Posted in  Gerichtsurteile  on  September 29, 2026 by  Achim Schmidt,  0 comments
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LG Köln 33 O 120/24 — LG Köln verbietet Snapchat die Auswertung
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LG Köln verbietet Snapchat die Auswertung

Landgericht Köln · 33 O 120/24 · 17. September 2026

Verarbeitung personenbezogener Daten aus dem generativen KI-Chatbot „My AI“ der App Snapchat zu Werbezwecken, Wirksamkeit voreingestellter Ankreuzkästchen als Einwilligung sowie die Vorauswahl der Anzeigenkategorien „Alkohol“ und „Glücksspiel“ in Konten minderjähriger Nutzer.

Orientierungssatz

  1. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch einen generativen KI-Chatbot bedarf mangels eines anderen Ausnahmetatbestands nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO der ausdrücklichen Einwilligung des Nutzers.
  2. Das Verbot des Art. 9 Abs. 1 DSGVO greift auch dann, wenn der Nutzer die sensiblen Informationen von sich aus und ohne gezielte Nachfrage mitteilt. Auf die Absicht des Verantwortlichen, solche Informationen zu erlangen, kommt es nicht an.
  3. Art. 9 DSGVO entfaltet als lex specialis Sperrwirkung gegenüber Art. 6 Abs. 1 DSGVO; ein Rückgriff auf die allgemeinen Rechtmäßigkeitstatbestände ist ausgeschlossen, wenn keine Ausnahme des Art. 9 Abs. 2 oder 3 DSGVO eingreift. Das gilt auch, wenn sensible und nicht sensible Daten gemeinsam erfasst werden.
  4. Voreingestellte Ankreuzkästchen begründen keine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung.

Quelle: Eigene Formulierung auf Grundlage des Volltexts; Leitsatz 1, 2 und 4 folgen der Zusammenfassung im INFOLAW-Verteiler von Prof. Dr. Thomas Hoeren vom 29.09.2026


Die Entscheidung im Überblick

Geklagt hat der Verbraucherzentrale Bundesverband, beklagt war die Snap Group Limited in London — die Gesellschaft, die den Dienst Snapchat in Deutschland vertreibt und Vertragspartnerin der hiesigen Nutzer ist. Streitgegenstand waren drei Praktiken rund um den in die App eingebauten generativen Chatbot „My AI”, der auf ChatGPT aufsetzt: die Verwendung der dort erhobenen Daten für Werbung, die Art, wie die Einwilligung dafür eingeholt wurde, und die Voreinstellungen in den Konten minderjähriger Nutzer. Snapchat richtet sich an Nutzer ab 13 Jahren.

Die 33. Zivilkammer hat allen drei Anträgen stattgegeben. Untersagt ist erstens, ohne Rechtsgrundlage personenbezogene Daten zu Werbezwecken zu verarbeiten, die über „My AI” erhoben werden. Untersagt ist zweitens, eine Einwilligung in die Verwendung personenbezogener Daten zu Werbezwecken durch voreingestellte Ankreuzkästchen einzuholen. Untersagt ist drittens, in Konten minderjähriger Nutzer die Anzeigenkategorien „Alkohol” und „Glücksspiel” vorauszuwählen und dazu darauf hinzuweisen, man könne die Einstellung deaktivieren, „um weniger Anzeigen zu diesen Themen zu sehen”. Für jeden Verstoß droht Ordnungsgeld bis 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an den Mitgliedern des Verwaltungsrats. Hinzu kommen 242,99 Euro Abmahnkosten und die Kosten des Rechtsstreits.

Tragend ist die Auseinandersetzung mit einem Einwand, den Snap ausdrücklich erhoben hatte: Sensible Daten würden nicht absichtlich erhoben; es handele sich um eine „aufgedrängte Erhebung”, wenn Nutzer entgegen dem Rat des Anbieters Gesundheits- oder andere sensible Informationen mit der KI teilen. Die Kammer hält dem entgegen, dass dies weder im Wortlaut des Art. 9 DSGVO noch in der Rechtsprechung des EuGH eine Stütze findet. Der Gerichtshof geht davon aus, dass das Verbot des Art. 9 Abs. 1 DSGVO unabhängig davon gilt, ob der Verantwortliche mit dem Ziel handelt, Informationen der besonderen Kategorien zu erlangen.

Da eine ausdrückliche Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO weder vorgetragen noch sonst ersichtlich war und auch keiner der übrigen Ausnahmetatbestände eingriff, ist die Verarbeitung rechtswidrig. Ein Rückgriff auf Art. 6 DSGVO scheidet aus: Art. 9 entfaltet als lex specialis Sperrwirkung, und zwar auch dann, wenn sensible und nicht sensible Daten gemeinsam erfasst werden. Die Kammer prüft Art. 6 gleichwohl hilfsweise und verneint auch dort eine rechtmäßige Verarbeitung.


Hintergrund und Einordnung

Die praktische Bedeutung liegt weniger bei Snapchat als bei der Bauweise heutiger Chatbot-Angebote. Praktisch jeder Anbieter blendet einen Hinweis ein, man möge keine sensiblen Informationen eingeben. Diese Entscheidung stellt klar, dass ein solcher Hinweis die Verantwortlichkeit nicht verschiebt. Wer ein Dialogsystem anbietet, muss damit rechnen, dass Nutzer über Krankheiten, Medikamente, Sexualität, Religion oder politische Ansichten schreiben — und trägt die datenschutzrechtlichen Folgen dieser Verarbeitung, auch wenn er sie nicht wollte.

Damit ist die Nutzung solcher Chatinhalte für Werbung, Profilbildung oder Personalisierung faktisch gesperrt, solange keine ausdrückliche Einwilligung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO vorliegt. „Ausdrücklich” ist dabei mehr als die allgemeine Zustimmung zu Datenschutzerklärung und Nutzungsbedingungen bei der Kontoerstellung; verlangt ist eine gesonderte, auf die sensiblen Daten bezogene Erklärung. Ein berechtigtes Interesse hilft nicht weiter, weil die Sperrwirkung den Weg über Art. 6 versperrt — und sie greift auch dann, wenn nur ein Teil der verarbeiteten Daten sensibel ist.

Der dritte Tenorpunkt hat mit KI nichts zu tun und ist für Betreiber trotzdem der unangenehmste. In den Konten minderjähriger Nutzer waren die Interessenkategorien „Politik”, „Alkohol” und „Glücksspiel” bereits angehakt; der begleitende Text legte nahe, man könne durch Abwählen die Zahl solcher Anzeigen verringern. Das ist Opt-out bei Dreizehnjährigen. Der Einwand von Snap, es werde Minderjährigen ohnehin keine Werbung für altersbeschränkte Inhalte angezeigt, weil die eigenen Werberichtlinien das ausschlössen, hat die Kammer nicht überzeugt.

Für Betreiber von Websites, Apps und Lernplattformen folgt daraus eine überschaubare Prüfliste: Wo ein Dialogsystem im Einsatz ist, gehört geklärt, was mit den Eingaben geschieht und ob sie über die Beantwortung der Frage hinaus verwendet werden. Voreingestellte Häkchen sind bei einwilligungsbedürftigen Verarbeitungen unwirksam — das ist seit „Planet49” bekannt, wird aber in Werbeeinstellungen weiterhin praktiziert. Und wo Minderjährige zur Zielgruppe gehören, verschiebt sich der Maßstab noch einmal; der Vorschlag für einen EU KIDS Act zielt genau auf diese Gestaltungen.


Originalurteil

Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:

https://www.itm.nrw/wp-content/uploads/2026/09/lgkoelnsnapchat.pdf


Quellen

  1. Volltext LG Köln 33 O 120/24 (PDF, ITM Universität Münster) — Originalentscheidung, 35.500 Zeichen
  2. EuGH, Urteil vom 04.07.2023 — C-252/21 (Meta Platforms u.a.), GRUR 2023, 1131 — Grundlage für Rn. 69 und 89 — Sperrwirkung und Absichtsunabhängigkeit
  3. Art. 9 DSGVO — Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten — Normtext

Aufbereitet von Cyber-Security.academy · Stand 2026-09-29


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sondern dienen lediglich der Information.

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