Die journalistische Urteilsbesprechung ist ein geschütztes Sprachwerk
Landgericht Hamburg · 310 O 136/26 · 6. August 2026
Urheberrecht
Leitsatz
- Eine journalistische Urteilsbesprechung kann als Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt sein, wenn sie sich nicht in der Wiedergabe der Entscheidungsgründe erschöpft, sondern diese in eigener Sprache aufarbeitet, wertend einordnet und mit einer weiteren Entscheidung vergleicht.
- Eine unfreie Bearbeitung im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG liegt vor, wenn konkret identifizierbare kreative Elemente des älteren Werkes in der angegriffenen Gestaltung wiedererkennbar übernommen werden. Dies kann bei einer Urteilsbesprechung insbesondere durch die nahezu wortgleiche Übernahme eigenständiger Zusammenfassungen, Wertungen und sprachlicher Bilder geschehen; maßgeblich sind Quantität und Qualität der übernommenen Elemente in der Gesamtbetrachtung der angegriffenen Gestaltung.
- Der bloße Hinweis auf eine zuvor erschienene Berichterstattung rechtfertigt die Übernahme geschützter Passagen weder nach dem Zitatrecht noch als Quellenangabe, wenn die Passagen nicht als Zitate gekennzeichnet und nicht als Beleg für eine eigene Auseinandersetzung verwendet werden. Ist die konkrete Verletzungsform angegriffen, kann sich das Unterlassungsgebot auf den gesamten Artikel erstrecken.
Die Entscheidung im Überblick
Am 14. April 2026 um 12:14 Uhr veröffentlichte der Journalist und LTO-Chefredakteur Felix W. Zimmermann eine Besprechung der Urteilsgründe des Landgerichts Berlin II zur Frage, ob die Formulierung „Masterplan zur Ausweisung deutscher Staatsbürger“ in einer Correctiv-Recherche äußerungsrechtlich zulässig war. Er hatte zuvor zu dem Thema recherchiert und publiziert, an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und für den Artikel das 31-seitige Urteil in mehrstündiger Arbeit ausgewertet. Um 18:51 Uhr desselben Tages erschien auf der Website der B.Z. ein Artikel zu denselben Urteilsgründen — mit dem Satz „Zuvor berichtete auch LTO“ und, wie das Gericht später feststellte, mit einer Reihe nahezu wortgleicher Passagen. Der Autor der B.Z. hatte an diesem Tag unstreitig elf Artikel zu verschiedenen Themen veröffentlicht.
Zimmermann mahnte am Folgetag ab, per E-Mail und per Post; die Verfügungsbeklagte reagierte auf keines der Schreiben. Er legte dem Gericht eine „Übernahmesynopse“ vor, in der er zwanzig Stellen als „Ü 1“ bis „Ü 20“ markierte und farblich gegenüberstellte. Das Landgericht Hamburg — Zivilkammer 10 — erließ am 6. August 2026 die einstweilige Verfügung und untersagte der B.Z. den Artikel in der angegriffenen Form vollständig.
Erste Stufe: Ist die Besprechung überhaupt geschützt? Die Verfügungsbeklagte hatte bestritten, dass es sich um eine geistige Schöpfung handle: Bei einer Urteilsbesprechung folge man der vom Urteil vorgegebenen Struktur, gebe die tragenden Formulierungen wieder und benutze gängige Fachtermini; der Grad der schöpferischen Eigenart sei als Sachtext gering. Die Kammer sieht das anders. Zeitungsartikel genießen regelmäßig Schutz als Schriftwerk, weil die Vielzahl der Ausdrucksmöglichkeiten ihnen „nahezu unvermeidlich die individuelle Prägung des Autors“ verleiht (Rn. III.1). Auch bei sachbezogenen Gebrauchstexten ist die „kleine Münze“ schutzfähig. Entscheidend war für die Kammer, dass Zimmermanns Artikel sich nicht in der Wiedergabe der Gründe erschöpft: Er arbeitet die Argumentation des Gerichts in eigenen Worten auf, wertet sie und stellt ihr eine zweite Entscheidung — das Hamburger Urteil vom 19.12.2025 zur selben Äußerung — gegenüber. Dieser Vergleich „ist inhaltlich weder durch das eine noch durch das andere Urteil vorgegeben“ und daher Ausdruck einer eigenständigen kreativen Entscheidung.
Zweite Stufe: der neue Prüfungsmaßstab. Hier liegt die eigentliche Bedeutung der Entscheidung. Die Kammer wendet die frisch geänderte Dogmatik an, die der EuGH am 04.12.2025 in „Mio und konektra“ (C-580/23) vorgegeben und der BGH am 02.07.2026 in „USM Haller II“ (I ZR 96/22) übernommen hat. Der BGH hat dabei seine bisherige Prüfung anhand des Gesamteindrucks ausdrücklich aufgegeben; maßgeblich ist nun allein, „ob kreative Elemente des geschützten Werkes wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind“. Zugleich hält der BGH fest, dass bei der Prüfung der Wiedererkennbarkeit weiterhin die neue Gestaltung insgesamt in den Blick zu nehmen ist — sonst wäre jede unveränderte Übernahme automatisch wiedererkennbar und die Vorgabe des EuGH liefe leer.
Die Kammer überträgt diese für Gegenstände der angewandten Kunst entwickelten Grundsätze ausdrücklich auf Gebrauchstexte und leitet daraus ein zweistufiges Vorgehen ab: Zuerst sind die kreativen Elemente der Besprechung zu identifizieren, die für sich originell sind und nicht bloß die Urteilsgründe wiedergeben; dann ist zu prüfen, ob diese Elemente in der angegriffenen Fassung wiedererkennbar übernommen wurden.
Was konkret geschützt war. Die Kammer arbeitet die Übernahmen einzeln ab. Drei Beispiele zeigen die Linie:
Bei der Passage „Dass ‚Ausweisungen‘ deutscher Staatsbürger nach derzeitiger Rechtslage gar nicht möglich seien, ändere daran nichts, schon weil der Artikel nicht an ein Fachpublikum gerichtet sei“ (B.Z.: „nach geltendem Recht … da der Artikel nicht an ein juristisches Fachpublikum gerichtet sei“) hält die Kammer fest, dass Zimmermann damit einen über eine Druckseite laufenden Gedankengang des Berliner Urteils zu § 53 AufenthG in einen Satz verdichtet hat. Zwar bestehe die Formulierung aus gebräuchlichen Wörtern; „in ihrer konkreten schriftlichen Fixierung als Ausdruck des Gedankengangs des Verfügungsklägers und dessen eigenständigen Zusammenfassung“ gehe sie aber über eine bloß beschreibende Darstellung hinaus. Übernommen wurde sie nahezu wortgleich — ausgetauscht waren nur Einzelwörter, ohne Satzstruktur oder Inhalt zu verändern.
Beim Bild der „drei Säulen“ argumentiert die Kammer feiner. Der Ausdruck sei „nicht für sich genommen und generell für einen einzigen Autor monopolisierbar“; seine spezifische Verwendung in einem konkreten inhaltlichen Zusammenhang sei aber eine eigenschöpferische Leistung. Die Persönlichkeit des Autors spiegele sich darin, „dass es ihm gelingt, einen komplexen juristischen Begründungszusammenhang durch ein anschauliches, treffendes Bild sowohl einem Fach- wie einem Laien-Publikum verständlich zu machen“. Bemerkenswert: Die B.Z. hatte das Bild an anderer Stelle und in anderer Wendung eingesetzt („stützt sein Urteil auf drei Säulen“ statt „stellt sein Urteil noch auf eine dritte Säule“) — für die Kammer ändert das nichts, weil das kreative Element trotz sprachlicher Abweichung „ohne Weiteres wiedererkennbar“ bleibt.
Zum „Zuvor berichtete auch LTO“. Die Verfügungsbeklagte hatte sich darauf berufen, die Nutzung zur Informationsbeschaffung im Artikel zutreffend angegeben zu haben. Die Kammer lässt das nicht gelten: Der bloße Hinweis auf eine zuvor erschienene Berichterstattung rechtfertigt die Übernahme geschützter Passagen weder nach dem Zitatrecht noch als Quellenangabe, wenn die Passagen weder als Zitate gekennzeichnet noch als Beleg für eine eigene Auseinandersetzung verwendet werden. Ein Quellenhinweis ersetzt also keine Zitatkennzeichnung — und ein Zitat setzt einen eigenen Zitatzweck voraus.
Umfang des Verbots. Untersagt ist nicht die Verwendung einzelner Passagen, sondern der gesamte Artikel in seiner konkreten Gestalt. Weil der Verfügungskläger die konkrete Verletzungsform angegriffen hat, bezieht sich das Verbot auf diese Gestaltung. Die Kammer betont zugleich die Grenze: „Der Verletzer bleibt frei, über denselben Gegenstand unter Vermeidung der übernommenen schöpferischen Elemente erneut zu berichten.“ Das Verbot sperrt also das Thema nicht, nur diesen Text.
Die Dringlichkeit bejahte die Kammer, weil Zimmermann einen Tag nach der Veröffentlichung abgemahnt und weniger als einen Monat nach Kenntniserlangung den Antrag eingereicht hatte. Der Streitwert wurde auf 10.000 Euro festgesetzt — ein Abschlag von 20 Prozent auf einen Hauptsachewert von mindestens 12.500 Euro.
Hintergrund und Einordnung
Die Entscheidung ist aus zwei Gründen wichtiger, als der Streitwert vermuten lässt.
Erstens ist sie eine der ersten Anwendungen der neuen Wiedererkennbarkeits-Dogmatik auf Texte. „Mio und konektra“ und „USM Haller II“ betrafen Designmöbel; die Frage, wie sich die Aufgabe des Gesamteindruck-Vergleichs auf Sprachwerke auswirkt, war offen. Die Kammer beantwortet sie klar: Die Grundsätze gelten auch für Gebrauchstexte. Praktisch bedeutet das eine Verschiebung zulasten des Übernehmenden. Nach der alten Prüfung hätte die B.Z. argumentieren können, ihr Artikel wirke insgesamt anders — kürzer, boulevardesker, anders gegliedert. Nach der neuen Prüfung genügt es, dass die übernommenen kreativen Elemente im Zieltext wiederzuerkennen sind. Umformulieren hilft nur, wenn dabei das kreative Element selbst verschwindet, nicht bloß seine Wortoberfläche.
Zweitens trifft sie das Alltagsgeschäft des Online-Journalismus im Kern. Das Muster — ein Fachmedium arbeitet ein Urteil auf, ein reichweitenstarkes Medium zieht Stunden später nach und benutzt die Vorarbeit als Rohstoff — ist Routine. Der Autor der B.Z. hatte an jenem Tag elf Artikel veröffentlicht; die Kammer musste das nicht als Beweis für Abschreiben würdigen, weil die Textvergleiche für sich sprachen, aber es beschreibt die Produktionslogik, in der solche Übernahmen entstehen. Wer unter Taktung arbeitet, greift auf die Verdichtungsleistung anderer zurück, formuliert leicht um und setzt einen Höflichkeitshinweis darunter. Genau diesen Vorgang qualifiziert das Gericht als unfreie Bearbeitung.
Die Kammer zieht die Grenze dabei sorgfältig und nicht zu weit. Nicht geschützt sind das besprochene Urteil, die darin enthaltenen Informationen, die juristischen Gedanken als solche, die vom Urteil vorgegebene Struktur und gängige Fachtermini. Geschützt ist die individuelle Aufbereitung: die eigenständige Auswahl und Anordnung des Stoffes, die wertende Zusammenfassung der Gründe, der selbst gewählte Vergleich mit einer anderen Entscheidung, originelle Formulierungen und sprachliche Bilder. Auf Ähnlichkeiten, die zwangsläufig entstehen, weil zwei Texte dieselbe Entscheidung referieren, stützt die Kammer ihre Feststellung ausdrücklich nicht.
Für die Praxis bedeutet das dreierlei. Wer über einen Beitrag eines anderen Mediums berichtet, muss zurück an die Primärquelle: das Urteil, die Pressemitteilung, den Bescheid selbst auswerten und daraus die eigene Zusammenfassung bauen. Wer fremde Passagen übernehmen will, kennzeichnet sie als Zitat und braucht einen Zitatzweck — also eine eigene Auseinandersetzung mit dem Zitierten, nicht bloß dessen Verwendung als Textbaustein; ein „Zuvor berichtete auch X“ leistet das nicht. Und wer sein eigenes Material geschützt sehen will, sollte dokumentieren, was daran über die Quelle hinausgeht — Zimmermann hat mit der nummerierten Übernahmesynopse genau das getan, und sie war für den Erfolg des Antrags sichtbar hilfreich.
Eigene Einordnung: Für alle, die Rechtsprechung fachlich aufbereiten und veröffentlichen — Kanzleien, Fachverlage, Schulungsanbieter, Newsletter-Betreiber —, hat das zwei Seiten. Die eigenen Aufbereitungen sind besser geschützt, als viele annehmen. Zugleich gilt derselbe Maßstab für die eigene Arbeit: Eine Urteilsbesprechung, die im Kern die Verdichtung eines Fachdienstes nachzeichnet und nur die Wörter tauscht, ist nach dieser Linie angreifbar, auch wenn die Quelle genannt wird. Als einstweilige Verfügung des Landgerichts ist die Entscheidung nicht rechtskräftig gefestigt; ein Widerspruchs- oder Hauptsacheverfahren kann das Bild noch verändern. Die dogmatische Grundlage — EuGH „Mio“ und BGH „USM Haller II“ — steht davon unabhängig fest.
Originalurteil
Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:
Quellen
- LG Hamburg, Urteil vom 06.08.2026 — 310 O 136/26 (anonymisierter Volltext) · original · abgerufen 2026-08-26
- Anlagen zum Verfahren Zimmermann gegen B.Z. (PDF, Verfügungs- und Verletzungsmuster) · original · abgerufen 2026-08-26
- Fach-Verteiler INFOLAW-L / Prof. Dr. Thomas Hoeren, Mail vom 26.08.2026 · 2026-08-26 · hinweis · abgerufen 2026-08-26












