Keine Persönlichkeitsverletzung durch das Liken eines fremden Postings
Oberster Gerichtshof (Österreich) · 6 Ob 26/26f · 26. Mai 2026
IT-Recht / Persönlichkeitsrecht (Österreich)
Orientierungssatz
Liken bedeutet nicht automatisch eine Zustimmung zu allen Aspekten der Äußerung eines Dritten.
Die Entscheidung im Überblick
Der Kläger postete anlässlich einer Familienhochzeit ein Foto mit dem Hinweis, was für ein „Glückspilz” er sei. Ein Dritter kommentierte abfällig, im Gesicht des Klägers seien Ehrlichkeit und Anstand nicht zu erkennen, und es sei traurig, dass man „mit Falschheit soviel Geld verdient”. Die Beklagte versah diesen Kommentar — als eine von 77 Personen — mit einem „Like”. Der Kläger verlangte Unterlassung; das Rekursgericht (LG Krems) sah darin eine Ehrverletzung nach § 1330 ABGB und erließ eine einstweilige Verfügung. Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Beklagten Folge und stellte die abweisende Erstentscheidung wieder her ([[2026-05-26-keine-persoenlichkeitsverletzung-durch-like.body|Tenor, Rn. 1–13]]).
In der Sache hält der OGH zunächst fest, dass ein „Like” überhaupt eine Äußerung i.S.v. § 1330 ABGB sein kann und die nötige Mindestpublizität erfüllt ist ([[2026-05-26-keine-persoenlichkeitsverletzung-durch-like.body|Rn. 32–34]]). Maßstab für den Bedeutungsinhalt ist der Gesamteindruck beim unbefangenen Durchschnittsbetrachter, nicht der Wille des Erklärenden; bei bildsprachlichen Reaktionen ist der situative Kontext einzubeziehen ([[2026-05-26-keine-persoenlichkeitsverletzung-durch-like.body|Rn. 35–38]]). Der Senat stützt sich auf den EGMR (Melike/Türkei: das „Like” drückt bloß Sympathie aus, kein aktives Weiterverbreiten) und das Schweizer Bundesgericht (Bedeutung eines „Gefällt mir” bleibt „diffus”; [[2026-05-26-keine-persoenlichkeitsverletzung-durch-like.body|Rn. 39–45]]).
Entscheidend ist die Würdigung des konkreten Falls: Das „Like” bringt nur unspezifische Antipathie gegenüber dem Kläger bzw. dessen Zurschaustellung seines privaten Glücks zum Ausdruck — ein Durchschnittsbetrachter unterstellt der Beklagten gerade nicht, sie identifiziere sich mit den konkreten Vorwürfen des Dritten (Falschheit, fehlende Ehrlichkeit). Der OGH wörtlich: „Das ‚Like’ ist … als Zeichen der Antipathie … aufzufassen” ([[2026-05-26-keine-persoenlichkeitsverletzung-durch-like.body|Rn. 52]]), und: Wer „die eigene Persönlichkeit und die geführte Beziehung als besonders positiv und glücklich in der Öffentlichkeit präsentiert”, muss hinnehmen, dass ihm Antipathie entgegenschlägt — das verletzt weder Ehre noch guten Ruf ([[2026-05-26-keine-persoenlichkeitsverletzung-durch-like.body|Rn. 53–56]]). Tragend ist die generelle Wertung, dass ein standardisiertes Plattform-Symbol im Aussagegehalt hinter einem individuell formulierten Kommentar zurückbleibt und „im Regelfall einen diffusen Charakter” aufweist ([[2026-05-26-keine-persoenlichkeitsverletzung-durch-like.body|Rn. 46–49]]).
Der amtliche Leitsatz fasst das zusammen: „Liken bedeutet nicht automatisch eine Zustimmung zu allen Aspekten der Äußerung eines Dritten” (OGH-Pressemitteilung).
Hintergrund und Einordnung
Es ist die erste höchstrichterliche Klärung dieser Frage in Österreich und damit auch für die deutsche Diskussion ein wichtiger Referenzpunkt. heise zitiert die Entscheidung mit dem Kernsatz, „Likes hätten im Regelfall diffusen Charakter”. Sowohl heise als auch die Kanzlei Dr. Bahr heben kritisch dieselbe Leerstelle hervor: Der OGH geht auf das Argument, ein „Like” verstärke über den Algorithmus die Reichweite des beleidigenden Kommentars, „mit keinem Wort” ein — obwohl das für eine Verbreitungshaftung relevant gewesen wäre. Die Medienanwältin Maria Windhager nennt die Entscheidung laut Der Standard eine „vernünftige zivilrechtliche Entscheidung”.
Für die Praxis ist die Linie differenziert, nicht pauschal: Ein „Like” ist nicht per se folgenlos, sondern wird kontextabhängig ausgelegt. Bekräftigt jemand durch ein „Like” erkennbar einen klaren, konkreten ehrenrührigen Tatsachenvorwurf, kann die Bewertung anders ausfallen. Offen bleibt die Verbreitungs-/Reichweiten-Komponente — hier ist mit weiterer Rechtsprechung zu rechnen. Für die Beratung von Privatpersonen und Unternehmen im Social-Media-Kontext liefert die Entscheidung ein brauchbares Raster: Maßgeblich ist, was ein unbefangener Durchschnittsbetrachter dem Symbol im konkreten Gesprächsverlauf entnimmt.
Originalurteil
Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:
Quellen
- (Keine) Ehrenbeleidigung durch das Liken des Posting eines Dritten in einem sozialen Medium · Oberster Gerichtshof (Österreich) · 2026-06-05 · behörde · abgerufen 2026-06-09
- OGH: Liken eines ehrverletzenden Facebook-Postings ist nicht automatisch Rechtsverstoß · Kanzlei Dr. Bahr · 2026-06-08 · kommentar · abgerufen 2026-06-09
- Höchstgericht: Ein Like einer Beleidigung ist (k)eine Beleidigung · heise online · 2026 · fachpresse · abgerufen 2026-06-09
- Kann ein Like eine Ehrenbeleidigung sein? Es kommt darauf an, sagt das Höchstgericht · Der Standard (Rechtspanorama) · 2026 · fachpresse · abgerufen 2026-06-09












