Pauschal angekreuzt: 100 Euro für eine falsche Angabe im Meldebogen
Verwaltungsgericht Berlin · VG 42 K 72/25 · 30. September 2026
Datenschutz / DSGVO
Orientierungssatz
- Die Meldung, dass Beschäftigte des Rettungsdienstes 2022 keinen Impf- oder Genesenennachweis zu SARS-CoV-2 vorgelegt haben, war datenschutzrechtlich zulässig; die Meldepflicht erfasste alle Beschäftigten des Rettungsdienstes, auch solche im Innendienst.
- Fragt ein Meldebogen nach Merkmalen, die je Person unterschiedlich ausfallen, muss der Verantwortliche personenscharf antworten; ein pauschales „ja“ für eine ganze Beschäftigtengruppe verstößt gegen den Grundsatz der Datenrichtigkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO) und rechtfertigt eine Verwarnung der Aufsichtsbehörde.
- Der dadurch entstandene Kontrollverlust über die eigenen Daten begründet einen immateriellen Schaden, für den 100 Euro angemessen und ausreichend sind; psychische Belastungen, die auf der rechtmäßigen Meldung beruhen, sind nicht zu ersetzen.
Die Entscheidung im Überblick
Im Jahr 2022 galt die einrichtungsbezogene Nachweispflicht: Wer im Rettungsdienst arbeitete, musste einen Impf- oder Genesenennachweis zu SARS-CoV-2 vorlegen, und fehlte er, war das dem Gesundheitsamt zu melden. Die Berliner Feuerwehr, die in Berlin den Rettungsdienst stellt, meldete die betroffenen Beschäftigten an das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) und nutzte dafür einen Meldebogen des Amtes. Darin stand auch die Frage, ob die gemeldete Person direkten Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen habe. Die Feuerwehr kreuzte diese Frage bei allen feuerwehrtechnischen Dienstkräften mit „ja“ an — auch bei zwei Beamten, die nach eigenen Angaben ausschließlich Bürotätigkeiten verrichteten und keinen Außenkontakt hatten (Pressemitteilung). Beide klagten auf je 5.000 Euro Schadensersatz. In einem der Fälle verwarnte zudem die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) die Feuerwehr, wogegen diese ihrerseits klagte.
Die 42. Kammer trennt sauber zwischen zwei Datenflüssen. Die Meldung des fehlenden Nachweises selbst war rechtmäßig: Die Meldepflicht des Infektionsschutzgesetzes galt nach Auffassung der Kammer für alle Beschäftigten des Rettungsdienstes, gleich ob sie an Einsatzorten oder in Büroräumen arbeiteten. Die Zusatzangabe zum Kontakt mit vulnerablen Gruppen dagegen war falsch. Die Feuerwehr habe die Frage „nicht pauschal mit ‚ja‘ ankreuzen dürfen, sondern hätte personenscharf antworten müssen“ (Pressemitteilung). Damit liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Datenrichtigkeit nach Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO vor, und die Verwarnung der BlnBDI ist nicht zu beanstanden; die Klage der Feuerwehr wurde abgewiesen. LTO fasst das so zusammen: „Die Feuerwehr hätte für jeden Beschäftigten gesondert prüfen müssen, ob tatsächlich direkter Kontakt etwa zu Patienten des Rettungsdienstes bestand.“
Beim Schadensersatz bleibt die Kammer zurückhaltend. Durch die falsche Angabe hätten die Beamten die Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten verloren; das sei ein immaterieller Schaden, für den 100 Euro „angemessen, aber auch ausreichend“ seien. Einer der Kläger erhält weitere 100 Euro, weil ihm zusätzlich eine fehlerhafte Auskunft über seine Daten erteilt worden war. Die geschilderten psychischen Beeinträchtigungen rechnet die Kammer nicht dem Datenschutzverstoß zu, sondern maßgeblich der rechtmäßigen Meldung über den fehlenden Nachweis — für diese gibt es keinen Ersatz. Von den verlangten 5.000 Euro bleiben damit 100 beziehungsweise 200 Euro.
Die Fachpresse hat die Entscheidung bislang nur berichtend aufgegriffen. LTO ordnet sie als Entscheidung „zur Corona-Zeit“ ein und betont, die drei Urteile seien noch nicht rechtskräftig; urteile.news gibt die Pressemitteilung im Wortlaut wieder. Eine eigenständige fachliche Würdigung lag am 06.10.2026 nicht vor.
Hintergrund und Einordnung
Die Nachweispflicht für Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen und im Rettungsdienst stand 2022 in § 20a IfSG; die Pressemitteilung nennt die Norm nicht ausdrücklich, die Zuordnung ist eigene Einordnung. Der Fall spielt also in einem Rechtsrahmen, der nicht mehr gilt. Übertragbar ist aber die Kernaussage zur Datenrichtigkeit: Ein Verantwortlicher kann sich nicht hinter einem fremden Formular verstecken. Stellt der Meldebogen einer Behörde eine Frage, deren Antwort von Person zu Person verschieden ist, muss der meldende Arbeitgeber jeden Einzelfall prüfen. Eine Gruppenantwort aus Bequemlichkeit erzeugt unrichtige Daten über Einzelne.
Die Bemessung mit 100 Euro liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung: Nach dem EuGH-Urteil C-300/21 (Österreichische Post) reicht ein bloßer Verstoß nicht, eine Erheblichkeitsschwelle gibt es aber auch nicht; der BGH hat im Scraping-Leiturteil VI ZR 10/24 vom 18.11.2024 den bloßen Kontrollverlust als Schaden anerkannt und 100 Euro als Größenordnung genannt. Bemerkenswert ist die Kausalitätsprüfung: Die Kammer trennt die Belastung durch die rechtmäßige Meldung von der durch die falsche Zusatzangabe und ersetzt nur Letztere. Für die Praxis bedeutet das: Wer Beschäftigtendaten an Behörden, Versicherer oder Auftraggeber übermittelt, sollte Formulare auf Felder prüfen, die personenbezogene Einzelangaben verlangen, und diese nicht pauschal vorbelegen. Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO müssen zudem inhaltlich stimmen — eine fehlerhafte Auskunft kann einen eigenen Schadensposten auslösen.
Die Urteilsgründe stehen noch aus. Insbesondere ist offen, auf welche Rechtsgrundlage die Kammer die Meldung stützt und wie sie die Verantwortlichkeit zwischen Feuerwehr und LaGeSo für den Inhalt des Meldebogens verteilt. Die zugelassene Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg kann an beiden Stellen noch etwas ändern.
Originalurteil
Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:
Quellen
- VG Berlin, Pressemitteilung Nr. 42/2026 vom 05.10.2026 · 2026-10-05 · original · abgerufen 2026-10-06
- LTO — VG Berlin zur Corona-Zeit: Feuerwehr durfte Impfstatus ans Gesundheitsamt weitergeben · LTO-Redaktion (vv) · 2026-10-05 · fachpresse · abgerufen 2026-10-06
- urteile.news — Berliner Feuerwehr durfte Beschäftigte ohne Impfnachweis zu SARS-CoV-2 an Gesundheitsamt melden · 2026-10-06 · fachpresse · abgerufen 2026-10-06












