Posted in  Gerichtsurteile  on  April 16, 2026 by  Achim Schmidt0 comments
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OLG Düsseldorf 2 U 87/24 — Unberechtigte Infringement-Meldung an Plattformbetreiber
Cyber-Security.academy · Urteils-Aufbereitung

Unberechtigte Infringement-Meldung an Plattformbetreiber

Oberlandesgericht Düsseldorf · 2 U 87/24 · 16. April 2026

UWG / Wettbewerbsrecht · Patentrecht

Unterlassung und Schadensersatz wegen unberechtigter Infringement-Meldungen an eine Online-Handelsplattform, durch die Produktangebote der Klägerin gestützt auf angebliche Patentverletzungen gesperrt wurden.

Orientierungssatz

Eine unberechtigte Patent-Infringement-Meldung an einen Plattformbetreiber ist wie eine unberechtigte Abnehmerschutzrechtsverwarnung zu behandeln und kann eine gezielte Mitbewerberbehinderung darstellen.


Die Entscheidung im Überblick

Die Beklagte, Inhaberin eines deutschen und vier europäischer Patente an einem Abdeckteil für Küchengeräte-Deckel, meldete im September 2022 über das Beschwerdesystem einer Online-Handelsplattform die Entsafteraufsätze der klagenden Händlerin als patentverletzend. Die Plattform sperrte die Angebote umgehend. Die Klägerin erwirkte einstweilige Verfügungen, die Angebote wurden nach rund einer Woche wieder freigeschaltet; der Umsatzausfall belief sich nach Sachverständigengutachten auf 20.603,28 EUR. Das LG Düsseldorf verurteilte die Beklagte vollumfänglich; das OLG wies die Berufung zurück und ließ die Revision zu ([[2026-04-16-unberechtigte-infringement-meldung.body|Tenor, Rn. 1–5]]).

In der Sache stellt der Senat zunächst klar, dass die Infringement-Meldung keine klassische Schutzrechtsverwarnung gegenüber dem Verletzer ist, wohl aber einer Abnehmerschutzrechtsverwarnung gleichsteht: Die Meldung wirkt wie ein über einen Dritten — die Plattform — vollzogener Schutzrechtsangriff gegen den Händler, mit praktisch identischer Sperrfolge ([[2026-04-16-unberechtigte-infringement-meldung.body|Rn. 88–100]]). Die Verletzungsprüfung für alle fünf Patente fällt negativ aus, insbesondere fehlt das Merkmal „Abstandselement”; die Meldungen waren damit unberechtigt und rechtswidrig, das Verschulden liegt in der unterlassenen fachkundigen Vorprüfung ([[2026-04-16-unberechtigte-infringement-meldung.body|Rn. 100–204]]).

Zentral und neu ist die wettbewerbsrechtliche Einordnung: Die unberechtigte Meldung ist zugleich eine gezielte Mitbewerberbehinderung nach § 4 Nr. 4 UWG. Entscheidend ist, dass die Beklagte das schnelle Sperrwerkzeug der Plattform einsetzte, ohne selbst den Patentrechtsweg zu beschreiten, und ohne dass die Plattform eine eigene Prüfung vornimmt ([[2026-04-16-unberechtigte-infringement-meldung.body|Rn. 205–230]]). Ausdrücklich grenzt der Senat sich von der BGH-Linie zu Markenbeschwerden („Verwarnung aus Kennzeichenrecht III”) ab: Anders als bei massenhaften Markenverletzungen sei bei Patenten eine individuelle Verletzungsprüfung zumutbar, weil Produktangebote durch Bilder und Beschreibungen transparent sind ([[2026-04-16-unberechtigte-infringement-meldung.body|Rn. 239]]).

Schließlich sind die Rechtsverfolgungskosten (Abmahn- und Abschlussschreiben, zusammen rund 15.795 EUR) als deliktischer Schadensersatz ersatzfähig; die formellen Anforderungen des § 13 Abs. 3 UWG gelten für ein auf den deliktischen Eingriff gestütztes Anspruchsschreiben nicht — auch wenn dasselbe Verhalten zugleich einen UWG-Anspruch begründet (Anschluss an OLG Nürnberg, GRUR 2025, 1513 – Kuscheltiere; [[2026-04-16-unberechtigte-infringement-meldung.body|Rn. 242–253]]).

Die vier amtlichen Leitsätze im Wortlaut stehen am Kopf des [[2026-04-16-unberechtigte-infringement-meldung.body|Volltexts]].


Hintergrund und Einordnung

Das Urteil trifft einen verbreiteten Praxiskonflikt im Plattformhandel: Schutzrechtsinhaber nutzen die Melde-/Beschwerdesysteme von Marktplätzen, um Konkurrenzangebote schnell sperren zu lassen — die Plattform vollzieht die Sperre meist ohne eigene Prüfung. Der Patentanwalt Dr. Rolf Claessen ordnet die Entwicklung so ein, dass „wer unberechtigt Schutzrechtsverletzungen behauptet und … zur Sperrung auffordert, sich selbst wettbewerbsrechtlichen Gegenansprüchen aussetzt”. Der Händlerbund wertet die Entscheidung als Signal, dass unberechtigte Meldungen „kein risikoloses Wettbewerbswerkzeug mehr” sind, und verweist Betroffene auf den Weg über das DSA-Auskunftsrecht und die DPMA-Schutzrechtsrecherche zur Identifikation anonymer Melder.

Für die Praxis ergeben sich zwei Linien. Schutzrechtsinhaber müssen vor einer Plattform-Meldung eine belastbare, fachkundige Verletzungsprüfung dokumentieren — eine voreilige Meldung kann Unterlassung, Schadensersatz und Kostenerstattung auslösen. Betroffene Händler wiederum haben mit diesem Urteil eine klare Anspruchsgrundlage gegen unberechtigte Sperren, einschließlich des entgangenen Gewinns während der Sperrzeit. Die Grundsatzfrage liegt nun beim BGH (I ZR 223/26); bis dahin ist die Linie obergerichtlich, aber nicht höchstrichterlich gesichert.


Originalurteil

Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:

https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2026/2_U_87_24_Urteil_20260416.html


Quellen

  1. Unberechtigte Meldungen auf Amazon & Co. können Schadensersatz auslösen · Yvonne Bachmann (Händlerbund) · 2026-05-26 · fachpresse · abgerufen 2026-06-09
  2. Marken, Patente und Designs auf Amazon: Neue Urteile verschieben die Spielregeln · Dr. Rolf Claessen (Patentanwalt) · 2026 · kommentar · abgerufen 2026-06-09

Aufbereitet von Cyber-Security.academy · Stand 2026-06-09


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