Posted in  Gerichtsurteile  on  Oktober 9, 2026 by  Achim Schmidt,  0 comments
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Ein Newsletter-Link macht die Bestellbestätigung zur Werbung
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Ein Newsletter-Link macht die Bestellbestätigung zur Werbung

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg · 15 W 32/25 · 19. März 2026

UWG / Wettbewerbsrecht · Datenschutz / DSGVO

Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog wegen eines Newsletter-Links und eines Hinweises auf einen „Klimaschutzbeitrag“ in einer Bestellbestätigung per E-Mail an eine geschäftlich genutzte Adresse; Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach den Maßstäben des § 7 UWG, Dringlichkeit ohne Vermutung des § 12 Abs. 1 UWG, Streitwert.

Orientierungssatz

  1. Hinweise auf den eigenen Newsletter und auf die Unterstützung von Klimaschutzprojekten in einer nach § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB geschuldeten Bestellbestätigung sind Werbung. Der Empfänger muss die Bestellbestätigung zur Kenntnis nehmen, nicht aber darin enthaltene Werbung, in die er nicht eingewilligt hat; ohne Einwilligung und ohne die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG besteht ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, auch bei einer geschäftlich genutzten E-Mail-Adresse.
  2. Stützt der Empfänger den Anspruch auf das BGB, gilt die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG nicht, auch nicht analog. Die Dringlichkeit kann sich aber daraus ergeben, dass der Versender sich auf die Abmahnung hin uneinsichtig zeigt und jederzeit erneute Verstöße drohen.

Die Entscheidung im Überblick

Ein Rechtsanwalt bestellte im September 2025 bei einem Online-Händler Kontaktlinsen für 145,60 Euro und gab dabei seine geschäftlich genutzte E-Mail-Adresse und die Kanzlei als Rechnungsadresse an. Noch am selben Tag kam die Bestellbestätigung. Unter Bestellung, Kosten und Versandinformationen wies der Händler im Fließtext auf seinen Newsletter und auf die Unterstützung von Klimaschutzprojekten hin, jeweils mit einem Link: „hier den Apollo Newsletter abonnieren“ und „Apollo Klimaschutzbeitrag“. Zwei Wochen später folgte eine Kundenzufriedenheitsumfrage. Der Anwalt mahnte beide Mails ab; der Händler gab keine Unterlassungserklärung ab (Rn. 2–3).

Das Landgericht Hamburg untersagte im Eilverfahren nur die Umfrage-Mail. Die Bestellbestätigung hielt es für hinnehmbar: Der Händler sei zu ihr nach § 312i BGB verpflichtet, der Empfänger habe sie ohnehin lesen müssen, und sein Betriebsablauf sei durch die Zusätze nicht beeinträchtigt worden (Rn. 4–5). Der 15. Zivilsenat sieht das anders und erweitert das Verbot auf die Bestellbestätigung. Die Pflicht zur Bestellbestätigung bestehe zwar, und zwar auch gegenüber Unternehmern; der Kunde musste mit dieser Mail rechnen und sie zur Kenntnis nehmen. „Er musste aber nicht auch darin enthaltene Werbung zur Kenntnis nehmen, in deren Erhalt er nicht eingewilligt hatte.“ Die Hinweise auf den Newsletter und die Klimaschutzprojekte seien Werbung (Rn. 12).

Anspruchsgrundlage ist nicht das UWG, weil zwischen Anwalt und Kontaktlinsenhändler kein Wettbewerbsverhältnis besteht, sondern § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB analog wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Ob dieser Eingriff rechtswidrig ist, misst der Senat an § 7 UWG (Rn. 7, 12). Eine Einwilligung hatte der Händler nicht substanziiert vorgetragen; darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastet ist er, nicht der Empfänger. Auch die Bestandskundenausnahme des § 7 Abs. 3 UWG war schon nach seinem eigenen Vortrag nicht erfüllt. Dass die eidesstattliche Versicherung des Anwalts ein falsches Kenntnisdatum enthielt, half dem Händler deshalb nicht.

Prozessual wichtig ist der Weg zur Dringlichkeit. Weil der Anspruch aus dem BGB folgt, greift die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG nicht, auch nicht analog (Rn. 9). Der Senat bejaht die Eilbedürftigkeit trotzdem: Wer auf eine berechtigte Abmahnung uneinsichtig reagiert, lässt jederzeit neue Verstöße befürchten, und auch geringfügige Rechtsverletzungen müssen dann nicht bis zum Ende eines Hauptsacheverfahrens hingenommen werden (Rn. 11). Beim Streitwert bleibt der Senat bei seiner Linie aus früheren Verfahren desselben Antragstellers: 300 Euro für das Beschwerdeverfahren, bis 1.000 Euro für die erste Instanz statt der vom Landgericht angesetzten 6.000 Euro. Die Werbung sei in der Bestellbestätigung „keineswegs dominant platziert“ und damit weniger belastend als eine reine Werbe-Mail (Rn. 15–19).

Die Fachöffentlichkeit liest die Entscheidung als klare Absage an die Bestellbestätigung als Werbefläche. Carsten Föhlisch im Shopbetreiber-Blog: „Das OLG Hamburg bestätigt, dass Bestellbestätigungen im E-Commerce nicht als Werbeträger genutzt werden dürfen, wenn keine ausdrückliche Einwilligung vorliegt oder die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG nicht erfüllt sind. Auch ein scheinbar beiläufiger Hinweis auf einen Newsletter oder auf unternehmerisches Engagement im Bereich Klimaschutz kann als Werbung eingestuft werden.“ Max-Lion Keller von der IT-Recht Kanzlei betont den weiten Werbebegriff, der auch Imagewerbung erfasst, und nennt als typische Problemfälle Newsletter-Hinweise, Social-Media-Verweise, Bewertungsanfragen und Nachhaltigkeitsaussagen. Seine Beobachtung zur Praxis: „Bestellbestätigungen und andere automatische Shop-Mails werden häufig einmal eingerichtet und danach über Jahre unverändert versendet. Werbliche Zusätze in den Vorlagen geraten dabei leicht aus dem Blick.“


Hintergrund und Einordnung

Der Beschluss setzt die Linie fort, die der BGH 2015 mit der Entscheidung zu automatischen Eingangsbestätigungen mit Werbezusatz begonnen hat (vom Landgericht als GRUR 2016, 530 – „No Reply“-E-Mails zitiert): Eine an sich zulässige Service-Mail wird durch einen werblichen Zusatz insgesamt zur Werbe-Mail. Das OLG Hamburg überträgt das auf die gesetzlich geschuldete Bestellbestätigung und auf den Unternehmer als Empfänger. Neu ist vor allem, dass schon ein unauffälliger Newsletter-Link und ein Hinweis auf das eigene Klimaengagement genügen. Wie der Senat bei der Bemessung des Streitwerts zeigt, ändert die geringe Intensität nichts an der Rechtswidrigkeit, sondern nur am wirtschaftlichen Gewicht des Verfahrens.

Für die Praxis bedeutet das: Shopbetreiber sollten die Vorlagen ihrer Transaktionsmails — Bestellbestätigung, Versandbenachrichtigung, Rechnung — auf Links zu Newsletter, Social Media, Bewertungsportalen und Nachhaltigkeitsseiten durchsehen. Werbliche Zusätze dürfen nur an Kunden gehen, die ausdrücklich eingewilligt haben, oder wenn alle vier Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG vorliegen; dazu gehören der Hinweis auf das Widerspruchsrecht bei der Erhebung der Adresse und in jeder Mail sowie Werbung nur für ähnliche eigene Waren. Ein Newsletter-Abo-Link fällt typischerweise nicht unter das Bestandskundenprivileg. Datenschutzrechtlich berührt der Fall die Zweckbindung: Eine Adresse, die zur Vertragsabwicklung erhoben wurde, trägt ohne weitere Rechtsgrundlage keine Werbung. Der niedrige Streitwert macht solche Verfahren für Abmahnende wenig lukrativ, das Kostenrisiko für den Versender verschwindet aber nicht — hier trug der Händler die Kosten beider Instanzen.


Originalurteil

Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001650187


Quellen

  1. Volltext OLG Hamburg 15 W 32/25 (Landesrecht Hamburg) · original · abgerufen 2026-10-07
  2. Shopbetreiber-Blog — OLG Hamburg: Werbung in der Bestellbestätigung ohne Einwilligung unzulässig · Dr. Carsten Föhlisch · 2026-09-16 · kommentar · abgerufen 2026-10-07
  3. IT-Recht Kanzlei — Bestellbestätigung: Klimaschutz-Hinweise als unerlaubte Werbung · RA Max-Lion Keller, LL.M. · 2026-10-07 · kommentar · abgerufen 2026-10-07

Aufbereitet von Cyber-Security.academy · Stand 2026-10-07


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