Marktplatz haftet für Fake-Produkte
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg · 5 U 58/25 · 27. August 2026
Orientierungssatz
- Wer eine Verkaufsplattform so gestaltet, dass Drittangebote aus Verbrauchersicht wie eigene Angebote erscheinen, macht sie sich zu eigen und haftet für Markenverletzungen als Täter, nicht nur als Störer.
- Maßgeblich ist eine Gesamtschau: einheitliche Präsentation unter der Plattformmarke, kaum erkennbare Händleridentitäten hinter Pseudonymen, Abwicklung von Zahlung, Kundenkontakt, Versand und Retouren über die Plattform sowie weitreichende Einflussmöglichkeiten auf die Preisgestaltung.
- Auf die Haftungsprivilegierung des Art. 14 E-Commerce-Richtlinie (jetzt Art. 6 DSA) kann sich der Betreiber in diesem Fall nicht berufen.
Die Entscheidung im Überblick
Die Klägerin stellt elektrische Hairstyling-Geräte her und vertreibt sie unter der Unionsmarke „ghd”. 2019 stellte sie auf wish.com zahlreiche mit diesem Zeichen versehene Angebote fest, bei denen es sich um Fälschungen handelte. Zwischen Oktober 2019 und November 2021 meldete sie 142 Angebote über das Meldesystem der Plattform und ließ sechs Testkäufe durchführen. Das Landgericht Hamburg verurteilte Wish zunächst nur als Störer zur Unterlassung.
Das Oberlandesgericht geht weiter und rechnet der Plattform die Markenverletzungen als eigene zu. Maßgeblich ist eine Gesamtschau: Die Angebote wurden einheitlich unter der Marke Wish präsentiert, die Identität der überwiegend chinesischen Händler blieb hinter Pseudonymen verborgen und eine Kontaktaufnahme war nicht möglich, Zahlung, Kundenkontakt, Versand und Retouren liefen über Wish und verbundene Unternehmen, und die Vertragsbedingungen räumten der Plattform das Recht ein, Preise eigenständig zu erhöhen. Aus Verbrauchersicht trete Wish damit als einheitliches Warenhaus auf und stelle selbst eine Echtheitsbehauptung auf.
Auf fehlende Kenntnis konnte sich die Plattform nicht berufen. Dagegen sprach schon, dass sie selbst ein Programm anbietet, in dem Händler ihre „authentischen Markenprodukte” verifizieren lassen können; zudem hätte auffallen müssen, dass Produkte mit einem Marktpreis zwischen 200 und 300 Euro für 35 Euro angeboten wurden. Die Haftungsprivilegierung des Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie, heute in Art. 6 DSA verlagert, greift unter diesen Umständen nicht.
Zugesprochen wurden Schadensersatz sowie Auskunft darüber, wer die gefälschten Produkte angeboten und welcher Umsatz damit erzielt wurde. Wettbewerbsrechtlich muss Wish die Angebote zudem mit Händlerkennungen in deutscher Sprache und einer unionsrechtskonformen Widerrufsbelehrung versehen — begrenzt auf die streitgegenständlichen Produkte. Die Revision hinsichtlich der markenrechtlichen Ansprüche ist zugelassen.
Hintergrund und Einordnung
Eine generelle Täterhaftung von Online-Marktplätzen begründet das Urteil nicht. Es liefert aber eine Prüfliste, die auf jedes Geschäftsmodell passt, bei dem fremde Leistungen auf eigener Oberfläche gebündelt werden — Kursmarktplätze, App-Stores, Vermittlungsportale, White-Label-Angebote. Vier Merkmale treiben die Haftung: einheitliche Präsentation unter der eigenen Marke, Unsichtbarkeit des tatsächlichen Anbieters, vollständige Abwicklung von Zahlung und Kommunikation in eigener Hand, Einfluss auf die Preisgestaltung.
Umgekehrt liegt darin die Entlastungsstrategie. Wer den Vertragspartner klar benennt, erreichbare Kontaktdaten vorhält und die Darstellung so gestaltet, dass der Nutzer erkennt, mit wem er kontrahiert, bleibt eher im Bereich der Vermittlung. Das ist kein kosmetischer Hinweis im Kleingedruckten, sondern eine Frage der Gestaltung des Angebots selbst.
Der zweite übertragbare Punkt betrifft die Kenntnis. Das Gericht leitet sie aus Umständen ab, die dem Betreiber bekannt waren oder hätten auffallen müssen — ein eigenes Verifizierungsprogramm für Markenprodukte und ein Preis, der bei einem Zehntel des Marktwerts lag. Wer ein Meldesystem betreibt und trotzdem 142 Meldungen über zwei Jahre zulässt, kann sich auf Unwissenheit schlecht berufen. Für Plattformbetreiber heißt das: Ein Meldeverfahren allein schützt nicht, wenn die Auswertung erkennbare Muster übergeht.
Originalurteil
Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:
Quellen
- Jurios — Wish haftet für Fälschungen auf seinem Marktplatz — Fachbesprechung
- beck-aktuell — OLG Hamburg: Wish.com haftet für Fake-Produkte — Fachbesprechung
- Shopbetreiber-Blog — Wish haftet als Täter für Produktfälschungen seiner Händler — Einordnung für Händler












