Posted in  Gerichtsurteile  on  März 31, 2026 by  Achim Schmidt0 comments
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OLG Zweibrücken 4 W 4/26 — Bestandsdatenauskunft bei falscher Mindestlohn-Behauptung
Cyber-Security.academy · Urteils-Aufbereitung

Bestandsdatenauskunft bei falscher Mindestlohn-Behauptung

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken · 4 W 4/26 · 31. März 2026

IT-Recht / Äußerungsrecht (TDDDG)

Gestattung und Verpflichtung des Portalbetreibers zur Auskunft über die Bestandsdaten eines anonymen Nutzers, der unwahr behauptet hatte, der Arbeitgeber zahle unter dem gesetzlichen Mindestlohn.

Orientierungssatz

Die Aussage, ein Arbeitgeber zahle unter dem gesetzlichen Mindestlohn, ist eine beweiszugängliche Tatsachenbehauptung; ist sie unwahr, rechtfertigt sie als üble Nachrede den Auskunftsanspruch nach § 21 Abs. 2, 3 TDDDG.


Die Entscheidung im Überblick

Auf einem Arbeitgeberbewertungsportal behauptete ein anonymer Nutzer, man verdiene bei dem bewerteten Unternehmen „unter dem gesetzlichen Mindestlohn”; dieser werde nur durch eine jährliche Sonderleistung erreicht. Der Arbeitgeber legte Lohnunterlagen und eine eidesstattliche Versicherung vor und beantragte die gerichtliche Gestattung der Bestandsdatenauskunft nach § 21 Abs. 2 TDDDG. Das LG Koblenz lehnte ab und wertete die Aussage als zulässige Meinungsäußerung. Das OLG Zweibrücken hob auf und verpflichtete den Portalbetreiber zur Herausgabe der Bestandsdaten (Justiz RLP).

Kern ist die Abgrenzung Tatsachenbehauptung / Meinungsäußerung: Die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns ist über die Lohnabrechnung objektiv überprüfbar und damit eine beweiszugängliche Tatsachenbehauptung. Im Bewertungskontext „Gehalt/Sozialleistungen” erwarten Leser faktische, nicht bloß subjektive Angaben; der Vorwurf eines konkreten Gesetzesverstoßes schließt die Deutung als überspitzte Meinung aus (Seitz Partner). Da die Behauptung nicht erweislich wahr ist, erfüllt sie den Tatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB) und rechtfertigt die Auskunft nach § 21 Abs. 2, 3 TDDDG. Herauszugeben sind die vorhandenen Bestandsdaten (Name, Anschrift, Telefon, E-Mail) — nicht Nutzungsdaten wie IP-Adressen. Das Interesse des Unternehmens an Rechtsverteidigung überwiegt das Anonymitätsinteresse, weil eine strafrechtlich relevante, nicht von Art. 5 GG gedeckte Tatsachenbehauptung vorliegt.


Hintergrund und Einordnung

Die Entscheidung schärft die seit der TDDDG-Nachfolge des TTDSG geltende Linie zur Bestandsdatenauskunft gegen anonyme Bewerter. Die Kanzlei Seitz Partner betont, dass Erfolg nur bei substantiiertem Nachweis der Unwahrheit besteht — bloßes Bestreiten genügt nicht — und empfiehlt, parallel den schnelleren und günstigeren Löschungsantrag beim Portal zu prüfen. Als Kontrast verweist die Recherche auf OLG München 18 W 677/25 Pre, das eine Bestandsdatenauskunft gegen einen E-Mail-Hosting-Dienst ablehnte, weil dort das TKG und nicht das TDDDG anwendbar sei und „Kettenauskünfte” abzulehnen seien.

Für die Praxis heißt das: Wer als Arbeitgeber oder Unternehmen gegen unwahre Bewertungen vorgeht, sollte den überprüfbaren Tatsachenkern herausarbeiten (konkrete, beweisbare Behauptung statt Werturteil) und die eigene Rechtstreue belegen (Lohnunterlagen, eidesstattliche Versicherung). Dann ist die Identität des anonymen Verfassers über § 21 TDDDG erreichbar — als Vorstufe für Unterlassung, Widerruf oder Schadensersatz. Da hier nur ein Stub vorliegt, sollten die genauen Gründe vor einer Mandanten-Verwertung am Volltext gegengeprüft werden.


Originalurteil

Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:

https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/NJRE001639554


Quellen

  1. Auskunft über Verfasser-Identität nach falscher Mindestlohnbehauptung auf Arbeitgeberplattform? · Jens Neldner / Lena Stapelmann (Seitz Partner) · 2026-05-15 · kommentar · abgerufen 2026-06-09
  2. Plattformbetreiber muss Nutzerdaten herausgeben · Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung) · 2026 · behörde · abgerufen 2026-06-09

Aufbereitet von Cyber-Security.academy · Stand 2026-06-09


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