Posted in  Gerichtsurteile  on  Juli 6, 2026 by  Achim Schmidt0 comments
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EuGH C-67/25 — Russia Today-Verbreitungsverbot gilt auch für private Website-Betreiber
Cyber-Security.academy · Urteils-Aufbereitung

Russia Today-Verbreitungsverbot gilt auch für private Website-Betreiber

Gerichtshof der Europäischen Union, Vierte Kammer · C-67/25 · 2. Juli 2026

IT-Recht

Auslegung des Begriffs Betreiber in Art. 2f Abs. 1 VO (EU) 833/2014 — Reichweite des RT-Verbreitungsverbots auf private, spendenfinanzierte Website-Betreiber

Orientierungssatz

Der Begriff Betreiber in Art. 2f Abs. 1 VO (EU) 833/2014 erfasst jede natürliche oder juristische Person, die unmittelbar oder mittelbar für die Verbreitung von Inhalten gelisteter russischer Medien (Anhang XV) an die Öffentlichkeit verantwortlich ist — unabhängig von wirtschaftlicher Tätigkeit, Entgeltlichkeit, Gewinnabsicht sowie Umfang und Dauer der Verbreitung. Auch eine natürliche Person, die eine öffentlich zugängliche Website betreibt und lediglich Spendeneinnahmen erzielt, fällt darunter. Die einschränkenden Kommissions-Leitlinien (gewerbliche/berufliche Tätigkeit) sind unverbindliches Arbeitsdokument ohne Bindungswirkung. (nicht amtlicher Orientierungssatz)


Die Entscheidung im Überblick

Der Europäische Gerichtshof hat das unionsrechtliche Verbot, Inhalte gelisteter russischer Staatsmedien zu verbreiten, deutlich ausgeweitet. Anlass war ein Strafverfahren vor dem Landgericht Saarbrücken gegen drei Personen, die auf ihrem privaten Blog „Live-Ticker” (traugott-ickeroth.com) in vier Fällen Videos von RT Germany eingestellt hatten. Die Seite war kostenlos zugänglich; die Betreiber warben lediglich um Spenden und nahmen im fraglichen Zeitraum rund 60.000 Euro an freiwilligen Zuwendungen ein. Das Landgericht war unsicher, ob solche nicht-gewerblichen Betreiber überhaupt unter das Verbreitungsverbot des Art. 2f der Russland-Sanktionsverordnung fallen, und legte die Frage dem EuGH vor.

Der Gerichtshof bejaht das ohne Einschränkung: Der Begriff „Betreiber” erfasst jede natürliche oder juristische Person, die unmittelbar oder mittelbar für die Verbreitung solcher Inhalte an die Öffentlichkeit verantwortlich ist — und zwar unabhängig davon, ob die Tätigkeit wirtschaftlicher Natur ist, ob Einnahmen erzielt werden und ob die Verbreitung nur vereinzelt oder dauerhaft erfolgt. Entscheidend ist allein die Verantwortung für die Verbreitung, nicht der kommerzielle Charakter. Die anderslautenden Leitlinien der EU-Kommission, die eine „gewerbliche oder berufliche” Tätigkeit voraussetzen, verwirft das Gericht als bloßes Arbeitsdokument ohne Bindungswirkung, das den Anwendungsbereich der Verordnung ungerechtfertigt verengt.

Tragend sind zwei Erwägungen: Zum einen würde eine Beschränkung auf gewerbliche Betreiber dem Verbot seine praktische Wirksamkeit nehmen — nicht-kommerzielle Seiten könnten Propagandainhalte dann frei weiterverbreiten (Rn. 53). Zum anderen erschwert gerade die Finanzierung über anonyme Spenden die Nachverfolgbarkeit möglicher ausländischer Einflussnahme (Rn. 54). Umfang und Dauer der Verbreitung sind nach dem Wortlaut ausdrücklich unerheblich; schon vereinzelte Beiträge genügen (Rn. 55-56). Die Grundrechtsprüfung am Maßstab der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 11 GRCh) nimmt der EuGH nicht eigenständig vor — Generalanwalt Norkus verweist insoweit auf Art. 52 Abs. 1 GRCh, wonach solche Einschränkungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt sein können; die konkrete Verhältnismäßigkeitsprüfung bleibt den nationalen Gerichten überlassen.


Hintergrund und Einordnung

Praktisch ist die Tragweite erheblich. Wer als Website-Betreiber, Blogger oder Betreiber eines öffentlich zugänglichen Kanals Inhalte von RT oder anderen in Anhang XV gelisteten Sendern einbettet, hochlädt oder auf sonstige Weise verbreitet, fällt unter das Verbot — auch rein privat und ohne jede Gewinnabsicht. In Deutschland ist ein Verstoß gegen das Verbreitungsverbot nach § 18 AWG mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bewehrt; das Urteil dürfte Strafverfolgungsbehörden ermutigen, künftig auch nicht-kommerzielle Verbreitung zu verfolgen. Für Video-Sharing-Plattformen (die schon nach dem Wortlaut erfasst sind) stärkt die Entscheidung die Position der Aufsicht gegenüber Diensten, die gelistete Inhalte weiter hosten.

Offen bleiben Randfragen, die das Urteil nicht entscheidet: die bloße Verlinkung auf eine externe Quelle ohne eigenes Hosting, die Behandlung einzelner Social-Media-Posts (Share/Embed) sowie die genaue Grenze zwischen verbotener „Verbreitung” und grundrechtlich geschützter kritischer Auseinandersetzung mit russischer Medienpolitik (Zitat, Kommentar, journalistische Einordnung). Da der EuGH die Grundrechtsabwägung auf die nationale Ebene verlagert, müssen die Strafgerichte im Einzelfall prüfen, ob die Anwendung des AWG verhältnismäßig in die Meinungsfreiheit eingreift — Kriterien dafür liefert das Urteil nicht. Eine breite juristische Fachrezeption stand zum Zeitpunkt der Aufbereitung noch aus; die Einordnung stützt sich auf Urteil und Schlussanträge.


Originalurteil

Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62025CJ0067


Quellen

  1. EUR-Lex — EuGH C-67/25, Urteil vom 02.07.2026 (Volltext deutsch) · original · abgerufen 2026-07-06
  2. EUR-Lex — Schlussanträge GA Norkus vom 12.02.2026 (C-67/25) · schlussantraege · abgerufen 2026-07-06
  3. curia.europa.eu — Dokumentseite C-67/25 · original · abgerufen 2026-07-06

Aufbereitet von Cyber-Security.academy · Stand 2026-07-06


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