Posted in  Gerichtsurteile  on  Juni 3, 2026 by  Achim Schmidt0 comments
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EuG T-1078/23 — Meta als Gatekeeper: Messenger bestätigt, Marketplace-Benennung nichtig
Cyber-Security.academy · Urteils-Aufbereitung

Meta bleibt bei Messenger Torwächter, Marketplace-Einstufung gekippt

Gericht der Europäischen Union · T-1078/23 · 3. Juni 2026

IT-Recht · Plattformregulierung (DMA)

Teilweise Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses vom 05.09.2023 über die Benennung von Meta als Torwächter nach dem Digital Markets Act (VO (EU) 2022/1925) — angegriffen: Einstufung von Facebook-Messenger und Facebook-Marketplace als zentrale Plattformdienste.

Orientierungssatz

Das Gericht der EU bestätigt die DMA-Gatekeeper-Benennung von Facebook-Messenger: Messenger ist ein eigenständiger, von Facebook getrennter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst, weil er über eigene Apps angeboten, unabhängig genutzt und mit eigenen Business-Tools beworben wird. Überschneidungen der Nutzerbasis mit Facebook ändern daran nichts. Die Benennung für Facebook-Marketplace ist dagegen nichtig: Die Kommission hat nicht tragfähig begründet, warum Marketplace trotz struktureller Änderungen kurz vor der Entscheidung weiterhin ein Online-Vermittlungsdienst sei. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Benennung — wesentliche, kurz zuvor mitgeteilte Änderungen darf die Kommission nicht ausblenden.

Quelle: Eigene Zusammenfassung aus dem Urteil; ausführliche redaktionelle Leitsätze siehe Body (Quelle: infolaw-th-Newsletter, Prof. Dr. Thomas Hoeren, ITM Münster)


Die Entscheidung im Überblick

Mit Beschluss vom 5. September 2023 hatte die Europäische Kommission Meta auf Grundlage des Digital Markets Act (DMA, Verordnung (EU) 2022/1925) als Torwächter benannt und dabei mehrere Dienste als eigenständige zentrale Plattformdienste eingestuft — darunter Facebook-Messenger als interpersonellen Kommunikationsdienst und Facebook-Marketplace als Online-Vermittlungsdienst. Meta wandte sich mit der Nichtigkeitsklage gegen die Einstufung dieser beiden Dienste. Das Gericht der Europäischen Union trennt in seinem Urteil vom 3. Juni 2026 die beiden Dienste und kommt zu einem geteilten Ergebnis (beck-aktuell).

Für Messenger bestätigt das Gericht die Benennung. Messenger sei ein eigenständiger, vom sozialen Netzwerk Facebook getrennter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst: Er werde über eigenständige Anwendungen angeboten, lasse sich unabhängig vom Netzwerk nutzen, und Meta bewerbe dienstspezifische Tools, mit denen Unternehmen mit Nutzern interagieren können. Auch die Nutzerzählung sei nicht zu beanstanden — die Kommission müsse bei der Prüfung der quantitativen Schwellenwerte nicht nur diejenigen Nutzer berücksichtigen, die ausschließlich Messenger (und nicht zugleich Facebook) verwenden (LTO).

Für Marketplace erklärt das Gericht die Benennung dagegen für nichtig. Die Kommission habe sich im Wesentlichen auf drei Jahre historischer Daten gestützt, von Meta noch vor Erlass der Entscheidung umgesetzte strukturelle Änderungen ausgeblendet und nicht konkret begründet, weshalb Marketplace nach diesen Änderungen weiterhin als Online-Vermittlungsdienst einzustufen sei. Damit genüge die Entscheidung insoweit nicht den Begründungsanforderungen (Kluwer Competition Law Blog). Maßgeblich sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Benennung; wesentliche, kurz zuvor mitgeteilte Änderungen dürfe die Kommission nicht unberücksichtigt lassen.


Hintergrund und Einordnung

Der Erfolg gegen die Marketplace-Benennung ist für Meta weitgehend symbolisch: Die Kommission hatte diese Einstufung bereits im April 2025 selbst zurückgezogen, weil der erforderliche Schwellenwert gewerblicher Nutzer nicht (mehr) erreicht war. Praktisch bleibt Meta damit für seine zentralen Dienste — einschließlich Messenger — den strengen DMA-Pflichten unterworfen. Die eigentliche Bedeutung des Urteils liegt in der methodischen Lehre für die Kommission: Teilt ein Unternehmen während des Benennungsverfahrens wesentliche Änderungen an seiner Plattform mit, müssen diese in die qualitative Einstufungsanalyse einfließen und dürfen nicht mit Verweis auf den dreijährigen Rückblickzeitraum der quantitativen Schwellenwerte beiseitegeschoben werden.

Das Urteil ist erst die zweite große Torwächter-Entscheidung des Gerichts zum DMA. Im Juli 2024 hatte das EuG in der Rechtssache T-1077/23 die Klage von ByteDance gegen die eigene Benennung abgewiesen — eine Entscheidung, die die Kommission im Meta-Verfahren als Präzedenzfall zum Beweismaßstab für die Widerlegung der DMA-Vermutungen herangezogen hatte. Für die Beratungspraxis ist zweierlei relevant: Erstens ist die Hürde, die gesetzlichen DMA-Vermutungen zu erschüttern, hoch — ohne hinreichend substantiierten Vortrag ist die Kommission nicht einmal zu einer vorherigen Marktuntersuchung verpflichtet. Zweitens eröffnet die Begründungskontrolle einen realistischen Angriffspunkt: Wer plattformstrukturelle Änderungen rechtzeitig und dokumentiert in das Verfahren einführt, zwingt die Kommission zu einer konkreten, überprüfbaren Begründung. Das Verfahren ist noch nicht endgültig — gegen das Urteil ist ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel zum EuGH möglich.


Originalurteil

Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:

https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document/T/2023/T-1078-23-00000000RD-01-P-01/ARRET/321666-EN-1-html


Quellen

  1. curia — Pressemitteilung Nr. 77/2026 (EuG, T-1078/23) · original · abgerufen 2026-06-10
  2. beck-aktuell — DMA-Einstufung von Meta-Diensten: Facebook-Marketplace ist doch kein Torwächter · fachpresse · abgerufen 2026-06-10
  3. LTO — Meta bleibt bei Messenger Torwächter · fachpresse · abgerufen 2026-06-10
  4. Kluwer Competition Law Blog — The General Court Partially Annuls the DMA Designation Decision Against Meta (T-1078/23) · kommentar · abgerufen 2026-06-10

Aufbereitet von Cyber-Security.academy · Stand 2026-06-10


Die Infos auf unserem Blog stellen grundsätzlich keine Rechtsberatung dar,
sondern dienen lediglich der Information.

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