“. Das Haftungsprivileg setze ebenfalls Kenntnis von einer konkreten rechtswidrigen Information voraus, und Art. 6 Abs. 4 DSA lasse gerichtliche Anordnungen zum Abstellen von Rechtsverletzungen unberührt, was vor allem zivilrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche erfasse.

Der Kern der Entscheidung ist die Reichweite des Anspruchs. Üblicherweise richtet sich ein Unterlassungsanspruch gegen einzelne Äußerungen. Gegenüber dem Hostprovider komme aber auch die Untersagung der Bereithaltung des Kontos selbst in Betracht, denn „die Unterhaltung eines Nutzerkontos ist notwendiger Teil der Verbreitung der Äußerungen“. Gerechtfertigt sei das, wenn das Konto „nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt wurde bzw. wird, rechtsverletzende Äußerungen über den Anspruchssteller abzusetzen“; die Kammer stützt sich dafür auf das OLG Frankfurt (Urteil vom 26.06.2025, 16 U 58/24). Hier sei die Löschung des ganzen Profils jedenfalls „ein erheblich effektiveres Mittel“ als das Vorgehen gegen jeden einzelnen Beitrag. Der Nutzer könne zwar ein neues Konto eröffnen, „aber die bisher genutzte Quelle der Störung wird damit beseitigt“, und ein berechtigtes Interesse an einem Konto unter fremdem Firmennamen sei nicht erkennbar (A.I.2.b (2)).

Prozessual folgenreich ist die Verteilung der Darlegungslast. Weil Meta keine Stellungnahme des Nutzers eingeholt hatte, legte die Kammer die Darstellung der Klägerin zugrunde: „Mangels Durchführung des Prüfverfahrens weiß die Beklagte schlicht nicht, ob die Äußerungen im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der Klägerin […] gefallen sind. Sie kann sich daher darauf auch nicht berufen.“ Metas Einwand, es handle sich um Satire über allgemeine Klischees der Arbeitswelt, scheiterte schon daran, dass Logo und Firmenname den konkreten Bezug herstellten (A.I.2.a und b (1)). Die Meldung genügte, obwohl sie nicht alle Beiträge aufführte: zehn URLs mit Begründung und der Hinweis, das Konto diene insgesamt nur der Diffamierung, reichten aus. Die spätere Deaktivierung beseitigte die Wiederholungsgefahr nicht, weil diese nach einer Persönlichkeitsrechtsverletzung vermutet wird und grundsätzlich nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung entfällt (A.I.2.b (3) und (4)).

Zwei Teile der Klage scheiterten. Die beiden übrigen Geschäftsführer unterlagen, weil die anwaltlichen Meldungen nur im Namen des Unternehmens und eines Geschäftsführers abgegeben worden waren und die Persönlichkeitsrechte höchstpersönlich sind; für sie wurde Meta erst durch die Klage in Kenntnis gesetzt und reagierte mit der Deaktivierung am Folgetag rechtzeitig (C.). Den Auskunftsantrag zur Identität des Kontoinhabers wies die Kammer für alle Kläger ab: Dafür sehe § 21 TDDDG ein eigenes Verfahren nach dem FamFG unter Beteiligung des Nutzers vor, das nach § 260 ZPO nicht mit der Zivilklage verbunden werden könne und für das das LG Frankfurt örtlich nicht zuständig sei. Ein Rückgriff auf § 242 BGB scheide neben dieser Spezialregelung aus, und die Auskunft nach Art. 16 DSA sei bereits erteilt (A.III.).

Die Fachkommentare tragen die Entscheidung mit, setzen aber unterschiedliche Akzente. Die Kanzlei Dr. Bahr fasst zusammen: „Wer ein Social-Media-Konto ausschließlich zur Diffamierung eines Unternehmens nutzt, muss damit rechnen, dass der Plattformbetreiber zur vollständigen Löschung des gesamten Accounts verpflichtet wird.“ Niklas Plutte warnt vor einer Überdehnung: „Aus dem Urteil folgt kein allgemeiner Anspruch auf Löschung jedes kritischen oder anonym betriebenen Profils“; maßgeblich seien die ausschließliche Nutzung für rechtsverletzende Inhalte und die Abwägung im Einzelfall. Er weist zudem darauf hin, dass der Tenor nur das konkrete Konto betrifft und keine allgemeine Pflicht enthält, jede Neuanmeldung des Unbekannten zu verhindern.


Hintergrund und Einordnung

Das Urteil überträgt die seit Jahren gefestigte BGH-Rechtsprechung zur Störerhaftung von Hostprovidern (unter anderem VI ZR 93/10 „Blogspot“, VI ZR 34/15 „jameda“, VI ZR 489/16) ausdrücklich in die Zeit des Digital Services Act. Das ist im Ergebnis keine Neuerung, denn schon Art. 14 Abs. 3 der E-Commerce-Richtlinie ließ gerichtliche Anordnungen gegen Hostprovider zu, und der EuGH hatte das in Glawischnig-Piesczek bestätigt. Wichtig ist die Klarstellung dennoch, weil Plattformen in Verfahren dieser Art regelmäßig vortragen, der DSA habe das nationale Notice-and-Takedown-Regime verdrängt. Das LG Frankfurt folgt dem nicht. Zur Abgrenzung lohnt der Blick auf die Schwesterentscheidung der 6. Zivilkammer desselben Gerichts eine Woche später (LG Frankfurt 2-06 O 234/25): Dort versagte die Kammer Meta bei bezahlter Betrugswerbung das Haftungsprivileg ganz, weil Meta die Ausspielung der Anzeigen selbst steuert. Hier geht es um gewöhnliche Nutzerinhalte, bei denen das Privileg grundsätzlich greift und die Haftung erst mit der Meldung beginnt.

Weiterführend ist die Löschung des gesamten Kontos. Der Anspruch ist nicht neu erfunden, sondern vom OLG Frankfurt (16 U 58/24) übernommen; das Landgericht wendet ihn aber auf ein anonymes Konto unter fremdem Firmennamen an und begründet ihn vor allem mit Effizienz. Damit entfällt für Betroffene die Last, jeden neuen Beitrag eines solchen Kontos einzeln melden und notfalls einklagen zu müssen. Die Schwelle bleibt hoch: Das Konto muss ausschließlich der Rechtsverletzung dienen. Ein Konto, das neben Schmähungen auch zulässige Kritik oder unverfängliche Inhalte enthält, wird sich auf diesem Weg kaum vollständig beseitigen lassen.

Die Linie zur Darlegungslast fügt sich in die Rechtsprechung zu Bewertungsportalen, die das Urteil mit BGH VI ZR 1244/20 selbst zitiert: Schon eine nachvollziehbare Rüge des Betroffenen löst Prüfpflichten aus, und das Portal trägt die Folgen, wenn es ihnen nicht nachkommt (OLG Dresden 4 U 744/24, OLG Hamburg 7 W 11/24). Für Plattformen wird es damit riskant, Meldungen pauschal abzulehnen, statt den Nutzer anzuhören.

Eigene Beobachtungen: Der Volltext stammt von der Website der Kanzlei, die die Kläger vertreten hat; die vorangestellten Leitsätze sind deren redaktionelle Fassung, keine amtlichen. Der Tatbestand erwähnt einen „Verleumdungs-Report“, den der Kläger zu 4 bereits am 4. September 2025 selbst per E-Mail an Meta geschickt hatte; die Entscheidungsgründe gehen darauf nicht ein und stellen fest, von den Klägern zu 3 und 4 liege keine vorgerichtliche Notifizierung vor. Vermutlich wertete die Kammer die knappe Meldung, die nur die Logo-Nutzung und „Rufschädigung“ rügte, nicht als Meldung einer Verletzung seiner eigenen Persönlichkeitsrechte; ausgesprochen wird das nicht. In der veröffentlichten Fassung finden sich zudem Redaktionsfehler (Datum „16.09.2026“ statt 2025, Verweis auf einen „Beschluss des Senats“ in einem Kammerurteil), die auf übernommene Textbausteine aus der OLG-Rechtsprechung hindeuten. Ob das Urteil rechtskräftig ist, geben die Quellen nicht an.

Für die Praxis bedeutet das: Wer von einem Fake- oder Hetzkonto betroffen ist, sollte die Meldung an die Plattform sorgfältig bauen, denn sie entscheidet über den späteren Prozess. Sie sollte das Konto und möglichst viele Beiträge mit URL bezeichnen, die Rechtsverletzung je Beitrag begründen, ausdrücklich darlegen, dass das Konto insgesamt nur der Herabsetzung dient, und die vollständige Löschung verlangen. Sie muss außerdem im Namen jeder betroffenen Person abgegeben werden: Eine Meldung für das Unternehmen deckt die persönlichen Ansprüche der Geschäftsführer nicht ab, wie Plutte in seinem Praxistipp betont. Wer wissen will, wer hinter dem Konto steckt, muss getrennt einen Antrag nach § 21 TDDDG beim zuständigen Landgericht stellen. Eine Deaktivierung durch die Plattform nach Klagezustellung erledigt den Rechtsstreit nicht, solange keine strafbewehrte Unterlassungserklärung vorliegt.


Originalurteil

Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:

https://www.aufrecht.de/urteile/internetrecht/meta-muss-instagram-fake-account-vollstaendig-loeschen-lg-frankfurt-am-urteil-vom-10092026-az-2-03-o-385/25


Quellen

  1. aufrecht.de (Terhaag & Partner) — LG Frankfurt, Urteil vom 10.09.2026, 2-03 O 385/25 (Volltext) · Terhaag & Partner Rechtsanwälte (Prozessbevollmächtigte der Kläger) · 2026-09-10 · original · abgerufen 2026-10-05
  2. Kanzlei Dr. Bahr — LG Frankfurt a.M.: Meta muss Instagram-Fake-Account vollständig löschen · Kanzlei Dr. Bahr · kommentar · abgerufen 2026-10-05
  3. Kanzlei Plutte — LG Frankfurt: Löschung von diffamierendem Instagram Profil · Niklas Plutte · 2026-09-30 · kommentar · abgerufen 2026-10-05

Aufbereitet von Cyber-Security.academy · Stand 2026-10-05


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