Posted in  Gerichtsurteile  on  Juli 2, 2026 by  Achim Schmidt0 comments
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OLG München 6 U 812/24 e — UrhDaG: Darlegungslast des Rechteinhabers gegenüber TikTok
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UrhDaG: Darlegungslast des Rechteinhabers gegenüber TikTok

Oberlandesgericht München, 6. Zivilsenat · 6 U 812/24 e · 29. Januar 2026

Urheberrecht

Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung wegen öffentlicher Wiedergabe nutzergenerierter Filmwerke auf TikTok nach dem UrhDaG

Orientierungssatz

Bei urheberrechtlichen Ansprüchen gegen einen Diensteanbieter im Sinne des § 2 Abs. 1 UrhDaG wegen öffentlicher Wiedergabe nutzergenerierter Inhalte genügt es nicht, dass der Anspruchsteller seine Rechteinhaberschaft erstmals im Prozess darlegt. Wer sich auf die Verletzung von Lizenzierungs-, Sperr- oder Blockierungsobliegenheiten nach §§ 4, 7, 8 UrhDaG beruft, muss gegenüber dem Diensteanbieter seine Berechtigung zur Einräumung der betreffenden Nutzungsrechte bzw. zur Stellung eines Blockierungsverlangens hinreichend substantiiert darlegen und belegen. Ein bloß einfaches Nutzungsrecht oder eine nur zur Rechtsdurchsetzung erteilte Ermächtigung vermittelt keine Befugnis zur weiteren Einräumung von Nutzungsrechten, wenn eine entsprechende Ermächtigung zur Unter- oder Weiterlizenzierung nicht schlüssig dargetan ist. (nicht amtlicher Orientierungssatz, aus Rn. 64–86 destilliert)


Die Entscheidung im Überblick

Das Oberlandesgericht München hat am 29. Januar 2026 ein vielbeachtetes Urteil des Landgerichts München I aus dem Jahr 2024 vollständig aufgehoben und die Klage einer Filmlizenz-Verwerterin gegen TikTok abgewiesen. In erster Instanz hatte das Landgericht die Plattform noch antragsgemäß zu Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung verurteilt — das galt als erster großer Anwendungsfall des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes (UrhDaG) gegen eine bedeutende Videoplattform. Das OLG dreht das Ergebnis um, und zwar nicht mit einer abweichenden Bewertung des Plattformverhaltens, sondern mit einer vorgelagerten dogmatischen Weichenstellung: Es prüft zuerst, ob die Klägerin überhaupt in einer Weise an TikTok herangetreten ist, die die Pflichten des Diensteanbieters ausgelöst hat — und verneint das.

Streitgegenständlich waren zehn Kurzfilme (u. a. „Harald”, „Shine”, „The Present”, „Urs”, „Wedding Cake”), die als nutzergenerierte Inhalte auf TikTok abrufbar waren. Dass TikTok Diensteanbieter im Sinne des § 2 Abs. 1 UrhDaG ist und die Uploads eine öffentliche Wiedergabe nach § 1 UrhDaG darstellen, war zwischen den Instanzen unstreitig. Der entscheidende Unterschied liegt in der Darlegungs- und Beweislast der Rechteinhaberschaft. Die Klägerin hatte TikTok im Februar 2022 pauschal mitgeteilt, sie halte „exclusive and worldwide online distribution rights” — ohne die konkrete Rechtekette offenzulegen. Das OLG stellt fest: Ein solcher pauschaler Hinweis genügt nicht, um die Verhandlungspflicht des Diensteanbieters nach § 4 UrhDaG auszulösen. Der angebliche Rechteinhaber muss unaufgefordert die vollständige Lizenzkette so konkret darlegen und belegen, dass die Plattform sie nachvollziehen und nachprüfen kann.

Verschärfend kam hinzu, dass die Behauptung der Klägerin zum Zeitpunkt der Anfrage nachweislich unzutreffend war: Die maßgebliche Vertragsergänzung, die ihre Rechte auf die streitgegenständlichen Filme erstreckte, wurde erst rund drei Monate später geschlossen. Eine Lizenzierungsanfrage einer Person, die zum Anfragezeitpunkt noch gar nicht Rechteinhaberin ist, kann nach Auffassung des Gerichts objektiv keine Verhandlungspflicht auslösen — und die Falschangabe wird durch spätere tatsächliche Rechteinhaberschaft nicht geheilt, wenn sie gegenüber der Plattform nicht korrigiert wird (Rn. 69–71). Ebenso wenig genügt es, die Rechtekette erstmals im Gerichtsverfahren substantiiert darzulegen (Rn. 75).

Auch bei der weiteren Prüfung bleibt die Klägerin erfolglos: Selbst inhaltlich belegen ihre Verträge keine ausreichende Berechtigung. Sie ist nur einfache Lizenznehmerin; die Sublizenzierungsklausel nennt TikTok nicht, und aus dem Recht, selbst eine Sublizenz zu erhalten, folgt nicht automatisch die Befugnis, ihrerseits Nutzungsrechte an Dritte einzuräumen — es fehlt an einer „Ermächtigung zur Ermächtigung” im Sinne des § 185 BGB (Rn. 76–86). Schließlich verneint das OLG auch Verstöße gegen die Blockierungspflichten der §§ 7, 8 UrhDaG: Die übersandten Referenzdateien waren kein förmliches Blockierungsverlangen, und die konkrete Link-Liste vom Juli 2022 sperrte TikTok binnen 13 Tagen — angesichts des nicht eindeutig kommunizierten Löschverlangens und der Umgehung des offiziellen Meldewegs als „unverzüglich” gewertet.


Hintergrund und Einordnung

Das UrhDaG setzt Art. 17 der DSM-Richtlinie um und verlangt von Upload-Plattformen ein kumulatives Pflichtenprogramm: Sie müssen sich um Lizenzen bemühen (§ 4), auf qualifizierte und einfache Blockierungsverlangen reagieren (§§ 7, 8) und weitere Obliegenheiten erfüllen, um sich nach § 1 Abs. 2 UrhDaG von der Haftung zu befreien. Die erstinstanzliche Entscheidung des LG München I galt als Signal, dass diese Pflichten scharf justiziabel sind und Rechteinhaber gegenüber Plattformen eine starke Position haben. Das Berufungsurteil verschiebt den Fokus: Bevor die Plattformpflichten überhaupt greifen, muss der Rechteinhaber die Tür zu diesem Pflichtenprogramm selbst öffnen — durch einen qualifizierten, belegten Rechtenachweis.

Wichtiger Vorbehalt zur Fachrezeption: Das OLG-Urteil vom 29.01.2026 ist zum Zeitpunkt dieser Aufbereitung in der Fachöffentlichkeit noch nicht kommentiert. Sämtliche greifbaren Fachbeiträge (ITMR Legal, Zirngibl, SKW Schwarz, MERLIN Observatory) beziehen sich auf das erstinstanzliche LG-Urteil und dessen rechteinhaberfreundliche Linie — teils mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Berufungsentscheidung noch nicht öffentlich zugänglich war. Die hier dargestellte Würdigung stützt sich daher auf den Volltext des Urteils selbst; die Einordnung der Fachliteratur zur Vorinstanz dient nur der Kontrastierung, wie stark das OLG die Rechtslage zu Gunsten der Plattformen verschoben hat.

Für die Praxis folgt daraus eine klare Handlungsanweisung. Rechteinhaber und Verwerter — gerade nicht-exklusive Lizenznehmer und Zwischenhändler — müssen ihre vollständige Rechtekette vor dem ersten Kontakt mit einer Plattform aufbereiten und belegen, dürfen keine Rechte behaupten, die sie (noch) nicht haben, und müssen jede Plattform einzeln in der Sublizenzierungskette abdecken. Ein Blockierungsverlangen ist klar, förmlich und unter Benennung konkreter URLs über den vorgesehenen Meldeweg zu stellen. Diensteanbieter wiederum erhalten mit der Transparenzforderung ein wirksames Verteidigungsmittel: Solange die Rechtekette nicht nachprüfbar offengelegt ist, entsteht keine Verhandlungspflicht — und das kumulative Pflichtensystem des UrhDaG greift nicht, wenn der Anspruchsteller die Grundvoraussetzung selbst nicht erfüllt.


Originalurteil

Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-13433?hl=true


Quellen

  1. gesetze-bayern.de — OLG München 29.01.2026, 6 U 812/24 e (BeckRS 2026, 13433, Volltext) · original · abgerufen 2026-07-02
  2. ITMR Legal — TikTok und Videorechte (Einordnung LG-Urteil, mit Hinweis auf ausstehende Berufungsentscheidung) · Jean Paul P. Bohne / Otto Weidenkeller (ITMR Legal) · fachpresse · abgerufen 2026-07-02
  3. Zirngibl Rechtsanwälte — TikTok und das UrhDaG: Das LG München I stärkt Rechteinhaber (Vorinstanz) · fachpresse · abgerufen 2026-07-02
  4. SKW Schwarz — LG München verurteilt TikTok wegen Urheberrechtsverletzung (Vorinstanz) · fachpresse · abgerufen 2026-07-02
  5. Council of Europe / MERLIN Observatory — internationale Einordnung des LG-Urteils · fachpresse · abgerufen 2026-07-02

Aufbereitet von Cyber-Security.academy · Stand 2026-07-02


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