Posted in  Gerichtsurteile  on  Juni 18, 2026 by  Achim Schmidt0 comments
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EuGH C-232/25 (Idziski) — Fliegender Gerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzung durch TV-Serie und Internet
Cyber-Security.academy · Urteils-Aufbereitung

Fliegender Gerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzung durch TV-Serie und Internet

Europäischer Gerichtshof · C-232/25 (Idziski) · 18. Juni 2026

Persönlichkeitsrecht · Internationale Zuständigkeit · Medienrecht

Orientierungssatz

Bei Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine in mehreren Mitgliedstaaten ausgestrahlte Fernsehserie begründet der Mittelpunkt der Interessen keine Zuständigkeit für den Gesamtschaden — es bleibt bei der Mosaikzuständigkeit je Ausstrahlungsstaat. Bei Internetverbreitung bleibt der Interessenmittelpunkt als Gesamtschadens-Gerichtsstand möglich, jedoch nur, wenn die Person anhand des Inhalts unmittelbar oder mittelbar individuell identifizierbar ist; die bloße Zugehörigkeit zu einer dargestellten Gruppe genügt für die natürliche Person nicht — wohl aber kann der die Gruppeninteressen vertretende Verband am eigenen Interessenmittelpunkt auf den Gesamtschaden klagen. Territorial beschränkt zuständige Gerichte können über immateriellen Schaden und gebietsbezogene Beseitigung entscheiden, nicht aber über eine allgemeine Richtigstellung im Internet.

Orientierungssatz: eigene Formulierung der Redaktion nach dem amtlichen Tenor (kein amtlicher Leitsatz)


Die Entscheidung im Überblick

Der EuGH schärft die Regeln zum „fliegenden Gerichtsstand“ bei grenzüberschreitenden Medieninhalten und trennt dabei streng zwischen Fernsehausstrahlung und Internetverbreitung. Dem Verfahren liegt ein polnischer Rechtsstreit zugrunde: Ein ehemaliger Soldat einer polnischen Untergrund-Militärorganisation und ein Verband ehemaliger Angehöriger dieser Formation sehen sich durch eine ab 2013 in Deutschland und weiteren Mitgliedstaaten ausgestrahlte sowie im Internet verfügbare Fernsehserie in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt; die in Deutschland ansässigen Koproduzenten sind Beklagte.

Für die TV-Ausstrahlung lehnt der Gerichtshof einen Gesamtschadens-Gerichtsstand am Interessenmittelpunkt ab: Es bleibt bei der Mosaikzuständigkeit — jedes Ausstrahlungsland ist nur für den dort eingetretenen Teilschaden zuständig, der Gesamtschaden ist am Sitz der Produzenten (hier Deutschland) einzuklagen. Für Internetinhalte bestätigt der EuGH zwar grundsätzlich den Interessenmittelpunkt als möglichen Gesamtschadens-Gerichtsstand (Fortführung von eDate Advertising, C-509/09, und Bolagsupplysningen, C-194/16), verlangt aber nach Maßgabe von Mittelbayerischer Verlag (C-800/19) die individuelle Identifizierbarkeit der betroffenen Person.

Die bloße Zugehörigkeit zu einer dargestellten Gruppe genügt für die natürliche Person nicht — wohl aber kann der Verband, dessen satzungsmäßiger Zweck der Schutz von Würde und Andenken eben dieser Gruppe ist, an seinem eigenen Interessenmittelpunkt auf den Gesamtschaden klagen. Territorial nur teilzuständige Gerichte können über immateriellen Schadensersatz und gebietsbezogene Beseitigungs-/Verhinderungsmaßnahmen entscheiden, nicht aber über eine allgemeine Richtigstellung von im Internet veröffentlichten Angaben.


Hintergrund und Einordnung

Das Urteil entwickelt die eDate-Rechtsprechung für das Zeitalter konvergierender Medien fort. Das vorlegende Gericht hatte argumentiert, die technologische Entwicklung lasse die Unterschiede zwischen Fernsehen und Internet verschwimmen — dieselben Inhalte liefen über beide Kanäle, Geoblocking und Geolokalisierung erlaubten eine räumliche Steuerung. Der EuGH hält gleichwohl an der Unterscheidung fest: Der Interessenmittelpunkt als privilegierter Gesamtschadens-Gerichtsstand bleibt der Internetverbreitung vorbehalten und wird zusätzlich durch das Identifizierbarkeits-Erfordernis begrenzt.

Für die Praxis bedeutet das: Bei reiner oder zusätzlicher TV-Ausstrahlung müssen Betroffene den Gesamtschaden am Sitz des Produzenten einklagen oder sich auf Teilschäden je Ausstrahlungsland beschränken. Bei Online-Inhalten entscheidet die individuelle (auch mittelbare) Identifizierbarkeit über den Gesamtschadens-Gerichtsstand; Einzelpersonen, die nur als Teil einer Gruppe erkennbar sind, gehen insoweit leer aus, während ein die Gruppe repräsentierender Verband privilegiert ist. Klagen auf eine allgemeine Richtigstellung im Internet sind nach Bolagsupplysningen unteilbar und nur am Gesamtschadens-Gericht zu verfolgen. Prof. Hoeren fasst die Linie zusammen: für Produzenten und Sender entlastend, für Verbände gefährlich, wenn ein audiovisueller Inhalt eine bestimmte Organisation hinreichend konkret adressiert.


Originalurteil

Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:

EUR-Lex — CELEX 62025CJ0232 (EuGH C-232/25, vorläufige Fassung)


Quellen

  1. EUR-Lex — Urteil C-232/25 (CELEX 62025CJ0232) · original · abgerufen 2026-06-23
  2. INFOLAW-L — Prof. Dr. Thomas Hoeren (ITM Münster), Hinweis vom 23.06.2026 · Kommentar/Würdigung · Verteiler-Archiv

Aufbereitet von Cyber-Security.academy · Stand 2026-06-23


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