24-Monats-Werbung braucht kein gleichwertig beworbenes Zwölf-Monats-Angebot
Bundesgerichtshof · III ZR 220/25 · 21. Mai 2026
Telekommunikationsrecht · Werberecht · Verbraucherschutz
Amtlicher Leitsatz
§ 56 Abs. 1 Satz 2 TKG verpflichtet einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten nicht, einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten in gleicher Weise wie einen beworbenen Vertrag anzubieten oder zumindest auf die Möglichkeit des Abschlusses eines solchen Vertrags ausdrücklich hinzuweisen. Vielmehr genügt es, dass für das Produkt auch ein Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von zwölf Monaten im Angebot verfügbar ist.
Die Entscheidung im Überblick
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Auslegung des § 56 Abs. 1 TKG zu entscheiden. Die Vorschrift verpflichtet Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die Verträge mit einer anfänglichen Laufzeit von bis zu 24 Monaten anbieten, dazu, für dasselbe Produkt auch einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten verfügbar zu machen. Streitig war, ob sich aus Satz 2 der Norm zusätzlich eine Pflicht ableiten lässt, das kürzer laufende Angebot in der Werbung für den 24-Monats-Vertrag in gleicher Weise zu bewerben oder zumindest ausdrücklich auf dessen Abschlussmöglichkeit hinzuweisen.
Der BGH verneint eine solche werbebezogene Hinweispflicht. § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG sichert nach seiner Auslegung die Verfügbarkeit eines Vertrags mit kürzerer anfänglicher Laufzeit, schreibt aber keine bestimmte Art der Bewerbung vor. Wirbt ein Anbieter für einen Vertrag mit 24 Monaten Laufzeit, muss er in dieser Werbung weder ein gleichwertig gestaltetes Zwölf-Monats-Angebot präsentieren noch ausdrücklich auf die Möglichkeit eines solchen Vertragsschlusses hinweisen. Es reicht aus, dass ein Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von zwölf Monaten für das beworbene Produkt tatsächlich im Angebot verfügbar ist.
Hintergrund und Einordnung
Die Entscheidung konkretisiert die Reichweite der verbraucherschützenden Laufzeitregelung des § 56 TKG, die im Zuge der TKG-Novelle (Umsetzung des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation) die früheren Vorschriften zu Vertragslaufzeiten abgelöst hat. Ziel der Norm ist es, Verbraucher vor überlangen Bindungen zu schützen und ihnen eine kürzere Laufzeit als echte Wahloption zu erhalten. Der BGH grenzt diesen Verfügbarkeits-Schutz von einer weitergehenden Transparenz- bzw. Werbepflicht ab: Die gesetzlich gewollte Wahlfreiheit ist gewahrt, sobald das Zwölf-Monats-Angebot real existiert und vom Kunden in Anspruch genommen werden kann — sie verlangt nicht, dass jede einzelne Werbemaßnahme die kürzere Laufzeit spiegelt.
Für die Praxis bedeutet das: Telekommunikationsanbieter dürfen Laufzeit-Aktionen mit 24-Monats-Verträgen bewerben, ohne in derselben Werbung das Zwölf-Monats-Angebot gleichwertig darstellen oder ausdrücklich erwähnen zu müssen — vorausgesetzt, ein solches Angebot ist im Portfolio tatsächlich abschließbar. Verbraucherinnen und Verbraucher, die eine kürzere Bindung wünschen, müssen aktiv im Gesamtangebot des Anbieters danach fragen oder suchen; ein „Anstupsen“ durch die Werbung schuldet der Anbieter nach dieser Entscheidung nicht. Für die werbliche Gestaltung schafft das Urteil Rechtssicherheit, verlagert die Initiative für die kürzere Laufzeit aber auf den Verbraucher.
Originalurteil
Der vollständige Urteilstext ist über die Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs abrufbar:
Quellen
- BGH, Urteil vom 21.05.2026 – III ZR 220/25 (Volltext-PDF) · original · abgerufen 2026-06-17
- INFOLAW-L-Newsletter vom 17.06.2026, Prof. Dr. Thomas Hoeren, Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM), Universität Münster · erst-hinweis (amtlicher Leitsatz zitiert) · abgerufen 2026-06-17












