Ein Jahr gefahren, dann widerrufen: zu spät
Oberlandesgericht Frankfurt am Main · 9 U 76/25 · 15. September 2026
Orientierungssatz
- § 312j Abs. 4 BGB greift nicht ein, wenn der gesamte Bestellprozess transparent und eindeutig auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags gerichtet war und eine Kosten- oder Abofalle nicht vorlag — auch wenn die Beschriftung des Bestellbuttons den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
- Die Berufung auf den Beschriftungsfehler ist nach einem Jahr beanstandungsfreier Vertragsdurchführung treuwidrig.
- Der Widerruf war verspätet; die Widerrufsbelehrung war ordnungsgemäß.
Die Entscheidung im Überblick
Ein Verbraucher bestellte im Online-Shop eines Herstellers ein Elektroauto für 60.520 Euro brutto. Der Bestellvorgang verlief über mehrere Schritte: Modellauswahl, Konfiguration, Festlegung der Bezahlart, Information über die Fälligkeit einer Bestellgebühr. Die abschließende Schaltfläche war mit „Bestellen” beschriftet — nicht, wie § 312j Abs. 3 BGB es verlangt, mit „zahlungspflichtig bestellen” oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung. Nach rund einem Jahr Nutzung widerrief der Käufer und verlangte den Kaufpreis zurück.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Klage abgewiesen und stützt sich auf drei Erwägungen. Erstens war der Widerruf verspätet; die Widerrufsbelehrung war ordnungsgemäß, die Frist damit abgelaufen. Zweitens greife § 312j Abs. 4 BGB — der die Unverbindlichkeit des Vertrags anordnet — trotz der fehlerhaften Beschriftung nicht ein, weil der gesamte Bestellprozess transparent und eindeutig auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags gerichtet gewesen sei; die Gesamtkosten seien vor der Bestellung ausgewiesen worden, eine Kosten- oder Abofalle habe nicht vorgelegen. Drittens sei die Berufung auf den Beschriftungsfehler nach einem Jahr beanstandungsfreier Vertragsdurchführung treuwidrig.
Das Gericht argumentiert vom Schutzzweck her: Die auf EU-Recht beruhende Button-Lösung soll Verbraucher vor Kosten- und Abofallen im Internet schützen. Im entschiedenen Fall habe die Schaltfläche keine vom Kläger ungewollte Folge ausgelöst; er habe die Verbraucherschutzvorschrift ersichtlich nur genutzt, um sich nachträglich von einem bewusst eingegangenen Vertrag zu lösen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Hintergrund und Einordnung
Für Shop-Betreiber ist das Urteil kein Anlass zur Entwarnung. § 312j Abs. 3 BGB verlangt unverändert eine eindeutig beschriftete Schaltfläche, und wer sie nicht verwendet, riskiert weiterhin Abmahnungen, wettbewerbsrechtliche Ansprüche und — in anderen Konstellationen — die Unverbindlichkeit des Vertrags. Tragend waren hier zwei Umstände, die selten zusammenkommen: ein über mehrere Schritte durchgängig transparenter Bestellprozess mit ausgewiesenen Gesamtkosten und ein Jahr beanstandungsfreier Durchführung eines Vertrags über einen hochpreisigen, individuell konfigurierten Gegenstand.
Bemerkenswert ist der methodische Weg. Das Gericht korrigiert nicht den Wortlaut des § 312j Abs. 4 BGB, sondern begrenzt ihn über den Schutzzweck und über § 242 BGB. Das ist dogmatisch angreifbar — die Button-Lösung ist bewusst formalisiert, gerade um Einzelfallabwägungen zu vermeiden — und dürfte der Grund sein, warum die Entscheidung nicht rechtskräftig ist.
Praktisch bleibt für Betreiber die einfache Konsequenz: Die Beschriftung kostet nichts und beseitigt das Risiko vollständig. Wer darauf setzt, im Streitfall mit der Gesamtschau durchzudringen, verlässt sich auf eine Wertung, die ein anderer Senat anders treffen kann.
Originalurteil
Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:
Quellen
- Pressemitteilung der hessischen ordentlichen Gerichtsbarkeit — Amtliche Mitteilung vom 23.09.2026
- LTO — OLG zum Online-Autokauf: Falscher „Bestellen"-Knopf schadet nicht — Fachbesprechung
- § 312j BGB — Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr — Normtext












