Posted in  Gerichtsurteile  on  Juli 3, 2026 by  Achim Schmidt0 comments
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VG Köln 25 K 5521/23 — Digital-only-Verwaltungsverfahren ohne gesetzliche Grundlage unzulässig
Cyber-Security.academy · Urteils-Aufbereitung

Digital-only-Verwaltungsverfahren ohne gesetzliche Grundlage unzulässig

Verwaltungsgericht Köln, 25. Kammer · 25 K 5521/23 · 23. April 2026

IT-Recht

Anspruch auf Studierenden-Energiepreispauschale (200 €) trotz ausschließlich digital ausgestaltetem Antragsverfahren; Wirksamkeit der digitalen Formvorgaben der EPPSG-DVO NRW

Orientierungssatz

Die durch Landesrechtsverordnung angeordnete ausschließlich digitale Antragstellung (§ 6 Satz 2 EPPSG-DVO NRW) ist unwirksam, weil die Verordnungsermächtigung des § 2 Abs. 1 Satz 2 EPPSG nur zur Bestimmung der zuständigen Stelle, nicht aber zur Regelung der Antragsform ermächtigt (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG, gesetzlicher Totalvorbehalt). Mangels abweichender gesetzlicher Regelung gilt der Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (§ 10 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW); ein schriftlicher Antrag genügt. Ein „Digital-only”-Verfahren darf ohne hinreichende gesetzliche Grundlage nicht zur einzigen Zugangsvoraussetzung gemacht werden. (nicht amtlicher Orientierungssatz)


Die Entscheidung im Überblick

Das Verwaltungsgericht Köln hat am 23. April 2026 einem Studierenden die Studierenden-Energiepreispauschale von 200 Euro zugesprochen, obwohl dieser das ausschließlich digitale Antragsverfahren bewusst nicht genutzt hatte. Der Kläger, immatrikuliert an der FernUniversität und ohne eigenen Internetzugang, hatte seinen Antrag schriftlich per Brief gestellt und ausdrücklich erklärt, aus datenschutzrechtlichen Gründen keine E-Mail-Adresse angeben zu wollen. Das Land Nordrhein-Westfalen lehnte die Bearbeitung ab, weil das Verfahren allein über das Online-Portal „einmalzahlung200.de” mit Bund-ID vorgesehen sei.

Das Gericht widerspricht dieser Praxis grundlegend. Der Kern der Begründung ist verwaltungsverfahrensrechtlich, nicht datenschutzrechtlich: Die in der Landes-Durchführungsverordnung angeordnete ausschließlich digitale Antragstellung (§ 6 Satz 2 EPPSG-DVO NRW) ist unwirksam, weil sie von der gesetzlichen Verordnungsermächtigung nicht gedeckt ist. § 2 Abs. 1 Satz 2 EPPSG ermächtigt die Landesregierungen ausdrücklich nur, die zuständige Stelle zu bestimmen — nicht, verbindliche Formvorgaben für die Antragstellung zu erlassen. Nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte (die Gesetzesbegründung stellt klar: „besondere Anforderungen hinsichtlich der Form des Antrags werden nicht geregelt”) fehlt der Verordnung damit die Grundlage. Da Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG für jede Rechtsverordnung — auch ohne Grundrechtsbezug — eine gesetzliche Ermächtigung verlangt (gesetzlicher Totalvorbehalt), überschreitet die Verordnung ihre Grenzen.

Weil damit keine wirksame Formvorschrift besteht, greift der allgemeine Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (§ 10 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW): Ein schriftlicher Antrag genügt. Das Gericht folgt damit der Linie des OVG Bremen (Beschluss vom 08.12.2023 – 2 B 290/23), das die Ermächtigung für Formvorschriften bereits als „zweifelhaft” bezeichnet hatte, und geht einen Schritt weiter, indem es die NRW-Verordnungsregelung ausdrücklich für unwirksam erklärt und der Klage in der Sache stattgibt. Die vom Kläger erhobenen datenschutzrechtlichen Rügen (unverschlüsselte E-Mail-Bekanntgabe, Kopplungszwang zu kommerziellen Mailanbietern, informationelle Selbstbestimmung) musste das Gericht deshalb nicht mehr eigenständig entscheiden — sie bleiben aber der Hintergrund, vor dem die Zugangsfrage praktisch relevant wird.


Hintergrund und Einordnung

Die Entscheidung trifft einen Nerv der laufenden Verwaltungsdigitalisierung. Das Onlinezugangsgesetz (OZG) verpflichtet Behörden zum Ausbau digitaler Zugänge, zwingt Bürgerinnen und Bürger aber nicht zur ausschließlich digitalen Nutzung. Wo eine Behörde ein Verfahren faktisch „digital-only” ausgestaltet, verschiebt sie diese Grenze — und benötigt dafür nach dem VG Köln eine klare parlamentsgesetzliche Grundlage, nicht bloß eine Rechtsverordnung, die eigentlich nur die Zuständigkeit regelt. Die Fachkommentierung liest das Urteil als „deutliches Signal für die Grenzen staatlicher Digitalisierung” (Stefan Hessel, reuschlaw): Digitalisierung ersetzt keine Rechtsgrundlage, und wer einen ausschließlich digitalen Weg verbindlich machen will, muss eine analoge Alternative offenhalten, solange diese Grundlage fehlt.

Die praktische Reichweite geht über die Energiepreispauschale hinaus. Der Fachblog datenschutz-schule.info überträgt die Wertung auf den Schulbereich: Wo Schulen digitale Anmelde- oder Kommunikationsverfahren ohne Rechtsgrundlage als exklusiv einsetzen, ist das nach dieser Linie unzulässig; die Freiwilligkeit einer Einwilligung setzt gleichwertige, nachteilsfreie Alternativen voraus. Für Behörden und öffentliche Stellen folgt daraus eine konkrete Handlungsanweisung: Verbindliche Digitalpflichten brauchen ein Parlamentsgesetz; bis dahin müssen schriftliche bzw. analoge Zugänge offenbleiben. Für Betroffene bestätigt das Urteil, dass ein schriftlicher Antrag zulässig bleibt und datenschutzrechtliche Bedenken gegen erzwungene E-Mail-Kommunikation vorgebracht werden können. Das Urteil ist rechtskräftig.


Originalurteil

Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:

https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2026/25_K_5521_23_Urteil_20260423.html


Quellen

  1. nrwe.justiz.nrw.de — VG Köln 23.04.2026, 25 K 5521/23 (Volltext) · original · abgerufen 2026-07-03
  2. datenschutz-schule.info — Ab jetzt nur noch digital (Übertragung auf den Schulbereich) · fachpresse · abgerufen 2026-07-03
  3. Stefan Hessel (reuschlaw) — Kommentar: VG Köln kippt Digital-only-Verfahren · Stefan Hessel, reuschlaw · fachkommentar · abgerufen 2026-07-03
  4. OVG Bremen, Beschluss vom 08.12.2023 – 2 B 290/23 (Vorläufer-Rechtsprechung, im Urteil zitiert) · rechtsprechung · abgerufen 2026-07-03

Aufbereitet von Cyber-Security.academy · Stand 2026-07-03


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