Eigener Nachname schützt nicht vor dem älteren Firmennamen
Oberlandesgericht Nürnberg · 3 U 428/26 · 9. Juli 2026
Markenrecht
Leitsatz
- Beim Verfügungsgrund ist für den im Rahmen der Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung maßgeblichen Fristbeginn bei der Verletzung eines Unternehmenskennzeichens grundsätzlich auf die Kenntnis von der Eintragung des prioritätsjüngeren Unternehmens unter diesem Zeichen ins Handelsregister abzustellen. Ausnahmsweise kann der Verfügungsgrund auf eine anschließende Intensivierung des Verletzerverhaltens gestützt werden, wenn erst mit dem (tatsächlichen) Marktzutritt absehbar ist, dass die Verfügungsbeklagte ihre Dienstleistungen nicht nur in der sich aus der Handelsregistereintragung ergebenden Branche, sondern auf exakt demselben Markt wie die Verfügungsklägerin erbringt.
- Die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen gelten auch, wenn zwischen einer GmbH, die den Namen eines ihrer Gesellschafter in ihre Firma aufnimmt, und der natürlichen Person mit diesem Familiennamen Dachgesellschaften zwischengeschaltet sind.
Die Entscheidung im Überblick
Die Verfügungsklägerin ist seit 1998 als „Helmsauer & Kollegen Assekuranzmakler AG“ am Markt und gehört zu einer Unternehmensgruppe, die seit Jahrzehnten unter dem Namen Helmsauer Versicherungs- und Finanzdienstleistungen anbietet. Im November 2025 gründeten zwei Söhne des Gründers der Verfügungsklägerin eine eigene Gesellschaft, die am 09.12.2025 als „Helmsauer Versicherungsmakler GmbH“ ins Handelsregister eingetragen wurde, am 01.01.2026 an den Markt ging und zusätzlich als „Helmsauer Verbund“ auftrat. Alleingesellschafter war zunächst einer der beiden Geschäftsführer selbst, seit Januar 2026 über eine zwischengeschaltete Verbund-GmbH. Das Landgericht Nürnberg-Fürth untersagte die Bezeichnungen im Eilverfahren (Rn. 1–7); das OLG Nürnberg hat die Berufung zurückgewiesen.
Kern des ersten Leitsatzes ist die Eilbedürftigkeit. Die Dringlichkeit wird nach § 140 Abs. 3 MarkenG vermutet; der Senat sieht sie regelmäßig als widerlegt an, wenn zwischen Kenntnis und Antrag mehr als ein Monat liegt (Rn. 13). Anders als bei einer Markenanmeldung, die oft nur auf Vorrat erfolgt, bekundet die Eintragung einer Firma ins Handelsregister bereits, dass das Unternehmen den Namen führt; sie begründet deshalb Wiederholungsgefahr, und die Frist beginnt grundsätzlich mit der Kenntnis von der Eintragung (Rn. 14–16). Gemessen daran wäre der Antrag vom 26.01.2026 gegen die am 09.12.2025 eingetragene Firma zu spät gewesen. Der Senat rettet ihn über eine Ausnahme: Der weit gefasste Unternehmensgegenstand im Register ließ offen, für welche Zielgruppen die Neugründung arbeiten würde. Erst mit dem Marktzutritt war erkennbar, dass sie auf exakt demselben Markt antritt — Gesundheitswesen, Handwerk, Mittelstand. Diese Intensivierung lässt die Dringlichkeit neu entstehen (Rn. 18–22).
In der Sache bejaht der Senat ein geschütztes Firmenschlagwort „Helmsauer“ mit durchschnittlicher Kennzeichnungskraft; der eher seltene Familienname ist nicht beschreibend, ein Freihaltebedürfnis besteht nicht (Rn. 28–29). Weil „Versicherungsmakler“, „Verbund“ und die Rechtsform rein beschreibend sind, stehen sich bei identischer Branche praktisch identische Zeichen gegenüber; der Verkehr wird die Neugründung zudem für ein weiteres Unternehmen der Helmsauer-Gruppe halten (Rn. 38–48). Die spätere Umfirmierung in „Helmsauer Brüder …“ ändert am Unterlassungsanspruch nichts (Rn. 43).
Der zweite Leitsatz betrifft das Recht der Gleichnamigen. Niemand darf gehindert werden, unter seinem Familiennamen geschäftlich tätig zu sein, und das gilt auch für eine GmbH, die den Namen eines Gesellschafters in die Firma aufnimmt — nach dem Senat auch dann, wenn Dachgesellschaften dazwischengeschaltet sind, denn Holdingstrukturen ändern nichts an der Rolle des Namensträgers als führende Person (Rn. 50). Das Privileg hat aber einen Preis: Der Jüngere muss alles Erforderliche und Zumutbare tun, um die Verwechslungsgefahr auf ein hinnehmbares Maß zu senken. Das hat die Verfügungsbeklagte nicht getan; Branchenzusätze genügen bei identischem Angebot an identische Zielgruppen nicht, und die Werbung mit „seit Generationen“ und „original“ wertet der Senat als Annäherung statt Abgrenzung (Rn. 51–55).
Hintergrund und Einordnung
Für die Praxis bedeutet der erste Leitsatz eine Verschärfung für Inhaber älterer Unternehmenskennzeichen: Wer das Handelsregister nicht beobachtet, verliert leicht den Eilrechtsschutz, weil die Monatsfrist schon mit der Kenntnis von der Eintragung zu laufen beginnt und nicht erst mit dem Auftritt am Markt. Die Ausnahme für den späteren Marktzutritt greift nur, wenn der Registereintrag das konkrete Geschäftsmodell noch offenließ. Wer eine verwechslungsfähige Firma im Register entdeckt, sollte deshalb sofort handeln, statt abzuwarten, was der Konkurrent tatsächlich tut.
Der zweite Leitsatz schließt eine Lücke im Recht der Gleichnamigen, das der BGH für die GmbH mit Gesellschafternamen bereits anerkannt hat (Hansen-Bau). Für Familienunternehmen, deren Mitglieder sich trennen, folgt daraus: Der eigene Name darf weiterhin geführt werden, auch über Holdingstrukturen, aber nur mit einem Zusatz, der tatsächlich unterscheidet — etwa einem kennzeichnungskräftigen Fantasiebestandteil —, nicht mit einer bloßen Branchenangabe. Eine Werbung, die an die Geschichte des älteren Unternehmens anknüpft, verschlechtert die Position zusätzlich.
Eine thematisch verwandte Entscheidung zur Inhaberschaft am Unternehmenskennzeichen im familiären Umfeld ist OLG Stuttgart 2 U 32/25 (Eheleute und Schönheitsinstitut).
Originalurteil
Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-17577
Quellen
- Volltext OLG Nürnberg 3 U 428/26 (BAYERN.RECHT) · original · abgerufen 2026-10-09
- Kanzlei Plutte — OLG Nürnberg: Recht der Gleichnamigen bei Firmen · Niklas Plutte · 2026-10-08 · kommentar · abgerufen 2026-10-09
- INFOLAW-Verteiler, Prof. Dr. Thomas Hoeren — OLG Nürnberg: Recht der Gleichnamigen · 2026-10-09 · hinweis · abgerufen 2026-10-09












