Mitbewohner verdächtig, eigenes Zimmer trotzdem tabu
Bundesverfassungsgericht · 1 BvR 2232/24, 1 BvR 2399/24 · 3. August 2026
Verfassungsrecht / Strafprozessrecht
Orientierungssatz
- Eine Durchsuchung nach § 103 StPO bei einer nicht verdächtigen Person setzt schon bei der Anordnung einen konkreten, auf Tatsachen gestützten Auffindeverdacht für deren allein genutzte Räume voraus; der abstrakte Auffindeverdacht, der bei Beschuldigten nach § 102 StPO genügt, reicht nicht.
- Das bloße Zusammenleben mit einem Beschuldigten in einer Wohngemeinschaft, die gleiche Meldeanschrift oder die bloße Möglichkeit, die Räume des Mitbewohners zu betreten, begründen diesen Verdacht nicht. Auch in gemeinschaftlichen Wohnformen gibt es regelmäßig allein genutzte Rückzugsräume; für Wohngemeinschaften gilt kein geringeres Schutzniveau des Art. 13 Abs. 1 GG.
- Erforderlich sind weitere Indizien, etwa räumliche Gegebenheiten, eine Nutzungsvereinbarung, die gelebte Praxis der Bewohner, ein beobachtetes Verhalten des Beschuldigten, eine besondere Nähebeziehung oder eine frühere Beteiligung des Mitbewohners an vergleichbaren Taten. Die unbelegte Zuordnung zu einer politischen Szene genügt nicht.
- Vorsorgliche Durchsuchungsbeschlüsse gegen sämtliche Mitbewohner sind nicht erforderlich: Ergeben sich bei der Durchsuchung nach § 102 StPO vor Ort Anhaltspunkte für Beweismittel in deren Räumen, kann über den ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienst ein Beschluss nach § 103 StPO eingeholt werden.
Die Entscheidung im Überblick
Zwei Männer, zwei Städte, dieselbe Konstellation. In Chemnitz bewohnte der erste Beschwerdeführer zwei gemietete, abgetrennte und verschließbare Räume in einem Haus, das der vermietende Verein als „alternatives Wohnprojekt“ bezeichnete; Bad und Küche teilte er mit anderen Mietern, die ebenfalls eigene verschließbare Räume hatten. Am Haus hing ein einziger Briefkasten mit zehn Namensschildern, und aus dem Melderegister ging nicht hervor, wer wo wohnte (1 BvR 2232/24, Rn. 2). Gegen eine Mitbewohnerin wurde wegen Sachbeschädigung ermittelt: Plakate mit einem Demonstrationsaufruf und Graffiti, Schaden rund 1.000 Euro. Das Amtsgericht ordnete nach § 103 StPO die Durchsuchung auch seiner Räume an, weil er unter derselben Anschrift gemeldet sei und das Haus keine „derzeit abgrenzbare bzw. zuordenbare Wohneinheiten“ habe. Für dasselbe Objekt ergingen insgesamt 14 Durchsuchungsanordnungen, 13 davon gegen Nichtverdächtige (Rn. 3–4).
In Nürnberg lebte der zweite Beschwerdeführer mit drei Mitbewohnern in einer Wohngemeinschaft und hatte ein eigenes, abschließbares Zimmer. Einer der Mitbewohner war von der Polizei beim Sprühen eines Graffitos beobachtet worden, Schaden 2.000 Euro. Die Polizei regte an, auch die Zimmer der übrigen Bewohner zu durchsuchen, weil diese „Personen des linksextremen Spektrums“ seien und etwa „Namen an den Zimmern“ vertauschen könnten. Das Amtsgericht folgte dem allein mit dem Hinweis auf die gemeinsame Wohngemeinschaft. Bei der Durchsuchung wurde die abgeschlossene Zimmertür des Beschwerdeführers aufgebrochen, sein Handy blieb rund sechs Wochen sichergestellt (1 BvR 2399/24, Rn. 2–6). Beide Landgerichte verwarfen die Beschwerden; das LG Nürnberg-Fürth hielt es für Lebenserfahrung, dass in einer WG jeder Zugang zu allen Räumen habe und diese nutze (1 BvR 2399/24, Rn. 7).
Die Kammer gibt beiden Verfassungsbeschwerden statt. Die Fachgerichte verletzten Art. 13 Abs. 1 GG, weil sie „die erhöhten Rechtfertigungsanforderungen an eine Durchsuchung nach § 103 StPO bei einer nicht verdächtigen Person“ verkennen. Ausgangspunkt ist die Abgrenzung der beiden Durchsuchungsnormen: Bei Beschuldigten nach § 102 StPO genügt ein eher abstrakter Auffindeverdacht, und davon sind auch Räume erfasst, die der Beschuldigte bloß mitnutzt, selbst wenn dabei Unverdächtige mitbetroffen sind. Räume, die ausschließlich unverdächtigen Mitbewohnern zuzuordnen sind, fallen dagegen nicht darunter (1 BvR 2232/24, Rn. 14). Für sie braucht es einen Beschluss nach § 103 StPO, und dafür müssen „konkrete Gründe“ dafür sprechen, dass der gesuchte Gegenstand gerade in diesen allein genutzten Räumen zu finden ist, und zwar schon zum Zeitpunkt der Anordnung (Rn. 15, 21).
Das bloße Zusammenleben reicht dafür nicht. Aus dem äußeren Anschein einer Wohngemeinschaft lasse sich ohne Kenntnis der Nutzungsgepflogenheiten nichts für den Auffindeverdacht ableiten. Die Kammer zählt auf, welche Indizien tragen können: die räumlichen Gegebenheiten, eine Nutzungsvereinbarung, die gelebte soziale Praxis, regelmäßige Abwesenheit des Nichtverdächtigen, ein beobachtetes Verhalten des Verdächtigen, fehlende andere Lagerorte, eine besondere Nähebeziehung oder eine frühere Beteiligung an vergleichbaren Taten. Der potentielle Zugang allein genüge nicht, sonst wären Durchsuchungen bei Nichtverdächtigen „annähernd grenzenlos, denn betroffen sein könnte letztlich jeder, der Dritten bloßen Zugang zu seinen Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsräumen ermöglichte“ (Rn. 16). Auch in gemeinschaftlichen Wohnformen dürfte es „kulturell regelmäßig eher so sein, dass es auch […] allein genutzte Rückzugsräume gibt“ (Rn. 23). Im Nürnberger Fall setze die Annahme des Landgerichts das Schutzniveau für allein genutzte Räume in Wohngemeinschaften niedriger an als in anderen Wohnformen; die nicht belegte Zuordnung zur linksextremen Szene lasse den Verdacht „auf der Ebene einer vagen Vermutung“ (1 BvR 2399/24, Rn. 19–20).
Das Strafverfolgungsinteresse ändert daran nichts. Finden Ermittler bei der Durchsuchung des Beschuldigten nach § 102 StPO vor Ort Anhaltspunkte für Beweismittel in den Räumen eines Mitbewohners, können sie über den ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienst einen Beschluss nach § 103 StPO einholen; im Chemnitzer Fall ist genau das für einen anderen Bewohner telefonisch während der laufenden Durchsuchung geschehen. Eines „quasi prophylaktischen“ Erlasses von Beschlüssen gegen sämtliche Mitbewohner bedürfe es nicht (1 BvR 2232/24, Rn. 24). Im Nürnberger Beschluss äußert die Kammer zusätzlich Zweifel an der Verhältnismäßigkeit, soweit sich die Anordnung auf eigene Handys und Speichermedien des Beschwerdeführers erstreckte (1 BvR 2399/24, Rn. 22).
Die Fachpresse gibt die Beschlüsse übereinstimmend wieder. LTO fasst sie in der Frage zusammen: „Küche und Bad teilen – und die Durchsuchung gleich mit? So einfach dürfen es sich Ermittlungsbehörden und Gerichte nicht machen.“ beck-aktuell betont, private Rückzugsräume seien auch in Wohngemeinschaften „die Regel“. Der Strafverteidiger Udo Vetter wertet im lawblog die Beschlüsse als „Botschaft, die hoffentlich bei den deutschen Ermittlungsrichtern ankommt“, und weist darauf hin, dass Küche, Bad, Flur und andere gemeinsam genutzte Räume von den Einschränkungen nicht betroffen sind, wenn auch der Beschuldigte sie nutzt.
Hintergrund und Einordnung
Die Kammer entscheidet nach § 93c BVerfGG, also auf der Grundlage bereits geklärter Maßstäbe, und knüpft an Kammerrechtsprechung des Zweiten Senats an, vor allem an den Beschluss 2 BvR 1684/18 vom 9. August 2019 zur Reichweite eines Beschlusses nach § 102 StPO in gemeinsam genutzten Räumen und an BVerfGK 16, 22, wonach für Wohngemeinschaften kein geringeres Schutzniveau gilt. Neu ist die ausdrückliche Absage an die Lebenserfahrung, mit der Landgerichte den Zugang aller Bewohner zu allen Räumen unterstellt hatten, und der Katalog möglicher Indizien, an dem sich Ermittlungsrichter künftig messen lassen müssen. Das LG Nürnberg-Fürth hatte sich auf einen BGH-Beschluss von 1999 (StB 9/99) gestützt; die Kammer grenzt ihn ab, weil es dort um die „hochkonspirative Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung“ ging, hier um Graffiti (1 BvR 2399/24, Rn. 19). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass Art und Schwere der verfolgten Tat die Anforderungen an die Indizien verschieben können; die Kammer sagt ausdrücklich, die Anhaltspunkte müssten je nach Einzelfall „nicht besonders stark“ sein, aber über bloße Vermutungen hinausgehen.
Bemerkenswert ist die Haltung des Generalbundesanwalts: Im Chemnitzer Fall hielt er die Verfassungsbeschwerde für unbegründet, weil gemeinsamer Briefkasten, fehlende Wohnungsnummern und die Selbstbezeichnung als Wohnprojekt auf ein Zusammenleben „nach Art einer Kommune“ deuteten und wer so wohne, sich dem Risiko einer Mitdurchsuchung aussetze (1 BvR 2232/24, Rn. 9). Im Nürnberger Fall hielt er sie für begründet (1 BvR 2399/24, Rn. 10). Die Kammer folgt in beiden Fällen der strengeren Linie und lässt offen, ob ein Beschluss nach § 103 StPO überhaupt auf einen bereits von § 102 StPO erfassten Mitbesitz gestützt werden kann (1 BvR 2232/24, Rn. 22).
Für die Praxis bedeutet das: Wer in einer WG, einem Wohnprojekt oder einer Untermiete ein eigenes Zimmer hat, kann sich gegen einen Durchsuchungsbeschluss nach § 103 StPO wehren, der nur mit dem Zusammenwohnen begründet ist; auch nachträglich lässt sich die Rechtswidrigkeit feststellen, wie die über zwei Jahre nach der Durchsuchung ergangenen Beschlüsse zeigen. Abschließbarkeit und tatsächliche Alleinnutzung des Zimmers sind dabei die Tatsachen, auf die es ankommt. Gemeinschaftsräume bleiben über einen Beschluss gegen den Beschuldigten nach § 102 StPO durchsuchbar. Für Unternehmen gilt die Begründung der Kammer ausdrücklich entsprechend für Geschäfts- und Betriebsräume, zu denen Dritte bloß Zugang haben (1 BvR 2232/24, Rn. 16); das ist eine eigene Schlussfolgerung für geteilte Büros und Coworking-Flächen, die die Beschlüsse selbst nicht behandeln. Datenschutzrechtlich relevant ist der Hinweis zur Verhältnismäßigkeit bei der Beschlagnahme eigener Mobiltelefone und Speichermedien unverdächtiger Dritter.
Zwei Auffälligkeiten im Text: Beide Beschlüsse enthalten an der parallelen Stelle denselben unvollständigen Satz, der nach „ähnlichen Tat“ ohne Verb abbricht (1 BvR 2232/24, Rn. 18; 1 BvR 2399/24, Rn. 20). Und im Wort „Gründemüssen“ fehlt in beiden Fassungen ein Leerzeichen. Beides stammt aus der veröffentlichten Fassung.
Originalurteil
Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:
Quellen
- Bundesverfassungsgericht — Beschluss vom 03.08.2026, 1 BvR 2232/24 · 2026-08-03 · original · abgerufen 2026-10-05
- Bundesverfassungsgericht — Beschluss vom 03.08.2026, 1 BvR 2399/24 · 2026-08-03 · original · abgerufen 2026-10-05
- Bundesverfassungsgericht — Pressemitteilung Nr. 56/2026: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen strafprozessuale Durchsuchungen · 2026-09-17 · pressemitteilung · abgerufen 2026-10-05
- LTO — BVerfG: Keine Durchsuchung bei unverdächtigen Mitbewohnern · LTO-Redaktion (xp) · 2026-09-17 · fachpresse · abgerufen 2026-10-05
- beck-aktuell — Wohnungsdurchsuchung in der WG: Die Zimmer der Mitbewohner sind erstmal tabu · Redaktion beck-aktuell (bw) · 2026-09-17 · fachpresse · abgerufen 2026-10-05
- lawblog — Ein wichtiges Urteil für WG-Bewohner · lawblog (Udo Vetter) · 2026-09-17 · kommentar · abgerufen 2026-10-05












