Daily-Briefing Datenschutz & IT-Sicherheit
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Worauf Sie heute achten sollten
- Wenn Sie in Berlin wohnen: Es geht um Ihre Verwaltungsakten, und die Erpresser haben eine Frist gesetzt. Hinter dem Cyberangriff auf zwei Senatsverwaltungen steckt die Ransomware-Gruppe Rhysida. Sie fordert 30 Bitcoin, rund zwei Millionen Euro, und droht andernfalls mit der Veröffentlichung von 5,8 Terabyte Daten — nach ihrer eigenen Auflistung 46.500 Verträge, 80.000 Akten zu Ordnungswidrigkeiten, 6.000 Dokumente mit Zugangsdaten sowie Material zu kritischer Infrastruktur, Notfallplänen und Justizsachen. Der Regierende Bürgermeister hat erklärt, das Land werde sich nicht erpressen lassen; die Frist läuft bis Freitag. Für Sie heißt das: Rechnen Sie in den kommenden Wochen mit Nachrichten, die echtes Wissen über Sie enthalten — ein altes Bußgeldverfahren, einen Schriftwechsel mit einer Behörde. Genau damit lässt sich glaubwürdig drohen oder eine fremde Identität aufbauen.
- Wenn Sie eine E-Mail bekommen, in der jemand Interna über Sie nennt und Geld verlangt: Zahlen Sie nicht. Der Chaos Computer Club warnt vor der absehbaren Zweitverwertung der Berliner Daten. Kriminelle nutzen solche Bestände, um Erpressungsmails glaubwürdig zu machen — nach dem Muster „Ich weiß von Ihrem Ärger mit der Behörde, wenn Sie nicht wollen, dass das öffentlich wird, zahlen Sie“. Eine zweite Variante behauptet, man habe Ihren Rechner gehackt, und legt als angeblichen Beweis eine echte Mail bei, die in Wahrheit aus dem Leak stammt. Beides ist Bluff mit gestohlenem Material. Wenden Sie sich an die Polizei, statt zu antworten.
- Wenn eine Mail Ihr Spotify- oder WhatsApp-Konto betrifft: Prüfen Sie das nur in der App. Seit heute warnt die Verbraucherzentrale vor einer Spotify-Fälschung, die zur Überprüfung der Zahlungsmethode auffordert. Am Freitag kam eine WhatsApp-Variante dazu, die mit der Deaktivierung des Kontos binnen 24 Stunden droht, falls man nicht bestätigt. Beides sind Standardmuster: eine technische Begründung, eine kurze Frist, ein Link. Kontodaten und Zahlungsmittel ändern Sie ausschließlich in der App selbst oder auf der Seite, die Sie eingetippt haben.
- Wenn Sie ein neues Pixel kaufen wollen: Warten Sie mit dem Pixel 11. Die Entwickler des sicherheitsorientierten Betriebssystems GrapheneOS haben den Port auf die neue Gerätegeneration abgebrochen, weil Google einen Hardware-Schutz gestrichen hat — Memory Tagging, das Angriffe über Speicherfehler früh stoppt. Diese Fehlerklasse machte nach Googles eigenen Daten zeitweise rund drei Viertel aller Android-Schwachstellen aus. Der Punkt betrifft nicht nur GrapheneOS-Nutzer: Auch mit dem normalen Android ist das Pixel 11 dadurch schlechter geschützt als seine Vorgänger. Die Pixel-Generationen 8, 9 und 10 haben den Schutz.
- Wenn Sie ein Unternehmen per E-Mail nicht erreichen: Das kann rechtswidrig sein. Das Kammergericht hat Amazon verurteilt, weil die im Impressum genannte Adresse gar keine Nachrichten annahm — wer dorthin schrieb, bekam automatisch die Antwort, die Adresse akzeptiere keine eingehenden Mails, und den Hinweis, man möge sich im Kundenkonto anmelden. Das genügt der gesetzlichen Pflicht nicht: Die Impressums-Adresse muss eine schnelle und unkomplizierte Kommunikation ermöglichen, und der Verweis auf andere Kanäle ersetzt sie nicht. Wenn Sie also vor einer solchen Wand stehen, ist das kein Versehen, sondern ein Verstoß.
Aktuelle Phishing- und Betrugswellen
Die wichtigste Warnung des Tages betrifft eine Welle, die noch nicht angekommen ist, aber absehbar kommt. Aus dem Berliner Verwaltungsangriff sind nach Angaben der Erpresser 5,8 Terabyte abgeflossen, darunter 6.000 Dokumente mit Zugangsdaten und 80.000 Akten zu Ordnungswidrigkeiten. Der IT-Administrator und CCC-Sprecher Joachim Selzer beschreibt gegenüber der Deutschen Presse-Agentur, was mit solchen Beständen geschieht: Sie werden auf dem Schwarzmarkt verkauft, und die Käufer setzen sie für zwei Maschen ein. Die erste ist Identitätsdiebstahl — „je mehr ich von einer Person weiß, desto besser kann ich mich als diese Person ausgeben“. Die zweite ist Erpressung mit echtem Wissen: „Also zum Beispiel diesen Stress, den du mit der Berliner Polizei hast. Wenn du nicht willst, dass ich das veröffentliche, dann zahl mal bitte.“ Eine dritte Variante nutzt echte Behördenmails als vorgetäuschten Beleg dafür, man habe den Rechner des Opfers gehackt. Wichtig für die Einordnung: Ob die Passwörter im Klartext oder nur als Hash vorliegen, entscheidet über die Geschwindigkeit — verwertbar sind beide.
Bei den klassischen Wellen wechselt die Marke im Tagesrhythmus weiter. Seit heute warnt die Verbraucherzentrale vor einer Spotify-Fälschung, die eine fehlgeschlagene Zahlung behauptet und zur Überprüfung der Zahlungsmethode auffordert. Am Freitag kam eine WhatsApp-Variante hinzu, die mit der Deaktivierung des Kontos binnen 24 Stunden droht, falls keine Bestätigung erfolgt. Davor liefen Sparkasse, Apple, Easybank und Postbank durch dieselbe Schablone. Auffällig bleibt, dass keine dieser Mails Geld verspricht, sondern mit einer technischen Notwendigkeit argumentiert — das umgeht die eingeübte Skepsis gegenüber Gewinnbenachrichtigungen.
Die ELSTER-Welle erreicht heute ihr angebliches Fristende. Die Mail behauptet, eine Freigabe zur Steuererstattung sei nur bis zum 31. August gültig, und verlangt Kartendaten; das Finanzamt erstattet ausschließlich auf ein Bankkonto. Erfahrungsgemäß folgt jetzt eine Nachfassrunde derselben Absender — entweder mit „letzter Gelegenheit“ oder mit einer angeblich verlängerten Frist. Wer bis heute nicht reagiert hat, sollte auch die Nachfassmail unbeantwortet lassen.
Was war los?
Der Cyberangriff auf die Berliner Verwaltung hat sich am Wochenende zu einem Erpressungsfall entwickelt. Verantwortlich ist nach Medienberichten die seit Jahren aktive Ransomware-Gruppe Rhysida, die 2023 die British Library und 2024 die Stadt Stuttgart getroffen hatte. Sie fordert 30 Bitcoin — nach aktuellem Kurs rund zwei Millionen Euro — und lässt auf ihrer Leak-Seite eine Frist bis Freitag laufen. Dort ist auch aufgelistet, was sie erbeutet haben will: 5,8 Terabyte, darunter 46.500 Verträge des Landes, 80.000 Akten zu Ordnungswidrigkeiten und 6.000 Dokumente mit Zugangsdaten, dazu Material zu kritischer Infrastruktur, Notfallplänen und Justizsachen. Der Zeitraum der Exfiltration deckt sich mit dem, was der Senat vergangene Woche eingeräumt hatte: 7. bis 12. August. Der Regierende Bürgermeister Kai Wegner und Innensenatorin Iris Spranger informierten am Freitag über den Erpressungsversuch; Wegner erklärte, das Land Berlin werde sich nicht erpressen lassen. Landeskriminalamt und Staatsanwaltschaft ermitteln.
Für Unternehmen mit eigenem Mailserver ist eine Zahl des BSI die unangenehmste Nachricht des Tages. Nachdem am Donnerstag Angriffscode für die Exchange-Lücke CVE-2026-62911 veröffentlicht wurde, hat die Behörde nachgezählt: Rund 85 Prozent der On-Premises-Exchange-Server in Deutschland waren am Freitag noch verwundbar. Über die Lücke lassen sich Systeme ohne vorherige Anmeldung übernehmen. Ein Teil des Problems ist, dass für Exchange 2016 und 2019 nur noch zahlende ESU-Kunden Korrekturen bekommen — nach BSI-Angaben haben in ganz Deutschland neun Server einen solchen Patch installiert.
Und wer über den Kauf eines neuen Android-Geräts nachdenkt, sollte eine Entwicklung vom Wochenende kennen. Das GrapheneOS-Projekt hat die Anpassung seines Systems an die Pixel-11-Reihe nach etwa einer Woche abgebrochen. Der Grund ist kein Softwarefehler, sondern eine Streichung: Dem Pixel 11 fehlt die Unterstützung für ARM Memory Tagging — ein Verfahren, das jedem Speicherbereich eine Kennung zuweist und Zugriffe mit falscher Kennung sofort abbricht. Google hatte diese Technik mit dem Pixel 8 als erster Hersteller überhaupt eingeführt; Pixel sind bis heute die einzigen Android-Geräte damit. Nach Einschätzung der Entwickler wurde sie aus Kostengründen gestrichen.
Was sich rechtlich geändert hat
Das Kammergericht hat auf Verbandsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden, dass eine Impressums-E-Mail-Adresse tatsächlich funktionieren muss. Im entschiedenen Fall stand Impressum@amazon.de im Impressum; wer dorthin schrieb, erhielt von no-reply@amazon.de die automatische Antwort, die Adresse akzeptiere keine eingehenden Mails, verbunden mit dem Hinweis, man möge sich im Kundenkonto anmelden. Das Gericht sieht darin einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG: Die Vorschrift verlangt nicht das Vorhandensein einer Adresse, sondern die Möglichkeit einer schnellen und unkomplizierten Kommunikation. Bemerkenswert ist, was ausdrücklich erlaubt bleibt — es besteht keine Pflicht, jede Zuschrift zu beantworten, und automatisierte Bearbeitung bis hin zu Chatbots ist zulässig. Die Grenze ist überschritten, wenn die Annahme verweigert oder unmittelbar auf einen anderen Kanal verwiesen wird. Für jeden Website-Betreiber folgt daraus ein Zehn-Minuten-Test: einmal von außen an die eigene Impressums-Adresse schreiben und schauen, was zurückkommt. Aufbereitung: ur-697.
Praktisch relevant, wenn auch keine Neuigkeit, ist eine zweite Frage, die in vielen Formularen falsch gelöst ist: Muss man einer Datenschutzerklärung zustimmen? Nein — und die Pflicht-Checkbox „Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen und stimme ihr zu“ schafft eher Probleme, als sie löst. Die Datenschutzerklärung erfüllt die Informationspflichten aus Art. 13 und 14 DSGVO; das ist eine einseitige Pflicht des Verantwortlichen. Die Verordnung verlangt weder, dass Betroffene sie lesen, noch dass sie ihr zustimmen. Die Datenschutzkonferenz hat das bereits 2018 für den Gesundheitsbereich klargestellt, nachdem Praxen die Behandlung von einer Unterschrift abhängig gemacht hatten: Betroffene müssen die Informationen erhalten, sie aber nicht zur Kenntnis nehmen. Eine Einwilligung ist etwas anderes — sie bezieht sich auf konkrete Verarbeitungszwecke, nicht auf ein Dokument, und sie kann eine unvollständige Information ebenso wenig heilen wie umgekehrt.
IT-Detailansicht für Fachpublikum
Der folgende Teil richtet sich an Administratorinnen, Sicherheitsverantwortliche, Datenschutzbeauftragte und Juristinnen. Er enthält die Management Summary des Tages, die Top-Risiken mit konkreten Maßnahmen, die sechs Fachkapitel Datenschutz, Datensicherheit, IT-Sicherheit, Urteile, Bußgelder und Cyber-Sicherheit, einen Überblick über die jüngsten Entwicklungen bei den großen Sprachmodellen sowie Ausblick, Methodik und das vollständige Quellenverzeichnis.
Top-Themen der Woche
1. Berliner Landesnetz: Rhysida fordert 30 Bitcoin und droht mit der Veröffentlichung von 5,8 Terabyte
Aus dem Cyberangriff auf zwei Senatsverwaltungen ist ein Erpressungsfall geworden. Die Gruppe Rhysida hat sich zu der Tat bekannt und beziffert die Beute auf ihrer Leak-Seite.
Letzte Entwicklung: Gefordert werden 30 Bitcoin, rund zwei Millionen Euro, mit Frist bis Freitag. Die Auflistung umfasst 46.500 Verträge, 80.000 Ordnungswidrigkeiten-Akten und 6.000 Dokumente mit Zugangsdaten, dazu Material zu kritischer Infrastruktur, Notfallplänen und Justizsachen. Der Exfiltrationszeitraum 7. bis 12. August deckt sich mit dem Stand vom 27. August. Das Land zahlt nicht.
2. Exchange CVE-2026-62911: vom Proof-of-Concept zur flächendeckenden Verwundbarkeit
Nach der Veröffentlichung des Angriffscodes vor dem Wochenende hat das BSI den Patchstand erhoben.
Letzte Entwicklung: Rund 85 Prozent der On-Premises-Exchange-Server in Deutschland sind weiterhin angreifbar. Für Exchange 2016 und 2019 gibt es Korrekturen nur im ESU-Programm — installiert haben sie bundesweit neun Server. Das BSI empfiehlt, den Zugriff auf die Exchange-Webdienste über IP-Freigabelisten oder VPN einzuschränken.
3. Backup- und Wiederherstellungsinfrastruktur als eigenständiges Angriffsziel
Dell PowerProtect Cyber Recovery mit rund 550 Schwachstellen und Veeam ONE mit einer unauthentifizierten Coercion-Lücke innerhalb von drei Tagen.
Letzte Entwicklung: Keine neuen Erkenntnisse seit dem 28. August. Der Punkt läuft als Verlaufshinweis mit, weil die Kombination aus Berliner Ransomware-Fall und verwundbarer Sicherungsinfrastruktur in derselben Woche eine bemerkenswerte Gleichzeitigkeit ist.
Management Summary
Der Tag hat einen dominierenden Vorgang und zwei Zahlen, die man sich merken sollte. Der Vorgang ist die Eskalation in Berlin: Aus dem am 14. August entdeckten Angriff auf zwei Senatsverwaltungen ist ein Erpressungsfall geworden, zu dem sich die Gruppe Rhysida bekannt hat. Gefordert werden 30 Bitcoin, die Frist läuft bis Freitag, und auf der Leak-Seite steht, was die Täter erbeutet haben wollen — 5,8 Terabyte mit 46.500 Verträgen, 80.000 Ordnungswidrigkeiten-Akten, 6.000 Dokumenten mit Zugangsdaten sowie Material zu kritischer Infrastruktur, Notfallplänen und Justizsachen. Der genannte Exfiltrationszeitraum deckt sich mit dem, was die Senatskanzlei vergangene Woche bestätigt hatte. Die erste Zahl ist 85: So viel Prozent der On-Premises-Exchange-Server in Deutschland waren nach BSI-Erhebung am Freitag noch für CVE-2026-62911 verwundbar, nachdem der Proof-of-Concept öffentlich geworden war. Die zweite Zahl ist 9 — so viele Server bundesweit haben ein ESU-Patch installiert, das für Exchange 2016 und 2019 die einzige Bezugsquelle für Korrekturen ist. Wer Exchange SE betreibt, findet die Korrektur in KB5121573. Daneben steht eine neue Root-Lücke in cPanel/WHM: CVE-2026-65643 erlaubt authentifizierten Nutzern mit Zugriff auf die Verwaltung von Parked oder Addon Domains das Hochladen beliebiger Dateien und damit Codeausführung mit Root-Rechten; Korrekturen liegen für alle unterstützten Zweige vor, ein CVSS-Wert steht noch aus. Aus der Hardware-Ecke kommt eine Nachricht mit langer Halbwertszeit: Dem Pixel 11 fehlt ARM Memory Tagging, weshalb GrapheneOS den Port abgebrochen hat — eine Schutzschicht gegen eine Fehlerklasse, die nach Google-Daten zeitweise rund 76 Prozent aller Android-Schwachstellen ausmachte.
Datenschutz- und rechtsseitig stehen zwei Klarstellungen, die beide an derselben Stelle ansetzen: an der Lücke zwischen formaler Erfüllung und tatsächlicher Wirkung. Das Kammergericht hat auf Verbandsklage des vzbv entschieden, dass eine Impressums-E-Mail-Adresse, die eingehende Nachrichten ablehnt und per Auto-Reply auf das Kundenkonto verweist, § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG nicht genügt — nicht die Existenz der Adresse zählt, sondern die Möglichkeit schneller und unkomplizierter Kommunikation. Automatisierung bleibt zulässig, die Verweigerung der Annahme nicht. Es ist innerhalb von fünf Wochen die zweite obergerichtliche Verbandsklage-Entscheidung gegen denselben Konzern. Die zweite Klarstellung betrifft die verbreitete Pflicht-Checkbox zur Datenschutzerklärung: Sie ist rechtlich unnötig und potenziell schädlich, weil die Erklärung eine einseitige Informationspflicht nach Art. 13 und 14 DSGVO erfüllt und keine Einwilligung darstellt. Die Datenschutzkonferenz hat das 2018 für den Gesundheitsbereich entschieden, der Europäische Datenschutzausschuss hat in seinem Beschluss 5/2022 gegen WhatsApp dargelegt, warum irreführende Akzeptieren-Konstruktionen den Grundsatz von Treu und Glauben verletzen können. Für KRITIS-Betreiber schließlich rückt die Prüfung von Dienstleistern per Vor-Ort-Audit in den Blick — ein Verfahren, das an Bedeutung gewinnt, wenn Angriffe wie der Berliner über Dritte und geteilte Infrastruktur laufen.
Die wichtigsten Punkte im Überblick
- Rhysida erpresst Berlin: 30 Bitcoin, Frist bis Freitag, 5,8 TB angeblich exfiltriert, darunter 6.000 Dokumente mit Zugangsdaten. Das Land zahlt nicht.
- BSI: rund 85 Prozent der deutschen On-Prem-Exchange-Server für CVE-2026-62911 verwundbar; nur 9 Server bundesweit mit ESU-Patch.
- cPanel/WHM CVE-2026-65643: Dateiupload über Parked/Addon Domains führt zu Codeausführung mit Root-Rechten; Fixes in fünf Versionszweigen.
- Pixel 11 ohne Memory Tagging — GrapheneOS bricht den Port ab; auch für Standard-Android schwächere Absicherung als bei Pixel 8 bis 10.
- KG Berlin 5 UKl 1/26: Impressums-Mail muss Nachrichten annehmen; Auto-Reply mit Verweis auf andere Kanäle verstößt gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG.
- Pflicht-Checkbox zur Datenschutzerklärung ist rechtlich unnötig; DSK-Beschluss 2018 und EDSA-Beschluss 5/2022 als Belege.
- CCC warnt vor der Zweitverwertung der Berliner Daten: Identitätsdiebstahl und Erpressung mit echtem Wissen.
- Phishing: Spotify (31.08.), WhatsApp mit 24-Stunden-Drohung (28.08.); die ELSTER-Frist läuft heute ab, Nachfassrunde erwartbar.
- Keine neue Bußgeldentscheidung mit behördlicher Primärquelle im Berichtszeitraum.
Top-Risiken – Handlungsempfehlungen für heute
- Exchange heute prüfen, nicht diese Woche – Bei 85 Prozent verwundbaren Servern und öffentlichem Angriffscode ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Sie betroffen sind. Für Exchange SE das Update KB5121573 einspielen. Für 2016 und 2019 gibt es Korrekturen nur über das ESU-Programm — wer daran nicht teilnimmt, kann nicht patchen und muss den Zugriff einschränken: Exchange-Webdienste hinter IP-Freigabelisten oder VPN legen, wie es das BSI empfiehlt. Das ist eine Notmaßnahme, kein Ersatz für die längst überfällige Migration.
- Exchange-Server rückwirkend prüfen – Der Angriff läuft ohne vorherige Authentifizierung. Suchen Sie in den Protokollen nach ungewöhnlichen Authentifizierungsmustern und nach Postfachzugriffen durch Konten ohne erkennbaren Anlass, und zwar rückwirkend bis zum Patchday am 11. August. Wer erst jetzt patcht, sollte nicht davon ausgehen, dass vorher nichts passiert ist.
- cPanel/WHM aktualisieren – Auf 11.110.0.141, 11.134.0.53, 11.136.0.37, 11.138.0.2 beziehungsweise WP2 11.138.1.7 heben. Für die Ausnutzung ist ein authentifizierter Zugang mit Zugriff auf Parked oder Addon Domains nötig — in Hosting-Umgebungen mit vielen Kundenkonten ist das eine niedrige Hürde. Erkennungsmerkmale hat der Hersteller bislang nicht veröffentlicht; prüfen Sie ersatzweise auf neu angelegte Dateien in Web-Verzeichnissen und auf ungewöhnliche Prozesse mit Root-Rechten.
- Auf die Berliner Datenwelle vorbereiten – Wenn Ihre Organisation Schriftverkehr mit den betroffenen Senatsverwaltungen hatte, gehen Sie davon aus, dass er im Leak ist. Sensibilisieren Sie Beschäftigte gezielt: Es werden Mails kommen, die echte Vorgänge, echte Aktenzeichen und echte Namen nennen. Die übliche Regel „achten Sie auf Ungereimtheiten“ trägt dann nicht. Legen Sie stattdessen einen Meldeweg fest und kommunizieren Sie, dass niemand für das Melden eines Verdachts kritisiert wird.
- Impressums-Adresse testen – Schreiben Sie von einer externen Adresse an die E-Mail-Adresse in Ihrem eigenen Impressum. Kommt ein Bounce, ein Auto-Reply mit Verweis auf ein Ticketsystem oder gar keine Reaktion, weil niemand das Postfach liest, besteht nach der KG-Entscheidung Handlungsbedarf. Der Test dauert zehn Minuten und deckt einen Verstoß auf, der abmahnfähig ist.
- Pflicht-Checkboxen in Formularen durchsehen – Wo „Ich stimme der Datenschutzerklärung zu“ als Pflichtfeld steht, gehört es entfernt und durch einen Hinweis mit Link ersetzt. Die Konstruktion erfüllt keine Rechtspflicht, kann aber den Eindruck erwecken, die Verarbeitung stütze sich auf eine Einwilligung — mit der Folge, dass ein Widerruf sie beenden müsste, obwohl sie in Wahrheit auf Vertrag oder berechtigtem Interesse beruht.
- Beschaffung von Mobilgeräten anpassen – Wenn Sie Diensthandys mit erhöhtem Schutzbedarf ausgeben, nehmen Sie das Fehlen von Memory Tagging in die Auswahlkriterien auf. Pixel 8, 9 und 10 bieten die Schutzschicht, das Pixel 11 nicht. Das ist kein akutes Risiko, aber eine Weichenstellung für die nächsten Gerätegenerationen.
1. Datenschutz
Der Tag zeigt drei Ebenen desselben Themas: was mit Daten geschieht, nachdem sie abgeflossen sind, wie Einwilligung und Information verwechselt werden, und wie sich die Sicherheit von Dienstleistern überhaupt überprüfen lässt.
1.1 Berlin: Rhysida beziffert die Beute — 5,8 Terabyte, 6.000 Dokumente mit Zugangsdaten
Zusammenfassung: Zu dem am 14. August entdeckten Angriff auf zwei Berliner Senatsverwaltungen hat sich die Ransomware-Gruppe Rhysida bekannt. Sie fordert 30 Bitcoin, nach aktuellem Kurs rund zwei Millionen Euro, und lässt auf ihrer Leak-Seite eine Frist bis Freitag laufen. Dort beziffert sie die Beute auf etwa 5,8 Terabyte, exfiltriert zwischen dem 7. und 12. August 2026, und listet auf: 46.500 Verträge des Landes, 80.000 Akten zu Ordnungswidrigkeiten, 6.000 Dokumente mit Zugangsdaten sowie Material zu kritischer Infrastruktur, Notfallplänen und Justizsachen. Der Regierende Bürgermeister Kai Wegner und Innensenatorin Iris Spranger informierten am Freitag über den Erpressungsversuch; Wegner erklärte: „Das Land Berlin wird sich nicht erpressen lassen.“ Berlin arbeitet mit Staatsanwaltschaft und Landeskriminalamt zusammen. Rhysida ist seit mehreren Jahren aktiv und traf zuvor unter anderem die British Library (2023) und die Stadt Stuttgart (2024).
Hintergrund & Einordnung: Die Angaben stammen von den Tätern und sind nicht unabhängig bestätigt — Leak-Seiten übertreiben regelmäßig, um den Zahlungsdruck zu erhöhen. Der genannte Exfiltrationszeitraum deckt sich allerdings exakt mit dem, was die Senatskanzlei vergangene Woche eingeräumt hatte, was die Gesamtangabe plausibler macht. Die genannten Kategorien sind aus datenschutzrechtlicher Sicht unterschiedlich schwer zu bewerten. Verträge des Landes enthalten überwiegend Angaben zu Unternehmen, teils zu Ansprechpartnern. Akten zu Ordnungswidrigkeiten sind personenbezogen und heikel: Sie verbinden Namen und Anschrift mit einem Verfahren, also mit einem Vorwurf. Dokumente mit Zugangsdaten sind operativ am gefährlichsten, weil sie Anschlussangriffe ermöglichen — und zwar unabhängig davon, ob die Systeme des Landes inzwischen bereinigt sind, sofern dieselben Zugangsdaten anderswo wiederverwendet wurden. Der CCC-Sprecher Joachim Selzer weist auf den entscheidenden technischen Unterschied hin: „Es ist die Frage, ob sie an die Passwörter im Klartext rangekommen sind oder in verschlüsselter Form als sogenannte Hashes.“ Klartext ist sofort verwertbar, Hashes müssen erst geknackt werden — verwertbar sind beide.
Praxisfolgen / Handlungsempfehlung: Für die betroffene Verwaltung stellt sich die Frage der Benachrichtigung nach Art. 34 DSGVO. Bei Ordnungswidrigkeiten-Akten und Zugangsdaten liegt ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen nahe; eine öffentliche Bekanntmachung nach Art. 34 Abs. 3 lit. c DSGVO dürfte bei dieser Größenordnung der praktikable Weg sein. Für Organisationen mit Schriftverkehr zu den betroffenen Verwaltungen gilt: Nehmen Sie an, dass dieser Verkehr im Leak ist, und bereiten Sie Beschäftigte darauf vor, dass künftige Betrugsversuche echte Vorgangsnummern und echte Namen enthalten werden. Für alle Verantwortlichen ist der Fall ein Anlass, die eigene Passwort-Hygiene zu prüfen: Wo werden Zugangsdaten in Dokumenten statt in einem Passwortspeicher abgelegt? 6.000 solcher Dokumente in einer Landesverwaltung sind kein Berliner Sonderfall, sondern ein verbreitetes Muster.
1.2 Muss der Datenschutzerklärung zugestimmt werden? Warum die Pflicht-Checkbox schadet
Zusammenfassung: Die Pflicht-Checkbox „Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen und stimme ihr zu“ findet sich in unzähligen Kontaktformularen, Registrierungen und Newsletter-Anmeldungen — und sie erfüllt keine Rechtspflicht. Die Datenschutzerklärung dient der Erfüllung der Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO; nach Art. 12 Abs. 1 DSGVO müssen diese Informationen präzise, transparent, verständlich und leicht zugänglich bereitgestellt werden. Das ist eine einseitige Verpflichtung des Verantwortlichen. Die Verordnung verlangt weder, dass die betroffene Person die Erklärung liest, noch dass sie deren Inhalt akzeptiert oder bestätigt. Die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO ist etwas kategorial anderes: eine von mehreren Rechtsgrundlagen, die sich nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO auf die Verarbeitung für bestimmte Zwecke bezieht — nicht auf ein Dokument. Eine Datenschutzerklärung kann eine erforderliche Einwilligung deshalb nicht ersetzen; umgekehrt heilt die Erklärung „Ich stimme der Datenschutzerklärung zu“ eine unvollständige oder verspätete Information nicht.
Hintergrund & Einordnung: Die Datenschutzkonferenz hat sich damit bereits 2018 befasst, ausgelöst durch Fälle aus dem Gesundheitsbereich: Patientinnen und Patienten sollten die Kenntnisnahme der Informationen nach Art. 13 DSGVO unterschreiben, und bei Verweigerung wurde teils die Behandlung abgelehnt. Die DSK hielt das für unvereinbar mit der DSGVO und formulierte den Kern so: Die Informationspflicht bezwecke lediglich, „dass der Patientin bzw. dem Patienten die Gelegenheit gegeben wird, die entsprechenden Informationen einfach und ohne Umwege zu erhalten. Sie oder er muss diese jedoch nicht zur Kenntnis nehmen, wenn sie oder er dies nicht möchte.“ Auch als Nachweis gegenüber der Aufsichtsbehörde ist eine Unterschrift nicht nötig; es genügt, die Aushändigung zu vermerken oder den Verfahrensablauf zu dokumentieren. Der Europäische Datenschutzausschuss hat die Frage in seinem verbindlichen Beschluss 5/2022 im Verfahren gegen WhatsApp weitergedacht. Dort mussten Nutzer die aktualisierten Nutzungsbedingungen samt Datenschutzerklärung akzeptieren, während sich das Unternehmen für die betroffenen Verarbeitungen zugleich auf die Vertragserfüllung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO berief. Der EDSA prüfte das am Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO — einem „übergeordneten Grundsatz“ mit eigenständiger Bedeutung neben der Transparenz — und stellte fest, dass Daten nicht in einer Weise verarbeitet werden dürfen, die für die betroffene Person „in nicht gerechtfertigter Weise schädlich, widerrechtlich diskriminierend, unerwartet oder irreführend“ ist.
Praxisfolgen / Handlungsempfehlung: Gehen Sie Ihre Formulare durch und entfernen Sie Pflicht-Checkboxen, die sich auf die Datenschutzerklärung als Ganzes beziehen. An ihre Stelle gehört ein schlichter Hinweis mit Link, etwa: „Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.“ Der praktische Schaden der Checkbox ist nicht nur formaler Natur — sie erweckt den Eindruck, die Verarbeitung stütze sich auf eine Einwilligung. Wird später ein Widerruf erklärt, entsteht die Frage, was damit eigentlich widerrufen wurde; und in einem Aufsichtsverfahren wird der Verantwortliche erklären müssen, warum er eine Einwilligung eingeholt hat, wenn er sich zugleich auf Vertrag oder berechtigtes Interesse beruft. Wo tatsächlich eine Einwilligung nötig ist — Newsletter, nicht erforderliche Cookies, besondere Datenkategorien —, formulieren Sie sie zweckbezogen und getrennt: nicht „ich stimme der Datenschutzerklärung zu“, sondern „ich möchte den Newsletter erhalten und willige in die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse zu diesem Zweck ein“.
1.3 KRITIS: Dienstleisterprüfung durch ein angepasstes Vor-Ort-Audit
Zusammenfassung: Für Betreiber kritischer Infrastrukturen ist die Überprüfung der Informationssicherheitsanforderungen bei Dienstleistern von zentraler Bedeutung, weil die regulatorischen Vorgaben nicht an der eigenen Unternehmensgrenze enden. Ein angepasstes Vor-Ort-Audit ergänzt dabei die üblichen Verfahren des Dienstleistermanagements — Fragebögen, Zertifikatsnachweise, vertragliche Zusicherungen. Der Beitrag beschreibt die Besonderheiten solcher Audits aus der Praxis: Sie sollen zeigen, dass Dienstleister die Anforderungen nicht nur zusagen, sondern im laufenden Betrieb auch erfüllen.
Hintergrund & Einordnung: Das Thema bekommt durch zwei Entwicklungen dieser Woche zusätzliches Gewicht. Zum einen führt der Berliner Fall vor, was in den Katalogen unter „kritische Infrastruktur“ steht, wenn es abfließt — Rhysida nennt in ihrer Auflistung ausdrücklich Material zu kritischer Infrastruktur und Notfallplänen. Zum anderen zeigte der Vorfall bei der IServ-Schwester Virality vergangene Woche, wie eine einzelne Fehlkonfiguration bei einem Unterauftragsverarbeiter mandantenübergreifend wirkt. Beide Fälle sind Argumente gegen die Papierprüfung: Ein ausgefüllter Fragebogen hätte weder die eine noch die andere Schwachstelle sichtbar gemacht. Ein Vor-Ort-Audit kann das im Grundsatz — vorausgesetzt, es prüft den tatsächlichen Betrieb und nicht die Dokumentation über den Betrieb. Die Abgrenzung ist heikel, weil ein Audit, das nur Richtlinien liest, denselben blinden Fleck reproduziert, nur teurer.
Praxisfolgen / Handlungsempfehlung: Wenn Sie Vor-Ort-Audits einführen, legen Sie den Schwerpunkt auf Nachweise, die sich nicht vorbereiten lassen. Konkret: Lassen Sie sich Protokolle des laufenden Betriebs zeigen statt Musterprotokolle, fragen Sie nach dem letzten realen Sicherheitsvorfall und nach dessen Nachbearbeitung, und prüfen Sie stichprobenartig die Konfiguration von Authentifizierungs- und Mandantentrennung — dort lagen beide Fälle dieser Woche. Vereinbaren Sie das Auditrecht vertraglich einschließlich der Unterauftragsverarbeiter, sonst endet die Prüfkette an der ersten Weitergabe. Und legen Sie fest, was passiert, wenn ein Audit Mängel findet: Ohne Nachbesserungsfrist und Kündigungsrecht ist die Feststellung folgenlos. Für Verantwortliche außerhalb des KRITIS-Bereichs lohnt der Blick trotzdem, weil die Anforderungen des Cyber Resilience Act ab dem 11. September in eine ähnliche Richtung weisen.
2. Datensicherheit
Eine Meldung, die keine Schwachstelle beschreibt, sondern eine weggefallene Schutzschicht — und deren Wirkung sich erst über die nächsten Gerätegenerationen zeigen wird.
2.1 Pixel 11 ohne Memory Tagging: GrapheneOS bricht den Port ab
Zusammenfassung: Das GrapheneOS-Projekt hatte begonnen, sein auf Sicherheit ausgerichtetes Android-Derivat auf Basis von Android 17 an die Pixel-11-Reihe anzupassen, und den Versuch nach etwa einer Woche abgebrochen. In der Ankündigung vom 29. August nennen die Entwickler den Grund: Es fehle die Unterstützung für ARM Hardware Memory Tagging in Software, Firmware und ziemlich sicher auch in der Hardware. MTE weist jedem Speicherbereich ein zufälliges Tag zu; passen die Tags beim Zugriff nicht zusammen, wird das als Speicherverletzung erkannt und das Programm kann sofort abgebrochen werden. GrapheneOS nutzt MTE im gesamten Basisbetriebssystem einschließlich Kernel und aller Standardprozesse und betrachtet es als Voraussetzung für die Unterstützung eines Geräts überhaupt. Das Projekt erwägt nun, die Pixel-11-Reihe vollständig zu überspringen und sich auf andere Hardware-Partner zu konzentrieren.
Hintergrund & Einordnung: Die Größenordnung ergibt sich aus der Fehlerklasse, die MTE adressiert: Speicherfehler machten nach Google-eigenen Daten zeitweise rund 76 Prozent aller Android-Schwachstellen aus. Bemerkenswert ist die Vorgeschichte. Google führte MTE mit der Pixel-8-Reihe als erster Hersteller überhaupt ein, und Pixel sind laut Android-Dokumentation bis heute die einzigen Android-Telefone mit MTE-Unterstützung. Genutzt hat Google die Technik allerdings nie standardmäßig — erst der mit Android 16 eingeführte Advanced Protection Mode aktiviert sie für einige wenige Prozesse. Nach Einschätzung der GrapheneOS-Entwickler steht hinter der Streichung eine Kostenersparnis. Für die Bewertung wichtig: Der Wegfall trifft nicht nur GrapheneOS-Nutzer. Auch wer das Gerät mit dem Standard-Android betreibt, verliert eine Schutzschicht, die auf den Vorgängern verfügbar war — die Pixel-Generationen 8, 9 und 10 bieten in dieser Hinsicht die bessere Gesamtsicherheit als das neuere Modell. Erschwerend kommt hinzu, dass Google die Pixel-Referenzunterstützung aus dem AOSP entfernt hat, was alternative Android-Distributionen generell erschwert.
Praxisfolgen / Handlungsempfehlung: Für die Gerätebeschaffung ist das ein Auswahlkriterium, kein Alarm. Wo Sie Mobilgeräte an Personen mit erhöhtem Schutzbedarf ausgeben — Geschäftsführung, Rechtsabteilung, Beschäftigte mit Zugriff auf Zahlungsverkehr —, nehmen Sie die Verfügbarkeit von Memory Tagging in den Anforderungskatalog auf und prüfen Sie, ob der Advanced Protection Mode aktiviert ist; er ist auf den unterstützten Geräten die einzige Möglichkeit, MTE tatsächlich zu nutzen. Für bestehende Flotten ergibt sich kein Handlungsdruck, wohl aber ein Argument gegen den vorzeitigen Austausch funktionierender Pixel-8- bis -10-Geräte. Und für Organisationen, die GrapheneOS einsetzen — im Journalismus, in der Beratung, bei besonders exponierten Rollen —, ist die Ankündigung ein handfestes Planungsproblem: Die Gerätebasis wird nicht mit der nächsten Generation weiterwachsen, sondern muss neu bewertet werden.
3. IT-Sicherheit
Beide Meldungen betreffen Systeme, die eine Organisation nach außen exponiert: den Mailserver und die Hosting-Verwaltung.
3.1 Exchange CVE-2026-62911: BSI beziffert 85 Prozent der deutschen On-Prem-Server als verwundbar
Zusammenfassung: Nachdem vor dem Wochenende Proof-of-Concept-Code für die Exchange-Schwachstelle CVE-2026-62911 veröffentlicht wurde, hat das BSI den Patchstand in Deutschland erhoben. Das Ergebnis: „Aktuell sind circa 85 Prozent der On-Premises-Exchange-Server in Deutschland für diese Schwachstelle anfällig.“ Über eine Verkettung von Schwächen lassen sich betroffene Systeme aus der Ferne und ohne vorherige Authentifizierung übernehmen; mit Angriffen ist angesichts des öffentlich verfügbaren Exploits jederzeit zu rechnen. Microsoft hatte die Lücke im August-Zyklus behoben. Für Exchange SE steht das Sicherheitsupdate KB5121573 bereit. Für Exchange 2016 und 2019 erhalten nur Teilnehmer des ESU-Programms Korrekturen — nach BSI-Angaben haben bundesweit neun Server ein solches Patch installiert. Zum Vergleich: Ende Oktober 2025 liefen 92 Prozent der rund 33.000 deutschen On-Premises-Exchange-Server auf Versionen ohne Herstellerunterstützung. Das BSI empfiehlt, den Zugriff auf die Exchange-Webdienste über Freigabelisten vertrauenswürdiger IP-Adressen einzuschränken oder per VPN zu schützen.
Hintergrund & Einordnung: Die Zahl 85 Prozent ist deshalb aussagekräftiger als frühere Erhebungen, weil sie sich auf eine konkrete, frisch ausnutzbare Lücke bezieht und nicht auf den allgemeinen Versionsstand. Sie erklärt sich aus einer Kombination von drei Faktoren. Erstens wird die Korrektur bei den meisten On-Premises-Installationen nicht über Windows Update ausgeliefert; Administratoren müssen das passende Exchange-Security-Update-Paket beziehen und den resultierenden Build prüfen. Zweitens ist ein großer Teil des deutschen Bestands auf Versionen unterwegs, für die es ohne kostenpflichtiges ESU-Abonnement schlicht keine Korrektur gibt — die Zahl neun spricht für sich. Drittens ist Exchange in vielen Organisationen ein System, das seit Jahren läuft und für das sich niemand mehr zuständig fühlt. Die Kombination aus öffentlich verfügbarem Angriffscode, fehlender Authentifizierungshürde und einer fünfstelligen Zahl erreichbarer Server ergibt eine Lage, in der breite Ausnutzung nicht wahrscheinlich, sondern absehbar ist.
Praxisfolgen / Handlungsempfehlung: Prüfen Sie noch heute den Security-Update-Build jedes Exchange-Servers gegen das Release vom 11. August und verlassen Sie sich nicht auf die Annahme, Windows Update habe das erledigt. Wo Sie nicht patchen können, weil die Version keine Updates mehr erhält, ist die Netzbeschränkung die einzige verbleibende Maßnahme: Exchange-Webdienste hinter Freigabelisten oder VPN legen, wie das BSI es empfiehlt. Das kauft Zeit, löst das Problem aber nicht — ein Exchange-Server ohne Herstellerunterstützung ist auf Dauer nicht betreibbar, und die Migration nach Exchange SE oder in die Cloud gehört terminiert, nicht diskutiert. Wer erst jetzt patcht, sollte zusätzlich rückwirkend prüfen: Die Lücke ist seit dem 11. August bekannt und seit Donnerstag mit Exploit-Code versehen; suchen Sie in den Protokollen nach auffälligen Authentifizierungsvorgängen und nach Postfachzugriffen ohne erkennbaren Anlass. Exchange-Online-Kunden sind serverseitig geschützt, müssen aber verbliebene lokale Server und Arbeitsplätze mit Management-Werkzeugen nachziehen.
3.2 cPanel/WHM: Dateiupload über Domain-Verwaltung führt zu Root-Rechten
Zusammenfassung: In der weit verbreiteten Hosting-Verwaltungssoftware cPanel/WHM klafft eine Sicherheitslücke, die unter CVE-2026-65643 geführt wird. Angreifer können beliebige Dateien hochladen und darüber Schadcode mit Root-Rechten ausführen, was die vollständige Kontrolle über das System bedeutet. Voraussetzung ist ein authentifizierter Zugang mit Zugriff auf die Verwaltungsfunktionen für Parked Domains oder Addon Domains. Betroffen sind alle unterstützten Versionen; Korrekturen liegen als 11.110.0.141, 11.134.0.53, 11.136.0.37, 11.138.0.2 sowie für WP2 als 11.138.1.7 vor. Ein CVSS-Wert ist noch nicht vergeben, eine kritische Einstufung erscheint angesichts der Folgen naheliegend. Hinweise auf aktive Ausnutzung liegen bislang nicht vor.
Hintergrund & Einordnung: Die Authentifizierungsvoraussetzung klingt nach einer Einschränkung, ist in der typischen Einsatzumgebung aber eine niedrige Hürde. cPanel läuft überwiegend bei Hosting-Anbietern mit vielen Kundenkonten, und genau diese Kunden haben regulären Zugriff auf die Domain-Verwaltung. Ein einzelner kompromittierter Kundenzugang — durch Phishing, durch ein wiederverwendetes Passwort, durch einen ausgeschiedenen Mitarbeiter — genügt damit, um Root auf einem Server zu erlangen, auf dem die Daten aller anderen Kunden liegen. Das ist die klassische Konstellation, in der aus einer Einzelkompromittierung ein Mandantenproblem wird. Dass der Hersteller bislang keine Erkennungsmerkmale veröffentlicht hat, erschwert die nachträgliche Prüfung erheblich.
Praxisfolgen / Handlungsempfehlung: Aktualisieren Sie auf den passenden Zweig — 11.110.0.141, 11.134.0.53, 11.136.0.37, 11.138.0.2 oder WP2 11.138.1.7. Wenn Sie Hosting bei einem Dienstleister beziehen, fragen Sie aktiv nach, ob und wann aktualisiert wurde; als Kunde sehen Sie die Version in der Oberfläche. Weil Erkennungsmerkmale fehlen, hilft ersatzweise eine Prüfung auf Auffälligkeiten: neu angelegte oder veränderte Dateien in Web-Verzeichnissen außerhalb der eigenen Deployments, ungewöhnliche Prozesse mit Root-Rechten, unerwartete Cronjobs. Unabhängig vom konkreten Fall lohnt es, die Zahl der Konten mit Zugriff auf die Domain-Verwaltung zu reduzieren und für alle verbliebenen Konten Mehr-Faktor-Authentifizierung zu erzwingen — das senkt die Wahrscheinlichkeit, dass die Authentifizierungsvoraussetzung dieser und künftiger Lücken erfüllt ist.
4. Urteile
Eine Entscheidung, die eine formale Pflicht gegen ihre praktische Umgehung verteidigt — und die zeigt, wie schnell Verbandsklagen im Vergleich zur behördlichen Aufsicht sind.
4.1 KG Berlin: Eine Impressums-E-Mail, die keine Post annimmt, erfüllt § 5 DDG nicht
Sachverhalt: Im Impressum von Amazon war die Adresse Impressum@amazon.de angegeben. Wer dorthin schrieb, erhielt eine automatisierte Antwort von no-reply@amazon.de mit dem Text „Sie haben eine E-Mail an eine Adresse gesendet, die keine eingehenden E-Mails akzeptiert“ und dem Hinweis „Falls Sie Fragen haben, melden Sie sich bitte bei Ihrem Amazon Konto an, um uns zu kontaktieren.“ Der Verbraucherzentrale Bundesverband erhob deshalb Unterlassungsklage nach dem UKlaG beim Kammergericht. Die Klage ging am 16. Februar 2026 ein und wurde am 19. März 2026 zugestellt; ein Eintrag im Verbandsklageregister liegt vor, Betroffene müssen sich nicht anmelden, um von dem Ausgang zu profitieren.
Entscheidung: Der 5. Zivilsenat erließ am 11. August 2026 ein Versäumnisurteil zulasten der Beklagten. Als Versäumnisurteil ist es mit dem Einspruch angreifbar.
Begründungs-Kernpunkte: Maßgeblich ist § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG, der auf Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der E-Commerce-Richtlinie zurückgeht. Nach der vom Senat zitierten EuGH-Entscheidung C-298/07 — bezeichnenderweise ebenfalls ein Verfahren des vzbv — verlangt die Norm, dass der Nutzer „schnell mit der Beklagten Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihr zu kommunizieren“ vermag. Der Senat zieht die Grenze sorgfältig nach unten: Aus der Vorschrift folgt keine allgemeine Pflicht, jede eingehende Zuschrift zu beantworten (OLG Koblenz, 9 U 1339/14), und es bleibt dem Anbieter „grundsätzlich unbenommen, sich bei der Bearbeitung eingehender E-Mail-Schreiben auch automatisierter Einrichtungen, wie etwa Chatbots zu bedienen“ (LG Hamburg, 327 O 3825). Überschritten ist die Grenze aber, wenn „schon die Entgegennahme von Zuschriften unter der angegebenen E-Mail-Adresse abgelehnt“ oder „der Verbraucher unmittelbar mit einer automatisierten Antwort auf andere Kommunikationswege verwiesen wird“ (KG, 23 U 124/14) — denn dann findet „gerade keinerlei Austausch und damit auch keine schnelle und unkomplizierte Kommunikation“ statt. Im entschiedenen Fall lagen beide Varianten vor; der Senat hält fest, dass bereits die Verweigerung der Annahme genügt hätte.
Praxisfolgen: Die Entscheidung betrifft jeden Diensteanbieter, also praktisch jede geschäftsmäßige Website. Der Prüfschritt ist trivial und wird trotzdem fast nie gemacht: von einer externen Adresse an die eigene Impressums-Adresse schreiben und sehen, was passiert. Problematisch sind drei Ergebnisse — ein Bounce, ein Auto-Reply mit Verweis auf Formular, Ticketsystem oder Kundenkonto, und ein Postfach, in das niemand hineinsieht. Zulässig bleibt dagegen einiges, was in der Praxis oft vorsorglich abgeschafft wird: automatisierte Vorsortierung, Eingangsbestätigungen, vorgeschaltete Chatbots — solange die Nachricht angenommen wird und über diesen Kanal tatsächlich kommuniziert werden kann. Die typische Entstehungsgeschichte des Verstoßes ist übrigens keine böse Absicht, sondern Betriebsorganisation: Ein Postfach wird zur Pflichterfüllung eingerichtet, sammelt Spam, wird deshalb dichtgemacht und mit einem Auto-Reply versehen, der auf das Ticketsystem verweist. Genau dieser Weg endet nach dieser Entscheidung im Verstoß, und Verstöße gegen § 5 DDG sind abmahnfähig. Einordnend: Es ist innerhalb von fünf Wochen die zweite obergerichtliche Verbandsklage-Entscheidung gegen denselben Konzern, nach dem Urteil des OLG Bamberg vom 29. Juli zur Ausgestaltung des DSA-Meldeverfahrens. Vom Einreichen bis zur Entscheidung vergingen hier knapp sechs Monate — deutlich schneller als ein Aufsichtsverfahren. Vollständige Aufbereitung: ur-697.
5. Bußgelder
Im heutigen Berichtszeitraum liegt keine neue Bußgeldentscheidung mit belastbarer behördlicher Primärquelle vor. Damit ist es die zehnte Ausgabe ohne eigenständige europäische Einzelentscheidung; die letzte war die Sanktion der niederländischen Aufsicht gegen Uber vom 21. August, behandelt am 27. August.
Statt eine schwach belegte Tracker-Meldung aufzunehmen, ein Hinweis zur Erwartungshaltung für die kommenden Tage: Monatsübersichten der einschlägigen Auswertungen erscheinen typischerweise in der ersten Septemberwoche, sodass mit einer Nachmeldung für August zu rechnen ist. Zwei Verfahren, die derzeit laufen, könnten dabei auftauchen — das Amtsverfahren des italienischen Garante gegen den Betreiber des KI-Chatbots Character.AI wegen unzureichender Datenschutzerklärung und fehlendem EU-Vertreter, sowie die koordinierte Aktion der Aufsichtsbehörden zu den Transparenz- und Informationspflichten nach Art. 12 bis 14 DSGVO.
Bemerkenswert ist im Übrigen, dass die durchsetzungsstärksten Entscheidungen dieser Woche nicht von Aufsichtsbehörden kommen, sondern von Gerichten auf Betreiben von Verbraucherverbänden — das Kammergericht gegen Amazon, fünf Wochen nach dem OLG Bamberg gegen denselben Konzern. Wer die Entwicklung der Rechtsdurchsetzung im digitalen Bereich beobachtet, sollte die Verbandsklage-Register derzeit ebenso im Blick behalten wie die Sanktionslisten der Aufsicht.
6. Cyber-Sicherheit
Der Berliner Fall eignet sich als Anschauungsmaterial dafür, wie moderne Erpressung funktioniert — und warum die Entscheidung gegen eine Zahlung das Problem nicht beendet.
6.1 Rhysida: Doppelte Erpressung mit Frist, Leak-Seite und Inventarliste
Zusammenfassung: Rhysida ist seit mehreren Jahren aktiv und hat zuvor unter anderem die British Library (2023) und die Stadt Stuttgart (2024) getroffen. Im Berliner Fall fordert die Gruppe 30 Bitcoin und lässt auf ihrer Leak-Seite eine Frist bis Freitag laufen. Charakteristisch ist die dortige Inventarliste: Statt nur mit einer Veröffentlichung zu drohen, beziffert die Gruppe den Bestand — 5,8 Terabyte, 46.500 Verträge, 80.000 Ordnungswidrigkeiten-Akten, 6.000 Dokumente mit Zugangsdaten, dazu Material zu kritischer Infrastruktur, Notfallplänen und Justizsachen. Das Land Berlin zahlt nicht; Staatsanwaltschaft und Landeskriminalamt ermitteln.
Hintergrund & Einordnung: Die Inventarliste ist kein Zufall, sondern Teil des Geschäftsmodells. Sie erfüllt drei Funktionen zugleich: Sie erhöht den Druck auf das Opfer, weil der Schaden konkret wird; sie ist Werbung gegenüber potenziellen Käufern der Daten, die vorab wissen wollen, was sie erwerben; und sie ist Reputationspflege gegenüber künftigen Opfern, denen signalisiert wird, dass die Gruppe hält, was sie androht. Der CCC-Sprecher Joachim Selzer beschreibt genau diese Logik: „Wenn sie sich nicht völlig unglaubwürdig machen wollen, dann werden sie das auch tun.“ Für die Bewertung folgt daraus zweierlei. Erstens sind die Zahlen mit Vorsicht zu behandeln — sie stammen von den Tätern, und Übertreibung gehört zum Druckaufbau —, aber sie sind auch nicht beliebig, weil eine widerlegte Behauptung dem Geschäftsmodell schadet. Zweitens ändert die Entscheidung gegen eine Zahlung nichts am Datenabfluss. Sie ist trotzdem richtig, weil eine Zahlung weder die Löschung garantiert noch die Weiterverwertung verhindert, und weil sie das Modell finanziert. Was folgt, ist die Veröffentlichung und danach der Weiterverkauf.
Praxisfolgen / Handlungsempfehlung: Für Organisationen, die einen solchen Fall vorbereiten wollen, sind drei Punkte aus dem Berliner Verlauf lehrreich. Erstens die Verweildauer: Der Zugriff bestand mindestens eine Woche vor der Entdeckung, die Exfiltration lief über sechs Tage. Ein Angriff dieser Bauart wird nicht am Einbruch bemerkt, sondern an der Verschlüsselung — wer früher erkennen will, muss ausgehende Datenmengen überwachen, nicht nur eingehende Verbindungen. Zweitens die Kommunikation: Berlin hat innerhalb von zwei Wochen dreimal nachkorrigiert, von „nur öffentliche Geodaten“ über „personenbezogene Daten nicht auszuschließen“ bis zur bestätigten Sechs-Tage-Exfiltration. Legen Sie für den eigenen Fall vorab fest, dass in der Frühphase über den Stand der Untersuchung berichtet wird und nicht über deren vermutetes Ergebnis. Drittens die Vorbereitung auf die Zeit danach: Wenn Daten veröffentlicht werden, beginnt eine Phase, in der Betroffene mit maßgeschneiderten Betrugsversuchen konfrontiert werden. Ein vorbereiteter Meldeweg und eine klare Ansage, dass niemand für einen gemeldeten Verdacht kritisiert wird, sind dann wirksamer als jede nachträgliche Warnung.
KI & große Sprachmodelle
Weiterhin kein neuer Modellstart bei den großen Anbietern seit Mitte August. Aus der Sicherheitsperspektive ist die Ankündigung der secIT digital der bemerkenswerteste Punkt des Tages: Eine Konferenzsitzung befasst sich ausdrücklich mit den Rollen, die KI auf beiden Seiten spielt — bei Angreifern wie bei Verteidigern. Das schließt an die Einschätzung des Bundesamts für Verfassungsschutz von vergangener Woche an, wonach eine vollständig KI-generierte Angriffskampagne aus China registriert wurde.
- OpenAI: Jüngste Veröffentlichung bleibt GPT-5.6-Cyber vom 10. August.
- Anthropic: Aktuelles Spitzenmodell bleibt Claude Opus 5 vom 24. Juli mit einem Kontextfenster von einer Million Token.
- Google: Gemini 3.7 Flash vom 13. August. Aus dem Konzernumfeld stammt auch die Streichung von Memory Tagging beim Pixel 11 — ein Beispiel dafür, dass Sicherheitsentscheidungen bei Plattformanbietern nicht zwingend in dieselbe Richtung laufen.
- Meta: Muse Glimmer vom 10. August.
- DeepSeek: DeepSeek-V4-Pro-0813 vom 13. August.
- Alibaba/Qwen: Qwen3.8-27B vom 14. August.
- xAI: Grok 4.6 vom 12. August.
- Z.ai: GLM-5.3 vom 14. August.
- Mistral: keine Veröffentlichung im Berichtszeitraum.
Versionsangaben aus Tracker-Diensten sind nicht in allen Fällen durch eine Herstellermitteilung bestätigt und entsprechend zurückhaltend zu verwenden.
Ausblick / Termine
- 04.09.2026: Ablauf der von Rhysida gesetzten Frist im Berliner Erpressungsfall; bei Nichtzahlung ist mit der Veröffentlichung der Daten zu rechnen.
- 04.09.2026: Ablauf der Widerspruchsfrist für ByteDance gegen die brasilianische ANPD-Sanktion.
- Anfang September 2026: Monatsübersichten der Bußgeld-Auswertungen für August erscheinen; mit Nachmeldungen ist zu rechnen.
- 11.09.2026: Die Meldepflichten des Cyber Resilience Act greifen — aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Vorfälle sind binnen 24 Stunden zu melden.
- 29.10.2026: Ablauf der Umsetzungsfrist des italienischen Garante zu Zählpixeln in E-Mails.
- 02.12.2026: Ende der Übergangsfrist für die maschinenlesbare Markierung KI-generierter Inhalte nach Art. 50 KI-VO.
- Ende 2026: Angestrebter Abschluss der Verhandlungen über die „Enhanced Border Security Partnership“ zwischen EU und USA.
- 11.12.2027: Vollständige Anwendbarkeit des Cyber Resilience Act.
- 2028: Geplante vollständige Abschaltung der 2G-Netze durch O2, Vodafone und Telekom in Deutschland.
- Offen: Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil KG 5 UKl 1/26; Revisionsverfahren vor dem BGH zur Durchsetzbarkeit von DSA-Pflichten über das Unterlassungsklagengesetz.
Methodik
Stichtag dieses Briefings ist Montag, der 31. August 2026; berücksichtigt wurden Meldungen der vorangegangenen 24 bis 72 Stunden einschließlich des Wochenendes, bei Gerichtsentscheidungen ein längeres Fenster ab Verfügbarkeit der Gründe. Bevorzugt ausgewertet werden behördliche und primäre Quellen — BSI, Aufsichtsbehörden, Hersteller-Sicherheitshinweise, Gerichtsentscheidungen mit Aktenzeichen — ergänzt um etablierte Fachmedien. Die Angaben zu Umfang und Inhalt der in Berlin erbeuteten Daten stammen von der Leak-Seite der Täter und sind nicht unabhängig bestätigt; sie sind im Text als Täterangaben gekennzeichnet, weil Übertreibung zum Druckaufbau gehört. Der Volltext des KG-Urteils ist bislang nicht veröffentlicht — verfügbar ist ein umfangreicher Auszug der Entscheidungsgründe, der erst über den agent-browser-Fallback erreichbar war, nachdem der automatische Abruf nichts Verwertbares lieferte; die Verfahrensdaten stammen aus dem Verbandsklageregister des vzbv. Bei der cPanel-Lücke steht ein CVSS-Wert noch aus, und der Hersteller hat keine Erkennungsmerkmale veröffentlicht; beides ist im Kapitel benannt, statt eine Einstufung zu vermuten. Eine neue Bußgeldentscheidung mit behördlicher Primärquelle lag nicht vor. Jeder Link im Quellenverzeichnis führt auf den konkreten Artikel, das konkrete Advisory oder die konkrete Entscheidung. Englischsprachige Quellen wurden übersetzt, der Originallink bleibt erhalten. Dieses Briefing ersetzt keine Rechts- oder Sicherheitsberatung im Einzelfall.
Quellenverzeichnis
- heise online — 30 Bitcoin oder Leak: Ransomware-Bande erpresst Berlin (29.08.2026)
- heise online — Cyberangriff auf Berlin: Was mit den Daten passieren könnte (30.08.2026)
- heise online — Exchange-Sicherheitslücke: 85 Prozent der On-Prem-Server in Deutschland anfällig (31.08.2026)
- Microsoft Exchange Team — Released: August 2026 Exchange Server Security Updates
- heise online — Root-Sicherheitslücke bedroht cPanel/WHM (31.08.2026)
- heise online — Portierungsprobleme: GrapheneOS rät vom Kauf des Pixel 11 ab (31.08.2026)
- Privacy Guides — GrapheneOS Unable to Complete Pixel 11 Port Due to Cut Security Feature (29.08.2026)
- Verbraucherzentrale — Phishing-Radar: Aktuelle Warnungen (Stand 31.08.2026)
- Beckmann und Norda — KG Berlin 5 UKl 1/26: Entscheidungsgründe zur Impressums-E-Mail-Adresse
- Verbraucherzentrale Bundesverband — Verfahrensdaten zur Klage gegen Amazon EU S.à r.l. (5 UKl 1/26)
- Cyber Security Academy — Aufbereitung KG Berlin 5 UKl 1/26 (ur-697)
- Dr. Datenschutz — Muss der Datenschutzerklärung zugestimmt werden? (31.08.2026)
- Datenschutzkonferenz — Beschluss vom 05.09.2018 zur Informationspflicht im Gesundheitsbereich (PDF)
- Europäischer Datenschutzausschuss — Verbindlicher Beschluss 5/2022 im Verfahren gegen WhatsApp (PDF)
- Dr. Datenschutz — KRITIS: Dienstleisterüberprüfung durch ein Vor-Ort-Audit (31.08.2026)
- heise online — secIT digital: Diese Rollen spielt KI aufseiten von Angreifern und Verteidigern (31.08.2026)













