Kein Urheberrechtsschutz für technische Symbole in Bauzeichnungen
Landgericht Köln · 14 O 195/24 · 5. März 2026
Urheberrecht · UWG / Wettbewerbsrecht
Orientierungssatz
- Die Schutzfähigkeit von Darstellungen technischer Art (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG) richtet sich nach dem unionsrechtlichen Werkbegriff (EuGH C-683/17, Cofemel). Symbole in Bauzeichnungen für medizinische Einrichtungsgegenstände sind wegen Funktionszwängen, des Gebots herstellerneutraler Planung, DIN-Vorgaben und eines beachtlichen Freihaltebedürfnisses überwiegend keine persönlichen geistigen Schöpfungen. 2. Ein Werk muss die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegeln; das erfordert die Darlegung konkreter kreativer Entscheidungen bestimmter Personen. Der bloße Verweis auf eine nicht näher spezifizierte Schöpfung durch eine Miturhebergemeinschaft genügt nicht, wenn die gemeinschaftliche Schöpfung bestritten ist. 3. Symbole einer Bauzeichnung besitzen als untergeordnete Elemente einer Hauptsache nicht ohne Weiteres wettbewerbliche Eigenart; sie begegnen dem Verkehr nicht isoliert, sondern als Teil des Gesamtplans.
Die Entscheidung im Überblick
Ein Planungsbüro für Medizin- und Versorgungstechnik (Klägerin, GmbH als Rechtsnachfolgerin eines Einzelunternehmens) hatte zwei frühere Mitarbeiterinnen und deren neue Arbeitgeber — ein konkurrierendes Planungsbüro und eine Brandschutz-Sachverständige — auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Schadensersatz in Anspruch genommen. Streitgegenstand waren Symbole für medizinische Einrichtungsgegenstände (Betten, Schränke, Leuchten, Geräte), die die Klägerin über Jahre in einer hauseigenen „System-Bibliothek” entwickelt hatte und die in den Bauantragsunterlagen der Beklagten für den Wiederaufbau einer Krankenhaus-Urologie auftauchten. Das LG Köln wies die Klage in vollem Umfang ab (vgl. Tenor).
Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit stellt die Kammer auf den unionsrechtlichen Werkbegriff ab (EuGH C-683/17, Cofemel): Ein Werk muss eine eigene geistige Schöpfung sein, in der sich die Persönlichkeit des Urhebers durch freie kreative Entscheidungen ausdrückt. Bei Symbolen für technische Bauzeichnungen fehlt es daran überwiegend — die Gestaltung ist durch Funktionszwänge, das Gebot herstellerneutraler Planung (§ 31 VgV), DIN-Vorgaben (DIN 199) und die notwendige Lesbarkeit weitgehend vorgegeben; hinzu kommt ein beachtliches Freihaltebedürfnis an allgemein üblichen Darstellungen (vgl. Leitsätze).
Zur Aktivlegitimation und Darlegungslast kommt ein zweiter, praktisch wichtiger Punkt hinzu: Selbst soweit ein Schutz nicht von vornherein ausgeschlossen war, hatte die Klägerin nicht hinreichend konkret dargelegt, welche natürliche Person welche freien kreativen Entscheidungen getroffen und welche Nutzungsrechte anschließend auf sie übergegangen sind. Der bloße Verweis auf eine Schöpfung durch ein „CAD-Team” bzw. eine Miturhebergemeinschaft und auf § 43 UrhG genügt nicht, wenn die gemeinschaftliche Schöpfung durch die konkret benannten Personen bestritten ist; eine abstrakte Beschreibung möglicher Gestaltungsentscheidungen reicht nicht.
Zum ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz verneinte die Kammer die wettbewerbliche Eigenart: Die Symbole begegnen dem Verkehr nicht isoliert, sondern nur als untergeordnete Elemente einer komplexen Bauzeichnung; Pläne werden in der Branche über die vorgeschriebenen Verfasser-Angaben (Stempel) zugeordnet, nicht über die verwendeten Symbole — eine Herkunftstäuschung scheidet aus (Parallele zu OLG Köln 6 U 84/15, „Klemmköpfe”).
Hintergrund und Einordnung
Die Entscheidung ist ein Lehrstück zum Werkbegriff bei technisch-funktionalen Darstellungen und zur Darlegungslast bei Arbeitnehmer-/Miturheberschaft. Die anwaltliche Einordnung bringt die Praxisfolge auf den Punkt: „Symbol-Bibliotheken sind wertvolle Arbeitsmittel, aber regelmäßig keine urheberrechtlich geschützten Werke. Wer seine Investitionen schützen möchte, muss auf vertragliche Absicherung setzen – nicht auf das Urheberrecht.”
Für die Praxis folgt daraus zweierlei: Erstens sind funktionsgetriebene, genormte oder herstellerneutrale Symbole und Piktogramme nur ausnahmsweise urheberrechtsfähig — je stärker technische Vorgaben die Form bestimmen, desto weniger Raum bleibt für die geforderte freie kreative Entscheidung. Zweitens muss, wer aus abgeleitetem Recht (Arbeitnehmerurheber, § 43 UrhG) vorgeht, im Streitfall konkret vortragen und beweisen, welche Person welchen schöpferischen Beitrag geleistet und welche Rechte übertragen hat — pauschale Team-Zuschreibungen tragen nicht. Wer den Nachahmungsschutz für Arbeitsmittel wie Symbolbibliotheken sichern will, sollte auf vertragliche Regelungen (Nutzungs-, Wettbewerbs- und Geheimhaltungsvereinbarungen) setzen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Originalurteil
Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:
https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2026/14_O_195_24_Urteil_20260305.html
Quellen
- (Keine Quellen dokumentiert.)












